Erbfolgeregelung in Südbaden

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  • MichelH
    Benutzer
    • 29.12.2023
    • 13

    Erbfolgeregelung in Südbaden

    Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: 1650-1700
    Genaue Orts-/Gebietseingrenzung: Südbaden / Breisgau
    Konfession der gesuchten Person(en):
    Bisher selbst durchgeführte Internet-Recherche (Datenbanken):
    Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive):

    Hallo zusammen,
    kann mir jemand sagen, ob es für das Gebiet Südbaden / Breisgau eine generell gebräuchliche Erbfolgeregelung in dem genannten Zeitraum gab?
    Hat beispielsweise der älteste Sohn einen Hof geerbt, oder (wie ich es glaube einmal für den Bereich Schwarzwald gelesen habe) der jüngste Sohn?

    Danke im Voraus für Euere Unterstützung!
    Michel
  • Mismid
    Erfahrener Benutzer
    • 21.02.2009
    • 987

    #2
    Normal wurde das Erbe real geteilt, also an alle Erben verteilt und nicht wie im Norden nur dem ältesten Sohn.

    Deshalb sind die Parzellen hier im Süden Deutschland auch so klein im Gegensatz zur nördlichen Hälfte Deutschlands.

    In dieser Zeit gehörte die Region ja noch zu Vorderösterreich.

    So weit ich weiß gab es kein richtiges Gesetz dazu, sondern die Eltern entschieden meist noch zu Lebzeiten, wem sie den Hof gaben.
    Da die ältesten Kindern meist früher schon woanders einen neuen Hof gegründet hatten, eingeheiratet hatten oder weggezogen sind, haben oft auch die jüngeren Kinder den Hof überschrieben bekommen.

    Die Grundherrschaften nahmen auf das Erbe meist keinen Einfluß, Hauptsache die Abgaben und Steuern flossen immer weiter.

    In vielen Fällen wurde aber gar nicht an die Kinder verrerbt sondern fast immer an den Ehepartner. Und der heiratet meist nach dem Tod wieder und so erbte dann wieder dessen neuer Partner usw. Wenn ein älterer Mann neu heiratete war es oft eine wesentlich jüngere Frau. Und wenn der dann starb, heiratet die jüngere Frau wieder jemand anderen usw.
    Zuletzt geändert von Mismid; 10.02.2024, 16:23.

    Kommentar

    • MichelH
      Benutzer
      • 29.12.2023
      • 13

      #3
      Erbfolge Südbaden

      Vielen Dank für die Informationen, MISMID!

      Kommentar

      • Eva64
        Erfahrener Benutzer
        • 08.07.2006
        • 811

        #4
        Hallo Michel,

        ganz so einfach ist es nicht. Es gab schon Regelungen. Einen guten Überblick gibt der Artikel über die Realteilung https://de.wikipedia.org/wiki/Realteilung und der dort verlinkte über das Anerbenrecht https://de.wikipedia.org/wiki/Anerbenrecht .

        Ich habe in Altwürttemberg vor allem mit der Realteilung zu tun gehabt, bis ich dann im Welzheimer Wald in der Limpurger Herrschaft darauf gestoßen bin, dass dort das Anerbenrecht galt. Ich hatte mich gewundert, dass meine Vorfahren von einem Örtchen zum nächsten zogen, bis mir diese Tatsache bewusst wurde, dass mein Vorfahr entweder als Knecht auf dem Hof hätte bleiben, oder in einen anderen Hof einheiraten und selbständig sein können.

        Grüße
        Eva

        Kommentar

        • MichelH
          Benutzer
          • 29.12.2023
          • 13

          #5
          Erbfolge Südbaden

          Vielen Dank Eva!

          Ich werde in den angegebenen Links nachlesen, was es für Regelungen gab!

          Kommentar

          • Anna Sara Weingart
            Erfahrener Benutzer
            • 23.10.2012
            • 15113

            #6
            Hallo
            Bauernhöfe waren meist nicht Eigentumsbesitz im heutigen Sinne, sondern von der Obrigkeit verliehenes Lehen. Die Obrigkeit war daran interessiert, dass der Hof, bzw. die dazugehörige Ackerfläche, groß genug blieb, damit die Bauernwirtschaft so tragfähig war, dass, neben der Ernährung der Familie, noch genügend Abgaben an die Herrschaft geleistet werden konnten.

            Artikel über das historische Erbrecht in der Schweiz:
            Erbrecht umfasst sachlich (objektiv) alle Rechtsnormen, die den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen (Erblasser) auf andere Personen (Erben) regeln. Subjektiv betrachtet, ist Erbrecht das Recht des Erben bzw. die Anwartschaft des künftigen Erben auf die Erbschaft.


            Zitat:
            "Erbteilung war zugelassen beim Eigentum und bei der Fahrnis [bewegliches Vermögen], nicht aber bei (Mann-)Lehen, die den männlichen Erben gesamthaft verliehen wurden. Bei Bauernlehen liess sich lehenrechtlich eigentlich nur der Mehrwert (Besserung), nicht aber der Hof teilen. Im Weiler- und Einzelhofgebiet von der Nordostschweiz bis in die bernische Waadt hielt sich das Alleinerbrecht eines Sohnes am ungeteilten Hof, mehrheitlich als Minorat [jüngster Sohn]; Geschwister wurden nach der tiefen amtlichen Schätzung ausgesteuert. Im Dorfgebiet waren Erbengemeinschaften im 16. Jahrhundert zwar häufig, doch selten von langer Dauer. Dafür verbreitete sich die Realteilung unter Erben, bis sie im 18. Jahrhundert die Regel war."
            Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 11.02.2024, 16:46.
            Viele Grüße

            Kommentar

            • MichelH
              Benutzer
              • 29.12.2023
              • 13

              #7
              Erbfolge Südbaden

              Danke Anna Sara für den neuen Aspekt.

              Vielleicht weiß jemand, ob die zitierte eidgenössische Erbregelunge auch für das unter vorderösterreichischer Herrschaft (=> siehe Beitrag Mismid) stehende Südbaden/Breisgau Gültigkeit besaß?

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