Eigentumswechsel Kochet in Böhmen 1708 - Paul Schaffhauser

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  • loyane
    Erfahrener Benutzer
    • 12.11.2011
    • 1440

    [ungelöst] Eigentumswechsel Kochet in Böhmen 1708 - Paul Schaffhauser

    Quelle bzw. Art des Textes: Notardokument(?)
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1708
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Kochet, Böhmen
    Namen um die es sich handeln sollte: Paul Schaffhauser
    Grüß Gott!

    Ich bin auf der Suche von Auskünften was Paul Schaffhauser betrifft, undn dieses Dokument wurde mir heute zugespielt wegen ein Verkauf (oder Kauf) von einem Eigentum in Kochet, Böhmen:



    Auf der linken Seite etwa in der Mitte wird Paul Schaffhauser erwähnt, und ich glaube da steht auch etwas von seiner Ehefrau Maria.

    Ich wäre sehr dankbar, wenn jemand mir helfen könnte, den Text um Paul und Maria Schaffhauser zu entziffern, und insbesonders wärev es von großem Wert zu erfahren, ob das Eigentum ein Erbstück wäre oder nicht?

    Es gibt auch ein paar ähnliche Dokumente von 1693 die Paul's vermutliche Brüder Wenzel und Laurenz erwähnen;





    Vielleicht könnte man hier wegen Auskünfte über die Familienverhältnißen fündig werden?

    Ich weiß es gibt Personen unter Euch die solche Texte ohne große Mühe lesen können, und ich danke recht herzlich im Voraus für jede Hilfe.

    Hochachtungsvoll,

    Lars E. Oyane
  • assi.d
    Erfahrener Benutzer
    • 15.11.2008
    • 2680

    #2
    Hallo Lars,

    ein Hans Hes verkauft ein "Güttl", ein kleines Gut an den Paul Schaffhauser. Eine Ehefrau wird nicht genannt.

    Die Maria, die weiter unten genannt wird, ist die Ehefrau des Hans Hes. Es geht um schuldige Zahlungen des Paul, falls dem Hans oder seiner Ehefrau Maria etwas passiert, bevor alles komplett bezahlt wurde.

    Gruss
    Astrid

    Kommentar

    • assi.d
      Erfahrener Benutzer
      • 15.11.2008
      • 2680

      #3
      Der Wenzel kauft seinem Vater (Hans senior) das Gütl ab. Somit muss er auch noch einen Bruder Johannes junior haben...

      Ob es ererbt ist, läßt sich nicht sagen, es ist nur von "gehabt" im Sinne von "besessen" die Rede.
      Gruß
      Astrid

      Kommentar

      • henrywilh
        Erfahrener Benutzer
        • 13.04.2009
        • 11784

        #4
        Vielleicht sollten wir doch mal den Text übertragen. Hat sich noch kein weiterer "Liebhaber" gefunden?

        ...
        Es verkauffet der Hannß Haß In kocheter gerichts sein bis
        Hero Besitzendes güttl, dem Paul Schaffhauser pr.
        Zwen Hunderth undt fiertzig Gulden Rein Worauff(?)
        kauffer alßo gleich zue angeb(?) 1.60 fr. Erleget, die übrige
        Summa de_ 180 fr. wird kauffer ohne Intereße Jahr Bey
        St Georgy Zeit mit 10 fr. Bies zur Völligen Contentirung(?)
        zuentrichten schuldig sein. Hiervon nehmet sich auß der
        Verkauffer felter(?) Vnter(?) 3 s__, Ittem eine so genanth Leibhub
        Wiestum ohne hinter Lohn 7 stuckh Rindt Vieh In die hueth
        Weithe zutreiben. So baldt aber der Verkauffer oder dessen
        Ehe Weib Maria mit Todt abgehen mechte, so fallet diese
        außnahmb ohne Entgeldt dem kauffer völlig zue, doch ___
        Wird Gedachter kauffer den nacherbenden einem auß d__
        Ehe Leithen mit Brodt zu neehren(?) schuldig sein dabei
        ist sonderlich zu ermerkhen _ so vor- Lang oder Kurtz solte
        Er ___ werden daß zu dieser Calluppen etwas von ___
        obrigkeit grundt und Poden solte sein zugeEignet worden
        So solle solche Calluppen sambt allen zugehör der gnädigen
        Herrschafft Verstraff Verfallen sein _geschehen __________
        Max __________
        Zuletzt geändert von henrywilh; 01.02.2020, 10:29.
        Schöne Grüße
        hnrywilhelm

        Kommentar

        • Verano
          Erfahrener Benutzer
          • 22.06.2016
          • 7819

          #5
          Hallo,

          Herrschafft Verstraff Verfallen sein (Fleck?) geschehen ac(tum) a(nno) die ut supra


          Dies konnte ich nur lesen raten, weil diese Floskel oft in meinen Protokollen steht.
          Viele Grüße August

          Die Vergangenheit ist ein fremdes Land, dort gelten andere Regeln.

          Kommentar

          • loyane
            Erfahrener Benutzer
            • 12.11.2011
            • 1440

            #6
            Grüß Gott!

            Recht herzlichen Dank an Astrid, Henrywilhelm und August für wunderbare Beiträge!

            Ich verstehe dieses Dokument als ein Kaufsvertrag für den «Güttl» (Hof) von Hans HES (Johann HAAS?), offenbar unverwandt, zu Paul SCHAFFHAUSER, und da sind halt Bedingungen damit verbunden. Dann erfahren wir auch, daß es einen vermutlichen «fremden» Hof war, den Paul damals übernahm. Eine Möglichkeit wäre natürlich, der Hans HES war Paul's Schwiegervater. Im dem Fall wäre es aber wahrschenlich im Vertrag erwähnt?

            Der Vertrag wo Wenzel SCHAFFHAUSER erwähnt wird, vermute ich muß ein ganz ähnlicher Vertrag sein, nur mit dem Unterschied, es sagt besonders daß der Vorbesitzer (Verkäufer) der Vater Johann (Hans) SCHAFFHAUSER war. Habe ich es richtig verstanden?

            Im dritten Vertrag glaube ich zu verstehen, es geht um eine Übertragung von «Hans» SCHAFFHAUSER, der ältere, eines in 1669 von seinem Vater(?) erworbene Eigentum im Kocheter Gericht zu seinem eheleiblichem Sohn Lorentz SCHAFFHAUSER. Habe ich das etwa richtig verstanden?

            Hier ist offenbar das beschriebene Dokument von 1669, wo der Wolf SCHAFFHAUSER seinen Eigentum im Kocheter Gericht an sein Sohn Hans Schaffhauser überläßt. Ich sehe aber hier keinen Lorentz SCHAFFHAUSER...(?):


            Von einem Lorentz SCHAFFHAUSER findet man übrigens nirgendwo weitere Auskünfte... Vielleicht ist der Lorentz früh gestorben, oder er ist irgendwo sonst hingezogen?

            In diesem Dokument von 1675 geht es offenbar um ein anderes Eigentum in Seewiesen, wo Wolf SCHAFFHAUSER wieder verkäuft an sein Sohn Hans:


            KONKLUSION: Johann «Hans» SCHAFFHAUSER hatte auf jeden Fall die Söhne Wenzel, Lorentz und Johann (Hans) der jüngere. Ich vermute er hatte auch Söhne Simon und Caspar (die hier nirgendwo erwähnt werden). Der Paul könnte entweder ein Sohn oder ein Enkelsohn sein(?).

            Ich bitte um Kommentare!

            Ich danke noch recht herzlich für Eure wunderbare Beistand mit diesen alten Dokumenten!

            Hochachtungsvoll,

            Lars E. Oyane

            Kommentar

            • loyane
              Erfahrener Benutzer
              • 12.11.2011
              • 1440

              #7
              Grüß Gott!

              Ich versuche erneut diese Familie SCHAFFHAUSER zu «katalogisieren». Habe aber immer noch Schwierigkeiten diese alten Dokumenten gescheit zu interpretieren.

              Ich würde mich außerordentlich sehr freuen wenn jemand mir helfen könnte hier weiter zu kommen und danke nochmals ganz herzlich für jeden Hinweis!

              Hochachtungsvoll,

              Lars E. Oyane

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              • mawoi
                Erfahrener Benutzer
                • 22.01.2014
                • 3968

                #8
                520
                Anno 1693, den 21.Aprilis Ist ... auf Ihro Hochgräfl. Gnaden
                der gnädig Erbobrigkeit7 p/ gädige Ratification Im ambt
                Derschwitz nachfolgender KauffContract geschlossen worden, nehmbl(ich):


                Hans Schaffhauser der ältere übergiebt drey Theil von seinem
                Im Kochetter gericht bis hero Ingehabten.. d.29.May von
                seinem Stieff Vatter Lorentz Schaffhauser Erkhaufften und
                völlig bezahlten Gütl seinem Eheleibl Sohn Hans Schaffhauser
                woebey 6 Strf? aus Saat und ungefehr 10 Füderle Hew
                und Krummet, wie er es be... undt verst... genossen
                umb die Summe drey Hundert Guld,... worauf Käuffer uns
                angab als baldt zwanzig guld.undt so dan futher hien von
                Jahr zue Jahr Eben fahls zu 20 währungs fristen? ieder-
                zeith zue St. Georgj bis zur völlig abstattung oberwahnten
                Khauff Schillings, dem Verkhäuffer Erleg solle undt zumahlen
                auf besagten Güttl, bey St. Georg und St. Gally iedesmmahl a 35 x
                gnädiger Erb obrigkeitinständtige zinsen Hoffen, als ieber-
                nimbt Käuffer deren drey Töcht. nebst and. Schuldigkeiten
                wie die immer nohmen haben mög den Überkost aber der
                Käuffer des viredten Theils Wentzl Schaffhauser pro data
                in Richtigkeit zu bringen. zue Beythumb Erhalt sich Ver-
                khäuffer... 1. Die freye Wohnung so wohl vor sich als sein
                weib, so lange sie Got der allmächtige beym Leben Erhalten oder
                ihnen daselbst zu bleiben belieben möchte. Ein Stückl Feldte, wor-
                auff Er über wintter 2 ... Khorn, undt über Sommer so viel
                an Habern aus säh können 3. Zwey Stückl Wiese untter
                ...


                VG
                mawoi

                Kommentar

                • mawoi
                  Erfahrener Benutzer
                  • 22.01.2014
                  • 3968

                  #9
                  ...
                  2 Fuderle Hew und grummet. 4. drey Stück großes undt 1 s
                  kleines Rindtviehe. Bey des Khäuffers leute? zu hütten
                  Verkhäuffer die zeitliche, ... als sein weib gesegnen solte,
                  so solle dem Khäuffer die Helffte von dem Beythumb ohne
                  1 Stückl wiesen, welche nahe an des Wentzl Schaffhausers als Khäuffer
                  des vierten Theils gründten anlieget,
                  undt ihm von Vatter vermacht worden
                  521
                  zu fallen, die andere Hellfte aber die Witib, so lang als sie
                  lebt/ jedoch daß der Käuffer sowohl die Feldter als wieß ...

                  ohne der Wittib weitern Entgeldt mit benöthigter arbeith
                  bestelle, wie auch die Notturft an... Holtz verschaffen zu ge-
                  niessen habe, und weilen annoch ein jüngerer Unverhei-
                  ratheter Sohn mit Nahmens Paul Schaffhauser, seines ge-
                  werbs ein Schuhmacher, vorhandten als solle dem selben
                  vor allen anderen frey stehe nach absterben der Ältern, die
                  Herberg, iedoch geg Einem billig Züns, nebst der Schuldigkeit,
                  worzu sonsten Ein zue... zu beziehen undt zu be-
                  wohnen. Betreffent den Bey..., davon ist weitter nichts
                  zue melden. Sindemahlen der Vatter allbereiths denen Kindern
                  eine Abtheilung gemacht und Einem ieden daß seinige gegeben.
                  Darbey Ist zu wissen, weillen Verkäuffer nicht beweisen
                  können, daß sie od. Ihre Vorfahrer solche drey theil des
                  Gütls mit vorig gnädig obrigkeit Consens an sich gebracht
                  undt die gantze Zeit Hero genossen haben, als wan Es Er-
                  wiesen wurde, daß sie od Ihre Vorfahrer von der gnäd.
                  obrigkeit grundt und both Etwas an sich gezog undt
                  ihnen zu geeignet hatten, soll dieser Kauff gnädig Cons
                  und solche drey Theil des Gütls sambt aller zugehör, der
                  gnäd Erbobrigkeit zur Straff verhören sei.


                  VG
                  mawoi

                  ...
                  Zuletzt geändert von mawoi; 05.03.2021, 14:40.

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                  • loyane
                    Erfahrener Benutzer
                    • 12.11.2011
                    • 1440

                    #10
                    Grüß Gott!

                    Ein rießengroßen und ganz herzlichen Dank an mawoi für die Transkription des dritten Dokuments von meiner ersten Beitrag!

                    Ich hatte offenbar etwas mißverstanden als ich dieses Dokument selbst gelesen hatte. Deshalb ist es so wunderbar solchen perfekten Beistand zu bekommen!

                    Der Paul Schaffhauser war in 1693 also immer noch ledig. Er war aber der Sohn von Hans (Johann) Schaffhauser der ältere aus Kochet.

                    Ein «Konflikt» ist aber offenbar vorhanden. Dieser Dokument von 1693 bezieht sich an einen von 29.5.1669 wo Hans Schaffhauser der ältere diesen Eigentum von seinem Stiefvater Lorenz Schaffhauser gekauft hatte.

                    Im Originaldokument vom 29.5.1669 (siehe Beitrag #6) steht es aber, so weit ich das erkennen kann, daß der Verkäufer dieses Eigentums sein Vater Wolf Schaffhauser war!

                    Kan jemand mir diese «Verwicklung» erklären? Lese ich noch etwas falsch?

                    Nochmals ein ganz herzlichen Dank für jeden Hinweis!

                    Hochachtungsvoll,

                    Lars E. Oyane

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