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#1
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Minderjährigkeit K.K. Österreich 1600 - 1918
Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: Österreich 1600 - 1918 Genaue Orts-/Gebietseingrenzung: Konfession der gesuchten Person(en): Bisher selbst durchgeführte Internet-Recherche (Datenbanken): Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive): Liebe Helfer und Helferinnen Bei Google fand ich keien brauchbare Antwort. Wie und wann war die Minderjährigkeit damals geregelt. Aus den Traumatrikel lese ich wrte zwischen 20 und 24 Jahre. Wie war es wohl wirklich. |
#2
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moin
Soweit zurück weiss ich nicht. Ab 1.1. 1812 trat jedenfalls das ABGB (Allg. Bürgerl Gesetzbuch) im Kaisertum Österreich in Kraft. Gem § 21 dieses Codex war minderjährig, wer das 24. Lj. noch nicht vollendet hatte. s. Abdruck unten Nach meiner Kenntnis wurde 1919 die Volljährigkeit auf 21, 1973 auf 19 und dann 2001 auf 18 J gesenkt. PS: Grad seh ich, bereits ab 1753 war die Vollj.keit einheitlich in den habsburgischen Territorien durch Verordnung auf 24 J. festgelegt. Geändert von Huber Benedikt (22.02.2021 um 15:23 Uhr) Grund: PS |
#3
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Sally Huber
Dank für die präzise Auskunft. sas passt gut zu allen meinen Matrikeln. Wie alt aber musten die sein, wenn sie überhaupt heiraten durften? Viele Bräute waren so 18- 21 Meine Jüngste soll 13 gewesn sein. Kann das möglich sein??? Gab es damals kein "Schutzalter" LG Wasto |
#4
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Hallo Wasto!
Eine 13jährige Braut ist mir noch nie begegnet, da kann ich leider nichts dazu sagen. Bei den älteren, so ab 18 aufwärts, war es so, daß sie entweder vom zuständigen Gericht für volljährig erklärt wurden oder der Vater schriftlich seine Einwilligung zur Heirat gegeben hat. Beides ist in den Trauungseinträgen festgehalten. Liebe Grüße Praxeda |
#5
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Wobei zu ergänzen ist, dass die Braut trotzdem weiterhin bis zur Vollendung des 24. Lj. unter Vormundschaft des Ehemannes blieb.
Nur wenn sie Witwe wurde galt sie als volljährig. Lt. kaiserlicher Verordnung dato 12. April 1758: Eheschließungen Minderjähriger bedürfen der Zustimmung des/der Vormund/s/e. Bei Verweigerung kann Genehmigung durch die Obrigkeit beantragt werden. Minderjährige Ehefrauen bleiben unter Vormundschaft ihres Ehemannes. https://books.google.at/books?id=uyR...page&q&f=false Lt. ABGB dato 1.1.1812: Wer das 20. Lebensjahr zurückgelegt hat kann mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes und des Vormundes für volljährig erklärt werden, z.B. um eigenständig ein Gewerbe auszuüben oder einen Handwerksbetrieb führen zu können. D.h. Minderjährige, denen die Ausübung eines Gewerbes oder eines Handwerksbetriebes behördlich genehmigt wird, wurden damit automatisch auch für volljährig erklärt. Männer wurden mit der genehmigten Verehelichung ebenfalls automatisch volljährig. Ehefrauen jedoch nicht. Diese unterstanden bis zur Erreichung des 24./21. Lebensjahres der Vormundschaft des Ehemannes. Wurden sie in dieser Zeit Witwen, dann wurden sie für volljährig erklärt. Geändert von Huber Benedikt (01.03.2021 um 02:20 Uhr) |
#6
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Guten Tag
Das mit der Volljährigkeit habe ich verstanden. Viel Dank. Gab es damals aber auch so etwas wie ein SCHUTZALTER (Kinderehehe) für die Mädchen Ab wann duften sie mit Bewilligung der Eltern heiraten. |
#7
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SCHUTZALTER (Kinderehehe)
Hier kommt cas beispiel wer 14 jährige Braut
Kein Schreibfehler.!!! Belegt durch Gebutsamatrikel. Man staune. Ihr erste Kind ist erst für 20.01.1847 belegt. Biologisch allerding auch möglich das sie bei der Heirat schwanger war und das Kind verloren hat. |
#8
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Zitat:
Trotzdem dürfte es Ausnahmen gegeben haben oder später noch eine Reform dieser Bestimmung, wie der Trauungseintrag meiner Urgroßeltern aus dem Jahr 1909 vermuten läßt (der zweite Eintrag, Theophil Dvorak und Franziska Lohner): https://data.matricula-online.eu/de/.../02-09/?pg=202 Er war 23, sie 21 (und mit dem zweiten Kind schwanger, aber das steht hier natürlich nicht), und beide wurden vom Bezirksgericht großjährig erklärt. Liebe Grüße Praxeda |
#9
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und beide wurden vom Bezirksgericht großjährig erklärt.
Hallo Praxeda, klar, sonst hätten sie nicht heiraten dürfen. Ändert nix an der Tatsache, dass die Ehefrau anschliessend bis 24 unter Kuratel des Ehemannes blieb. |
#10
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Hallo Huber Benedikt,
unter Kuratel des Ehemannes trotz Großjährigkeit, ist das nicht ein Widerspruch in sich? Wozu hat man sie dann überhaupt für großjährig erklärt? Liebe Grüße Praxeda |
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Stichworte |
minderjährigkeit , österreich |
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