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  #11  
Alt 09.09.2018, 11:13
Zetteltante Zetteltante ist offline weiblich
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Da nur der Ehemann als verstorben auf der Heiratsurkunde stand, wurde von mir die zweite Sterbeurkunde angefordert. Und tatsächlich sollte ich fälschlicherweise das Verwandtschaftsverhältnis darlegen.
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  #12  
Alt 12.09.2018, 17:57
Benutzerbild von * felizitas *
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Standard Re: aus dem Datenschutz raus

Hi, Martina,

Zitat:
Zitat von Martina Rohde Beitrag anzeigen
Da die Personen länger als 30 Jahre tot sind fallen sie aus dem Datenschutz raus
Die Frist von 30 Jahren gilt für die Sterbeurkunde.

Das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister hat meines Wissens eine Frist von 80 Jahren; sprich diese Urkunde würde normaler Weise erst 2032 frei.

- Kennst Du eventuell einen direkten Nachfahren, der die Urkunde eventuell für Dich anfordern könnte?

Viele Grüße von der Spree

* felizitas *
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  #13  
Alt 12.09.2018, 18:01
OliverS OliverS ist offline männlich
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Zitat:
Zitat von * felizitas * Beitrag anzeigen
Hi, Martina,

Die Frist von 30 Jahren gilt für die Sterbeurkunde.

Das Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister hat meines Wissens eine Frist von 80 Jahren; sprich diese Urkunde würde normaler Weise erst 2032 frei.

felizitas, wenn alle jeweils Beteidigten 30 Jahre Tot sind, nachweislich, gilt das dann für alles. Dann ist es auch für Geburts- und Eheurkunden.
->



§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht


(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind;
Beteiligte sind:
beim Geburtenregister die Eltern und das Kind,

beim Eheregister die Ehegatten

..beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

Geändert von OliverS (12.09.2018 um 19:35 Uhr)
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  #14  
Alt 12.09.2018, 18:09
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* felizitas * * felizitas * ist offline weiblich
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Registriert seit: 21.08.2011
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Beiträge: 1.108
Standard Re: Fristen Personenstandsgesetzt

Hi, OliverS,

Zitat:
Zitat von OliverS Beitrag anzeigen


(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind;
Beteiligte sind:
beim Geburtenregister die Eltern und das Kind,

beim Eheregister die Ehegatten

..beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.
- Was ist mit Randnotizen zur Geburt von Kindern, wie von Opa98 bereits erwähnt? Im Grund müsste sich die Frist, wenn die Geburt eines Kindes auf der Heiratsurkunde beurkundet wurde, sogar auf 110 Jahre verlängern?

Viele Grüße

* felizitas *
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  #15  
Alt 12.09.2018, 19:11
OliverS OliverS ist offline männlich
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nein, die Diskussion gab es schon mal. Da steht deutlich sogar "wer" für die Frist zählt im Gesetz.
Die 110 Jahre gelten für die Geburtsurkunde, nicht für die Person an sich.

Also Randnotizen zählen gar nicht bei der Bewertung der Frist und die Urkunde an sich ist nach tot der Beteidigten somit frei.
Aber erzähl das mal 'nem Beamten. Da musst schon die Gesetze zitieren und hart bleiben.

Geändert von OliverS (12.09.2018 um 19:38 Uhr)
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  #16  
Alt 12.09.2018, 19:22
OliverS OliverS ist offline männlich
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Registriert seit: 27.07.2014
Ort: Süddeutschland
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Siehe hier der vierte Beitrag dort is es auch nochmal erklärt:
http://forum.genealogy.net/index.php...118#post269118
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