Lesehilfe Akten bezgl. Torwachen

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • henrywilh
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2009
    • 11784

    #16
    Zitat von karin-oö Beitrag anzeigen
    geglaubt, Henry und Konrad haben das schon gemacht.
    Fühle mich sehr geehrt. Aber gerade samstags gibt es manchmal noch ein Leben außerhalb des Forums.

    Wenn ich allerdings gewusst hätte, was für schöne Urkunden hier eingestellt sind, ...

    Kleine Korrektur zu Seite 9:

    nach, befreyet seyndt, alß halten wir
    unßers ohnmaßgeblichen orths darfür es


    Unwichtigkeit zu Seite 10:

    auch Unterthäniger
    .. von Dienheim
    .. Kreydt
    Zuletzt geändert von henrywilh; 31.01.2010, 00:19.
    Schöne Grüße
    hnrywilhelm

    Kommentar

    • Kögler Konrad
      Erfahrener Benutzer
      • 19.06.2009
      • 4848

      #17
      Auch ein paar Kleinigkeiten:

      Bild 9 (Anfang)...Waß bey

      bishirhien

      Bild 11: continuiren zu helffen

      Gruß Konrad

      Kommentar

      • Kögler Konrad
        Erfahrener Benutzer
        • 19.06.2009
        • 4848

        #18
        Die Mittelseiten haben es schon in sich.

        NB videat num 17

        num 28 relatio H..... Wappen?

        num 29 Soviel nun die ienige Güethere betr, die dem Schultheisen dienst ab einem oder
        anderem orth ankleben, undt also in sich herrschaftlich seindt, gleichwie sie von der ordinari schatzung frey also seindt sie auch mit allen extraordinari anlagen zu verschonen, Angehendt dern Schultheisen wie auch andere Bedienten selbst eigene privath hayser und guether, davon gleich wie die ordinari schatzung zu geben schuldig, also können sie sich auch diesfals von denen extraordinari anlagen keineswegs entbrechen, folglich seindt auch die ienige foringer zeithero sich davon selbsten eigenmächtger weis zu Zahlung des ruckstandts anzuweysen, gleiche bewandtnus hatt es mit denen Winter = undt Standquartirn, welche gem(elte) Schultheisen gleich anderen Nachbarn entweder in natura zu ertragen, oder da sie diesfals frey seyn wollen, mit gelt nach proportionirlichen anschlag zu redimiren schuldig, bey denen auf einen oder anderen tags vorzunehmenden Durchzügen aber wie auch mit allen anderen personal beschwerdten wärem gem(elte) Schultheisen, weilen sie mit billettirung und auch auftheilung dern Soldaten occupiret zue adiquader recompens ihrer darbey habender Bemühung zu verschonen. Soviel endlich die Huten ... betr. do hetten sie gleich anderer unterthanen darzu ihre Schuldigkeith beyzutragen, zu mahlen man nit siehet, wie diesfals ein = oder anderer erseze auch wie er wolle, diesfals einige freyheith praetentiren könne.

        num 32 relatio Herr?

        Gruß Konrad

        Kommentar

        • Kögler Konrad
          Erfahrener Benutzer
          • 19.06.2009
          • 4848

          #19
          Blatt 7, mit der ausdrücklichen Bitte um Korrektur, da ich das ziemlich schnell machen muss.

          Die dem Holländischen Holtzhändlern wegen abgekauften Holtz annoch zu beschaffendte habendte gelder betr.

          num 34 b 34 c Extractus Hoffheimer Weißthumbs habender Gerechtigkeith anno 1692 renovirt et extrahirt

          num 34 d EMRegirung rescribirt ambtmann undt Rathen zu Hoffheimb den 5 ten Januarii 1696. Sie hetten den augenschein in loco an das verkauffte Holtz gehalten undt sollen in Beysein einiges ausschusses von der Hoffheimer burgerschafft einzunehmen undt da sich befindten solte das das verkaufte undt albereits bezahlte Holtz ohne sonderbahren schaden und nachtheil waldts gehauen werden könnte, so hetten sie solches pro nunc zu gestatten. Zumahlen gemelter Burgerschaft den Kauffschilling zue ruckhzugeben bey ietzigen verderblichen Zeiten schwehr fallen dörfte, solte aber solches ohne merckhlichen schaden nit beschehen können, so hetten sie darüber zu berichten.

          Bis hierher einmal. Habe wenig Zeit.

          Konrad

          Kommentar

          • karin-oö
            Erfahrener Benutzer
            • 01.04.2009
            • 2633

            #20
            Ich mache bei Blatt 7 weiter:

            Die dem Holländischen Holtzhändlern wegen
            abgekauften Holtz annoch zu beschaffendte habendte
            gelder betr.

            num 34 b 34 c Extractus Hoffheimer Weißthumbs
            habender Gerechtigkeith anno 1692 renovirt et
            extrahirt

            num 34 d EMRegirung rescribirt ahn ambtmann
            undt Rathen zu Hoffheimb den 5 ten Januarii
            1696. Sie hetten den augenschein in loco
            an das verkauffte Holtz gehalten undt sollen in
            Beysein einiges ausschusses von der Hoff-
            heimer burgerschafft einzunehmen undt da
            sich befindten solte, das das verkaufte undt
            albereits bezahlte Holtz ohne sonderbahren
            schaden und nachtheil des waldts gehauen
            werden könnte, so hetten sie solches pro nunc
            zu gestatten. Zumahlen gemelter Burger-
            schaft den Kauffschilling zue ruckhzugeben
            bey ietzigen verderblichen Zeiten schwehr
            fallen dörfte, solte aber solches ohne
            merckhlichen schaden nit beschehen können,
            so hetten sie darüber zu berichten.

            ------- (bis hierher war Konrad schon)

            num. 39. die beambte zu Hoffheimb halten dafür
            daselbes in diesem waldt in der Menge be-
            findtliche beym holze sogleich verkauft, massen
            alschon Käuffer ahnfändten, undt hierbey die
            waldendtnahm observiret würde, wodurch dan
            nit allein dem Holländern sein vorgeschossenes
            gelt refundiret - sondern auch mehrern
            gemein Capital schulden abgelegt werden können.

            num. 49 b EMRegierung rescribiret underm 26. Febr.
            1697 ahn ambtmann und Rethen? zu Hoffheimb
            nachdermalen von ihnen der Vorschlag beschehen, daß
            weilen in dem Hoffheimer Waldt daß bis???
            sich in der wege befinde, man darauf iedoch
            mit observirung der waldtenthame stieal?
            verkauften und die ietzige mitteln umb der
            hollender damit zur cententiren ahnfandt
            schaffen könte.


            Der letzte Teil ist leider noch nicht eindeutig, und auch mit den Rathen / Rethen kann ich mich nicht so recht anfreuden.

            Schöne Grüße
            Karin

            Kommentar

            • henrywilh
              Erfahrener Benutzer
              • 13.04.2009
              • 11784

              #21
              Hallo Karin,
              nimm es bitte nicht übel, wenn ich mich hier nur ein wenig wie ein Aasgeier betätige.

              num. 39. die beambte zu Hoffheimb halten dafür
              daß das in diesem waldt in der Menge be-

              weilen in dem Hoffheimer Waldt daß buchenholtz

              sich in der menge befinde, man darauf iedoch
              mit observirung der waldtordtnung soviel
              Zuletzt geändert von henrywilh; 31.01.2010, 14:56.
              Schöne Grüße
              hnrywilhelm

              Kommentar

              • henrywilh
                Erfahrener Benutzer
                • 13.04.2009
                • 11784

                #22
                Zitat von karin-oö Beitrag anzeigen
                auch mit den Rathen / Rethen kann ich mich nicht so recht anfreuden.
                Du hast eine tolle Spürnase, Karin!
                Da ist ein K am Anfang und es heißt Kellern.

                Amtmann und Keller ist ein feststehender Ausdruck.
                Mal googlen, wer Zeit hat!
                Zuletzt geändert von henrywilh; 31.01.2010, 15:08.
                Schöne Grüße
                hnrywilhelm

                Kommentar

                • henrywilh
                  Erfahrener Benutzer
                  • 13.04.2009
                  • 11784

                  #23
                  Ich hatte gerade Zeit :

                  Aufzeichnen2.JPG
                  Schöne Grüße
                  hnrywilhelm

                  Kommentar

                  • Kögler Konrad
                    Erfahrener Benutzer
                    • 19.06.2009
                    • 4848

                    #24
                    z. T. schon von Henry verbessert, doch wohl Kellern (auch oben num 34)

                    num. 39. die beambte zu Hoffheimb halten dafür
                    das das in diesem waldt in der Menge be-
                    findtliche Buchenholze sogleich verkauft, massen
                    alschon Käuffer ahnhändten (= bei der Hand), undt hierbey die
                    waldordtnung observiret würde, wodurch dan
                    nit allein dem Holländern sein vorgeschossenes
                    gelt refundiret - sondern auch mehrere
                    gemeine Capital schulden abgelegt werden können.

                    num. 49 b EMRegierung rescribiret underm 26. Febr.
                    1697 ahn ambtmann und Rethen? zu Hoffheimb
                    nachdermalen von ihnen der Vorschlag beschehen, daß
                    weilen in dem Hoffheimer Waldt daß Buchenholtz
                    sich in der menge befinde, man daraus iedoch
                    mit observirung der waldtordtnung soviel
                    verkauffen und die netige mitteln umb den
                    hollender damit zur contentiren ahnhandt
                    schaffen könte.

                    Gruß Konrad

                    Kommentar

                    • Kögler Konrad
                      Erfahrener Benutzer
                      • 19.06.2009
                      • 4848

                      #25
                      Henry, wo bist DU? Du hast doch auch schon hier herumgewerkelt.

                      Also begebe ich mich noch einmal in die Höhle des Löwen, wir wollen doch heute noch fertig werden.

                      Bild 8 (glaube ich)

                      Hoffheimb und Crüftel betr.

                      Daß alle iahr einer von der Burgerschaft erwehlet = undt in pflichten genohmen werden solle, welcher mit denen zeitlichen Burgermeistern in den waldt gehen = undt ein gegen manial halten solle, damit aller argwohn dardurch benohmen = und das gegen manuale der Bürgermeister Rechnung beygelegt werden möge.

                      Soviel die von der Bürgerschaft geclagte costbahre Mahlzeith auf dem Rathhauß undt andere ohnithze Zehrungen betr.
                      könnte der Schultheis und Keller ernstlich erinnert werden, sich heronegst gegen die burger undt dießen hohen Ertzstiffts Unterthanen Beschaidenheith zugebrauchen.
                      Anbey verordtnet werden solle, daß in allen bey dem Rath vorkommenden
                      Civilclagten sowohlen clägers anpringen als auch des Beclagten exceptiones er deutlich zu protocollirn undt dann ist den litigirenten Parteyen friedendlichen längen nach einen schriftlichen u. rechtlchen Bescheidt zu ertheilen.
                      Ferner so hatt dem Keller nit gebüret, die wegen der 71 erhobene Gratien? solang in Handten zu halten, damit auch - eine gemeine Burgerschaft darten wissenschaft haben möge, wohin eigentlich die gemeinen Gratien? verwendet werden. Auch solle denselben inskünfftig erlaubt seyn, durch einen von ihro selbsten erkiesenden ausschuss aus der Burgerschaft, der Abhör= undt Raeitificirung deren Rechnungen iedes mahl beyzuwohnen.

                      Bis hierher einmal. Bitte korrigieren.

                      Gruß Konrad

                      Kommentar

                      • Kögler Konrad
                        Erfahrener Benutzer
                        • 19.06.2009
                        • 4848

                        #26
                        Schluss, Grobentwurf

                        Ingleichen hätte daß ambt das werckh dahin zuveranstalten, daß denen vorigen Churfürstlichen Verordtnungen zufolge, die ordendtliche Gerichtstäge gehalten = undt ein oder anders, so darbey hergebracht wird stricte observirt = auch keiner clagender partey die reiectirung (evgl. reiection) protrahirt werden solle, wiedrigenfals gegen einer oder andern Übertrettern scharpfe andung ohnfehlbar erfolgen wirdt.
                        Auch die dieser besonders abschickhung halber angeordtneten Reyß= undt Zehrungs cösten auß denen gemein mitteln zahlen zulassen.

                        Grüße aus dem Altmühltal, Konrad

                        Auf die Endungen habe ich nicht mehr so geachtet, sie müssten bei einer entsprechenden Übersetzung ins Neuhochdeutsche grammatikalisch berichtigt werden.

                        Kommentar

                        • henrywilh
                          Erfahrener Benutzer
                          • 13.04.2009
                          • 11784

                          #27
                          Na gut, weil du es bist; aber dann muss ich endlich was Anderes machen.
                          Hoffentlich stimmen meine Anmerkungen wenigstens:

                          Soviel die von der Bürgerschaft geclagte costbahre Mahlzeith auf dem Rathhauß undt andere ohnaithze[irgendwas ist vor dem i] Zehrungen betr.
                          könnte der Schultheis und Keller ernstlich erinnert werden, sich heronegst gegen die burger undt dießes hohen Ertzstiffts Unterthanen Beschaidenheith zugebrauchen.
                          Anbey verordtnet werden solle, daß in allen bey dem Rath vorkommenden
                          Civilclagten sowohlen clägers anpringen als auch des Beclagten exceptiones er deutlich zu protocollirn undt dann ist den litigirenden Parteyen befriedenden längen nach einen schriftlichen u. rechtlchen Bescheidt zu ertheilen.
                          Ferner so hatt dem Keller nit gebüret, die wegen der 71 erhobene geltern solang in Handten zu behalten, damit auch - eine gemeine Burgerschaft davon wissenschaft haben möge, wohin eigentlich die gemeinen gelten verwendet werden. Auch solle denselben inskünfftig erlaubt seyn, durch einen von ihro selbsten erkiesenden ausschuss aus der Burgerschaft, der Abhör= undt rect[???]ificirung deren Rechnungen iedes mahl beyzuwohnen.
                          Schöne Grüße
                          hnrywilhelm

                          Kommentar

                          • Kögler Konrad
                            Erfahrener Benutzer
                            • 19.06.2009
                            • 4848

                            #28
                            3 Zeilen habe ich übersehen:

                            So ist auch pillig, daß die einlauffendte Churfürstl. Befelhe wegen schatzungs anderer Gelter dem Rath beyzeitten informiret = undt abschrifftlich communiciret werdten.

                            Jetzt sollen sich andere austoben.

                            Gute Nach, Konrad

                            Kommentar

                            • volkerhaak
                              Erfahrener Benutzer
                              • 15.10.2007
                              • 132

                              #29
                              Also einfach klasse!!! VIELEN LIEBEN DANK!!! Ish hätte ja nie gedacht dass ich da auch mal was erkenne... aber langsam kommen da doch ein paar wörter durch!
                              ...wenn ichEuch nicht hätte!
                              :-)

                              LG

                              Kommentar

                              Lädt...
                              X