Höltings-Protokolle Sprockhövel 1634-1802 mit Lücken

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  • Christian40489
    Erfahrener Benutzer
    • 25.03.2008
    • 1688

    #16
    Hallo zusammen,
    hier zunächst die vorläufige Schlussfassung der Transkription. Vielen Dank für Eure Mithilfe!

    [Actum Sprockhövel 26. May 1768 …]
    der aufgekommenen Manu das
    halbe Gewin mit 5 rtl. bezahlen
    müste(n).
    Dergleichen/Demgleichen der Freisendorf
    zum gantzen Gewinn, 14 rtl.
    und haben selbige darauf das
    konigl. Antheil ad 1/3 alß
    nemlich(en) der Uhlenbrock
    solches mit 1 rtl. 40 [St (=Stüber)]
    und der Freisewinckel
    mit 4“ 40
    abgeführet, mit dem Ver-
    sprechen derer Erben ihren
    2/3 gleichfalß künftig(en)
    Jahr abzuführen.

    Worauf dann ferner von
    denen Schernen des Excessen
    Protocoll von denen seit letzten
    Pflicht Tage vorgegangenen
    Excesse zwarn abgefordert worden
    Es haben aber dieselben decla-
    riret, daß Ihnen keine(n) wißend
    waren, auch(en) bey der noch [...]

    Da sich der Sinn nicht zweifelsfrei ergibt, werden wir versuchen, die vorhergehende(n) Seite(n) und die folgenden Seiten der Höltings-Protokolle zu beschaffen und zu transkribieren. Wir werden sie dann, ggf. auch mit der Bitte um Lesehilfe, hier einstellen.

    Viele Grüße

    Christian
    suche für mein Projekt www.Familienforschung-Freisewinkel.de alles zum Namen Freisewinkel, Fresewinkel, Friesewinkel.

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    • Christian40489
      Erfahrener Benutzer
      • 25.03.2008
      • 1688

      #17
      Fortsetzung

      Wie angekündigt haben wir den Scan der vorhergehenden Seite beschafft und hier eingestellt. Unsere Transkription lautet:

      Actum Sprockhoevel d. 26 May
      1768
      Ist das ordentliche Holtzgericht in
      der Sprockhoeveler Marck an je-
      tzigem nach alter observantz
      hergebrachten Pflicht Tage von
      mir zeitlichen Hofjäger in
      Gegenwart der Schernen Peter
      Arnold Leveringhaus und Nieder
      Gethmann nach erschienenen Erben
      abgehalten worden.
      Wobey denn vorerst die Uhrkun-
      den von denen Dantibus [= Gebenden] so
      nach dem Heebzettel 38 Rtlr 42 St
      6 Pf betragen abgefuhret und das
      konigl. Antheil hievon, nemlich
      der 3t. Pfenning ad 9 Rtlr 34 St
      3 Pf in Empfang genommen
      worden
      Welchem negst denn von denen
      Scherner angezeiget worden, daß
      weilen der Uhlenbrock verstor
      ben und die Witt… sich von neuem
      verheyrathet


      Als Berechnungsgrundlage ist die Teilung 1 Rtlr = 60 St, 1 St = 12 Pf anzunehmen. Beträgt der königliche Anteil in Höhe eines Drittels 9 Rtlr 34 St 3 Pf, dann wäre das gesamte Gewinngeld = 28 Rtlr 42 St 1 Pf. Das passt zwar nicht zu dem Wert von 38 Rtlr 42 St 6 Pf lt. Hebezettel, könnte aber auf Schreibfehler hindeuten. Gehen wir davon aus, dass der Betrag des königlichen Anteils richtig sein muss, weil dieser ja abgeführt werden musste, ist der Gesamtbetrag schlicht und einfach falsch angegeben: 38 Rtlr 42 St, 6 Pf statt richtig 28 Rtlr 42 St 9 Pf. Dies wäre nicht der einzige Fehler des Hofjägers und Protokollführers (Freisendorf statt Freisewinkel).

      Für eine kritische Durchsicht der Übertragung und eine Kommentierung der Rechnung bzw. Rechnungskontrolle bedanken wir uns bei Euch schon jetzt ganz herzlich.

      Gruß

      Christian
      Angehängte Dateien
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      • Xylander
        Erfahrener Benutzer
        • 30.10.2009
        • 6450

        #18
        Hallo Christian,

        einen solchen Rechenfehler konnte er sich wohl nicht erlauben.

        Ich gehe davon aus, dass im Hebezettel die festgesetzten Pflichtbeträge stehen, dass aber in Wirklichkeit weniger gezahlt wurde, und dass das königliche Drittel auf Basis der tatsächlichen Eingänge berechnet und abgeführt wurde.

        Ähnliche Berichte sind immer voll davon, dass Abgabepflichtige ihre Abgaben nicht oder nicht komplett bezahlt haben.

        Viele Grüße
        Xylander

        Kommentar

        • Christian40489
          Erfahrener Benutzer
          • 25.03.2008
          • 1688

          #19
          Liebe Experten,
          nachdem nun das komplette Protokoll für den Pflichttag 1768 transkribiert ist, stellen wir es jetzt hier "am Stück" ein und fügen alle dazugehörenden Scans bei. Bitte schaut die Übertragung noch einmal kritisch durch und lasst uns Korrekturen/Ergänzungen o.ä. wissen. Herzlichen Dank für Eure Mühe.
          Christian

          Hier nun also der vollständige Text:

          Höltings-Protokoll Sprockhövel 1768
          Stadtarchiv Sprockhövel, Signatur M 2, Seite 77 - 82

          Seite 77


          Actum Sprockhoevel d. 26 May
          1768
          Ist das ordentliche Holtzgericht in
          der Sprockhoeveler Marck an je-
          tzigem nach alter observantz
          hergebrachten Pflicht Tage von
          mir zeitlichen Hofjäger in
          Gegenwart der Schernen Peter
          Arnold Leveringhaus und Nieder
          Gethmann nach erschienenen Erben
          abgehalten worden.
          Wobey denn vorerst die Uhrkun-
          den von denen Dantibus [= Gebenden] so
          nach dem Heebzettel 38 Rtlr 42 St
          6 Pf betragen abgefuhret, und das
          konigl. Antheil hievon, nemlich
          der 3t. Pfenning ad 9 Rtlr 34 St
          3Pf in Empfang genommen
          worden
          Welchem negst denn von denen
          Scherner angezeiget worden, daß
          weilen der Uhlenbrock verstor
          ben und die Wittwe(?) sich von neuem
          verheyrathet

          Seite 78

          [selbige von] der aufgekommenen Manu das
          halbe Gewin mit 5 Rtl. bezahlen
          müste(n).
          Demgleich(en) der Freisendorf
          zum gantzen Gewinn, 14 Rtl.
          und haben selbige darauf das
          konigl. Antheil ad 1/3 alß
          nemlich der Uhlenbrock
          solches mit 1 Rtl. 40 [St]
          und der Freisewinckel
          mit 4“ 40
          abgeführet, mit dem Ver-
          sprechen derer Erben ihren
          2/3 gleichfalß künftig(en)
          Jahr abzuführen.

          Worauf dann ferner von
          denen Schernen das Excessen
          Protocoll von denen seit letzten
          Pflicht Tage vorgegangenen
          Excesse zwarn abgefordert worden
          Es haben aber dieselben decla-
          riret, daß Ihnen keine wißend
          waren, auchbey der noch

          Seite 79

          kurtz fur dem Pflicht Tage gesche-
          hener Visitation der Marcke
          nicht vorgefunden.
          Von denen Erben aber zeigete
          der Oberste Berg an, daß
          der Oberste Höfken im vorigen
          Herbst unberechtigter weise
          2 junge Eichen Heystern abge-
          stämmet, welches also be-
          sonders zum Protocoll(e) genom-
          men, und weil der Höfken nicht
          praesent beym künftig(en) Pflicht
          tag untersucht werden soll,
          Und da hierauf ferner vorgekom-
          men das an statt des Steinalten
          80 jehrigen Schernen Nieder Geth-
          mann weilen dieser wegen seines
          hohen alters auch uberdem noch
          dabey verlohrenen Gesichts das
          Schernen Ambt zu versehen nicht
          mehr imstande wäre, deßen Sohn
          an seiner Stelle als Scherne be-
          eydet und verpflichtet werden möchte,

          Seite 80

          dieser aber sich zu ausschwerung
          des gewöhnlichen Schernen Eydtes
          nicht verstehen wollen, indem
          sein Vatter sich bey dem über-
          trags des Hofes das Schernen
          Ambt expresse biß zu seinem
          Tode vorbehalten.
          Weilen aber die Marck ohne
          aufsicht nicht seyn kan noch
          darf, solchem nach von denen
          Marcken Erben andere Subjecte
          alß Stoeter, Borger, und
          Fleing in Vorschlag gebracht,
          So ist Ersterer der Stoeter also
          an des Gethmans stelle,
          jedoch ohne Nachtheil des Nie-
          der Gethmanschen Hofesbe-
          rechtsahme, anzusetzen re-
          solvirt, deßen Verpflich-
          tung aber wegen des hierü-
          ber eingefallenen abends
          biß auf morgen fruh um
          8 uhr ausgesetzet, und den

          Seite 81

          Erben frey gegeben worden entweder
          sambtlich oder p(er) deputatus [eigentlich: deputatos] hiebey
          zu erscheinen, und der Verpflich-
          tung und beeydigung beyzu-
          wohnen, dem Stoeter aber
          aufgegeben sich auf die bestim-
          te Zeit zu Sistiren

          Continuatio Sprockhoevel
          den 27. May 1768

          Erschien der am gestrigen Pflicht
          Tage zum neuen Schernen aus-
          gesetzter Marcken Erbe Did.
          Ernst Stoeter, um als
          neuer Scherne sich verpflichten
          zu laßen; und hat derselbe
          also den Schernen Eydt
          in forma als solcher
          von dem Schernen H. (Herrn?) Leve-
          ringhaus den 6 juny 1748 aus
          geschworen worden, in gegenwart

          Seite 82
          derer Marcken Interessenten
          Börger, Kerstein, Oberste Berg
          ausgeschworen und zu seinen Ver-
          pflichtungen angewiesen worden

          pro Copia Protocolli
          Nic. H. Dahnert
          act[a] adhib[enda)

          1 Der Scherne oder Scherner ist ein vor dem Holzgericht vereidigter Markenberechtigter mit Aufsichtspflicht über die Mark. Vgl. http://wiki-de.genealogy.net/Scherne Er vertritt Droste oder Holzrichter, die in Blankenstein saßen. Vgl. Grosse-Stoltenberg, S. 73 rechts. Gebräuchlich ist auch die Form Schere. So spricht Grosse-Stoltenberg immer von Schere oder Scherer. Auch Lehmhaus, S. 17, spricht von „Obmänner[n], die Scheren, die in der Mark eine Art von Polizeiaufsicht führten…“

          2 Als Berechnungsgrundlage ist die Teilung 1 Rtlr = 60 St, 1 St = 12 Pf anzunehmen. Beträgt der königliche Anteil in Höhe eines Drittels 9 Rtlr 34 St 3 Pf, dann wäre das gesamte Gewinngeld = 28 Rtlr 42 St 1 Pf. Das passt nicht exakt zum Wert von 38 Rtlr 42 St 6 Pf lt. Hebezettel. Diese Abweichung könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Sollbeträge des Hebezettels in der Praxis nicht immer in voller Höhe bezahlt wurden, das Drittel aber nur auf die tatsächlichen Zahlungen erhoben wurde. Lehmhaus berichtet über Unregelmäßigkeiten: „Die Gewinn - und Urkundengelder scheinen oft sehr lässig entrichtet worden zu sein.“ Natürlich ist auch ein Schreib- oder Rechenfehler denkbar. In diesem Fall wäre jedoch davon auszugehen, dass der abgeführte königliche Anteil richtig angegeben wurde.
          Zuletzt geändert von Christian40489; 09.08.2013, 00:35. Grund: Endnoten eingefügt
          suche für mein Projekt www.Familienforschung-Freisewinkel.de alles zum Namen Freisewinkel, Fresewinkel, Friesewinkel.

          Kommentar

          • Christian40489
            Erfahrener Benutzer
            • 25.03.2008
            • 1688

            #20
            Hier die Scans

            der Seiten 77 bis 82
            Angehängte Dateien
            suche für mein Projekt www.Familienforschung-Freisewinkel.de alles zum Namen Freisewinkel, Fresewinkel, Friesewinkel.

            Kommentar

            • henrywilh
              Erfahrener Benutzer
              • 13.04.2009
              • 11784

              #21
              Seite 77


              Actum Sprockhoevel d. 26 May
              1768
              Ist das ordentliche Holtzgericht in
              der Sprockhoeveler Marck an je-
              tzigem nach alter observantz
              hergebrachten Pflicht Tage von
              mir zeitlichen Hofjäger in
              Gegenwart der Schernen Peter
              Arnold Leveringhaus und Nieder
              Gethmann und erschienen Erben
              abgehalten worden.
              Wobey denn vorerst die Uhrkun-
              den von denen Dantibus [= Gebenden] so
              nach dem Heebzettel 38 Rtlr 42 St
              6 Pf betragen abgefuhret, und das
              konigl. Antheil hievon, nemlich
              der 3t. Pfenning ad 9 Rtlr 34 St
              3Pf in Empfang genommen
              worden.
              Welchem negst denn von denen
              Scherner angezeiget worden, daß
              weilen der Uhlenbrock verstor
              ben und die Wittwe sich von neuem
              verheyrathet


              Ich persönlich würde rt und st klein schreiben sowie "d" stehen lassen und nicht "Pf" schreiben (denn das steht bestimmt nicht da) - oder aber konsequent auch Reichsthaler und Stüber ausschreiben, aber meine Ansicht muss nicht richtig sein.
              Schöne Grüße
              hnrywilhelm

              Kommentar

              • henrywilh
                Erfahrener Benutzer
                • 13.04.2009
                • 11784

                #22
                Seite 78

                [selbige von] der aufgekommenen Manu das
                halbe Gewin mit 5 Rtl. bezahlen
                müste(n).
                Demgleichen der Freisendorf
                zum gantzen Gewinn, 14 Rtl.
                und haben selbige darauf das
                konigl. Antheil ad 1/3 alß
                nemlich der Uhlenbrock
                solches mit 1 Rtl. 40 [St]
                und der Freisewinckel
                mit 4“ 40
                abgeführet, mit dem Ver-
                sprechen derer Erben ihren
                2/3 gleichfalß künftigen
                Jahr abzuführen.

                Worauf dann ferner von
                denen Schernen das Excessen
                Protocoll von denen seit letzten
                Pflicht Tage vorgegangenen
                Excesse zwarn abgefordert worden
                Es haben aber dieselben decla-
                riret, daß Ihnen keinen wißend
                waren, auch_bey der noch

                Anmerkung zu der Diskussion über "Excessen": Völlig normale Abfolge von lateinischem Kurz-S und Lang-S, die mit "ss" zu transkribieren ist. Hier als Beispiel "Assistenz":
                Assistenz.jpg
                Schöne Grüße
                hnrywilhelm

                Kommentar

                • Christian40489
                  Erfahrener Benutzer
                  • 25.03.2008
                  • 1688

                  #23
                  Henry, schon mal herzlichen Dank für die beiden ersten Seiten!!!!
                  suche für mein Projekt www.Familienforschung-Freisewinkel.de alles zum Namen Freisewinkel, Fresewinkel, Friesewinkel.

                  Kommentar

                  • henrywilh
                    Erfahrener Benutzer
                    • 13.04.2009
                    • 11784

                    #24
                    Seite 79

                    kurtz fur dem Pflicht Tage gesche-
                    hener Visitation der Marck
                    nichts vorgefunden.
                    Von denen Erben aber zeigete
                    der Oberste Berg an, daß
                    der Oberste Höfcken im vorigen
                    Herbst unberechtigter weise
                    2 junge Eichen Heystern abge-
                    stämmet, welches also be-
                    sonders zum Protocoll(e) genom-
                    men, und weil der Höfcken nicht
                    praesent beym künftig(en) Pflicht
                    tag untersuchet werden soll,
                    Und da hierauf ferner vorgekom-
                    men das an statt des Steinalten
                    80 jahrigen Schernen Nieder Geth-
                    manns weilen dieser wegen seines
                    hohen alters auch uberdem noch
                    dabey verlohrenen Gesichts das
                    Schernen Ambt zu versehen nicht
                    mehr imstande wäre, deßen Sohn
                    an seiner Stelle als Scherne be-
                    eydet und verpflichtet werden möchte,
                    Schöne Grüße
                    hnrywilhelm

                    Kommentar

                    • henrywilh
                      Erfahrener Benutzer
                      • 13.04.2009
                      • 11784

                      #25
                      Seite 80

                      finde ich fehlerfrei richtig!
                      Schöne Grüße
                      hnrywilhelm

                      Kommentar

                      • henrywilh
                        Erfahrener Benutzer
                        • 13.04.2009
                        • 11784

                        #26
                        Seite 81

                        Erben frey gegeben worden entweder
                        sambtlichen oder p(er) deputatus [eigentlich: deputatos] hiebey
                        zu erscheinen, und der Verpflich-
                        tung und beeydigung beyzu-
                        wohnen, dem Stoeter aber
                        aufgegeben sich auf die bestim-
                        te Zeit zu Sistiren

                        Continuatio Sprockhoevel
                        den 27. May 1768

                        Erschien der am gestrigen Pflicht
                        Tage zum neuen Schernen aus-
                        gesetzter Marcken Erbe Did.
                        Ernst Stoeter, um als
                        neuer Scherne sich verpflichten
                        zu lassen; und hat derselbe
                        also den Schernen Eydt
                        in forma als solcher
                        von dem Schernen Herrn Leve-
                        ringhaus den 6 juny 1748 aus
                        geschworen worden, in gegenwart
                        Schöne Grüße
                        hnrywilhelm

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                        • henrywilh
                          Erfahrener Benutzer
                          • 13.04.2009
                          • 11784

                          #27
                          Bin wohl der Einzige hier?

                          Seite 82
                          derer Marcken Interessenten
                          Bürger, Kerstein, Obersten Berg
                          ausgeschworen und zu seinen Ver-
                          rechnungen angewiesen worden

                          pro Copia Protocolli
                          Nic. H. Dahnert
                          act[a] adhib[enda)

                          [Die beiden letzten Abkürzungen zu entschlüsseln erfordert Hintergrundwissen, das ich nicht habe.]
                          Schöne Grüße
                          hnrywilhelm

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                          • Christian40489
                            Erfahrener Benutzer
                            • 25.03.2008
                            • 1688

                            #28
                            Vielen Dank, Henry, dass Du die Transkription so genau durchgesehen hast. Natürlich gibt es hier und da noch immer Interpretationsspielräume, aber diese sind ohne Bedeutung für den Sinnzusammenhang. Ich habe deshalb das Thema auf <gelöst> gestellt.
                            Auch den Anderen nochmals ein herzliches Dankeschön!
                            Beste Grüße
                            Christian
                            suche für mein Projekt www.Familienforschung-Freisewinkel.de alles zum Namen Freisewinkel, Fresewinkel, Friesewinkel.

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                            • Xylander
                              Erfahrener Benutzer
                              • 30.10.2009
                              • 6450

                              #29
                              Hallo henry,

                              ich bin schon noch da

                              Musste nur erst Nachhilfe zum Lang-s nehmen, gut dass Du noch mal den Hinweis gegeben hast. Also Lang-s am Wort- und Silbenanfang, Rund-s am Wort- und Silbenende, egal ob lateinische Schrift oder deutsche (so richtig?). Bei Doppel-s treffen die beiden Schreibvarianten dann aufeinander, ein Muster hast Du ja eingestellt. Und klar, bei Excessen S 78 ist es korrekt angewendet.

                              Auf S. 81 lese ich nach dieser Regel aber dann doch laßen und nicht lassen. Denn bei lassen, getrennt las-sen, käme zuerst das runde und dann das lange s, und diese Kombination kann ich hier nicht erkennen. Das ß hingegen scheint mir deutlich und der Orthographie des Schreibers entsprechend, vgl. wißend S 78

                              Ansonsten hast Du ja die ganze Prüfung schon gemacht, und ich kann nur wenig sagen:

                              S 79: beim zweiten Höf(c)ken sehe ich kein c. Beim ersten bin ich völlig unsicher, könnte es auch ein abenteuerliches k ohne c davor sein?

                              S 82: doch Börger. Die Schrift ist hier ja lateinisch. Vgl. mit den o in Copia usw. und demgegenüber dem u in Leveringhaus S 77

                              S 82: doch Verrichtungen. Den i-Punkt sehe ich in der Unterlänge vom g in der Zeile darüber, der scheinbare e-Aufstrich ist wohl ein Durchscheiner von der anderen Blattseite. Außerdem wäre das ein lateinisches e in einem Kurrentwort. Das t steckt zwischen den beiden Unterlängen des sch darüber.

                              Acta adhibenda sind Nebenakten, Beiakten im Unterschied zu Hauptakten.


                              Also ist dies eine Aktenklassifikation für die Verwaltung/das Archiv. Der Dahnert hat demnach die Abschrift (Copia) vom Originalprotokoll des Hofjägers gemacht und dann angegeben, bei welchen Akten sie einzusortieren ist.

                              Viele Grüße
                              Xylander
                              Zuletzt geändert von Xylander; 16.08.2013, 21:23.

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