Der Forist maxnbg hat einen obergerichtlichen Beschluss erwirkt. Während die frühere Entscheidung des Kammergerichtes Berlin 1 W 508/13 sich hauptsächlich mit der Art der Akteneinsicht befasst (Kopien, ja oder nein) wird hier erstmals der Umfang des Einsichtsrechts für Abkömmlinge als unbeschränkt festgestellt.
Zum Beschluss
Einen herzlichen Dank an Max.
Zum Beschluss
Leitsatz:
Abkömmlingen der Personen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, steht ein unbeschränktes Einsichtsrecht in die Sammelakten zu diesem Registereintrag zu. (Rn. 8 – 10)
Titel:
Einsichtsrecht in Register
Normenketten:
PStG § 6, § 61, § 62 Abs. 1 u Abs. 2 S. 2, § 76 Abs. 3
BGB § 1758 Abs. 1
Schlagworte:
Einsichtsrecht, Standesamt, Beurkundung, Sammelakten
Vorinstanz:
AG Amberg, Beschluss vom 11.03.2018 – UR III 8/17
Fundstelle:
BeckRS 2018, 24655
Abkömmlingen der Personen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, steht ein unbeschränktes Einsichtsrecht in die Sammelakten zu diesem Registereintrag zu. (Rn. 8 – 10)
Titel:
Einsichtsrecht in Register
Normenketten:
PStG § 6, § 61, § 62 Abs. 1 u Abs. 2 S. 2, § 76 Abs. 3
BGB § 1758 Abs. 1
Schlagworte:
Einsichtsrecht, Standesamt, Beurkundung, Sammelakten
Vorinstanz:
AG Amberg, Beschluss vom 11.03.2018 – UR III 8/17
Fundstelle:
BeckRS 2018, 24655
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