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#1
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Plaudern wir hier in der Plauderecke doch mal über das Vormundschaftsrecht im 16. Jahrhundert
Guten Abend zusammen,
ich habe eine Reihe von alten Testamenten (natürlich nur in digitaler Kopie) ergattert und knoble daran rum. Bevor ich mich dem nächsten Testament zuwende, würde ich gerne noch die letzte offene Frage zu dem gerade transkribierten Testament lösen. Es geht um das Vormundschaftsrecht im 16. Jahrhundert. Nach meinem bisherigen Verständnis war damals der Vater der Herr im Haus (zumindest offiziell im Außenverhältnis - ob er zu Hause etwas zu sagen hatte, mag im Einzelfall unterschiedlich gewesen sein) und vertrat die Angelegenheiten seiner Kinder. Wenn der Vater starb, wurde den Kindern meist ein Vormund zugeteilt. Die Mutter wurde oft nicht als vertretungsberechtigt (-fähig) angesehen. Was aber, wenn die Mutter starb? Da der Vater die Kinder ohnehin vertrat, gab es nach meiner bisherigen Auffassung dann doch keine Notwendigkeit, den Kindern einen Vormund zu geben. Habe ich da recht? So, in dem Fall, der mit dem unten angefügten Testament geregelt werden sollte, kommt es offenbar zu einer "Protestation/Beschwerde" der Vormünder der Kinder gegen das Testament, das der Vater nach dem Tod der Mutter neu aufgestellt hatte. Wieso hatten die Kinder überhaupt einen Vormund? http://forum.ahnenforschung.net/showthread.php?t=130142 Mich würde einfach mal interessieren, wie Ihr die Sache seht. |
#2
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Hallo Rolf Stichling,
vielleicht wurde im Ehevertrag dahingehend etwas vereinbart und damit die Kinder aus dieser Ehe abgesichert. Beste Grüße Artsch |
#3
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Hallo Rolf Stichling,
Vielleicht hilft dieser neuzeitliche Beitrag mit einem Absatz ueber die Entstehung des Vormundschaftsrechts auf S. 6 ff? Ich habe mal interessehalber ein bisschen 'gegockelt', aber habe nichts gefunden, wonach den Kindern eines Witwers Vormuender beigegeben werden muessen, es sei denn, die Kinder befanden sich nicht in 'vaeterlicher Gewalt'. Liebe Gruesse Rieke |
#4
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Hallo
Zitat:
Aber wenn das liebe Geld ins Spiel kommt........... Hatten die Kinder Vermögen und starb die Mutter, wurde dem Vater die Vormundschaft hinsichtlich des Vermögens übertragen. Heiratete der Vater zum zweiten mal, sollten die Kinder aus erster Ehe geschützt werden. Man entzog dem Vater die Vormundschaft und stellte sie unter gerichtliche Mitwirkung bzw. bestellte Vormünder aus der mütterlichen Verwandtschaft. Gruß Arno |
#5
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Der Text sagt im Prinzip genau das was ich dachte:
Kinder bekommen einen Vormund, wenn sie nicht unter der väterlichen Gewalt stehen. Wenn die Mutter gestorben ist, dann ist die väterliche Gewalt doch unverändert da. Da muß ich jetzt mal drüber schlafen. Geändert von Rolf Stichling (03.02.2016 um 01:19 Uhr) |
#6
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Das hat sich überschnitten
Zitat:
Ahnenforschung bildet und man lernt jeden Tag dazu! Danke. |
#7
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Hallo Rolf,
"Es geht um das Vormundschaftsrecht im 16. Jahrhundert. " Ich bezweifle, daß das damals im Gesamtforschungsgebiet der Mitglieder hier einheitlich geregelt war. Du solltest also angeben _wo_ es bei Dir diese Fälle gab. Ich kenne das aus dem 17./18. Jahrhundert in Niederbayern auch so, daß es auch beim Versterben der Mutter Vormünder gab, eben des Erbes wegen, wohl nicht wegen der eigentlichen Erziehung. |
#8
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Zitat:
Nicht unbedingt. Die Kinder koennen ja auch ausser Hauses bei Verwandten untergebracht worden sein, weil der Vater ja sicherlich einem Erwerb nachgehen musste und anderes zu tun hatte, als nur Kinderfrau zu sein. Dann stuenden sie eben nicht mehr unter seiner vaeterlichen Gewalt. Liebe Gruesse Rieke |
#9
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Hallo zusammen,
auf dem Gebiet des Gemeinen Sachsenrechts (http://www.wissen.de/lexikon/gemeines-sachsenrecht; Geltungsbereich des Sachsenspiegels, also insbesondere Kursachsen und die unter seiner Oberlehnsherrschaft stehenden Länder) war der Vater das Oberhaupt der Familie. Seiner väterlichen Gewalt unterlagen die Kinder, die noch nicht „zu ihren Jahren gekommen“ waren; die Ehefrau stand unter ehelicher Vormundschaft. Ein Vormund oder Kurator/ Tutor (http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de...&index=lemmata) wurde von dritter Seite eingesetzt, wenn es innerhalb der Familie zu einem Interessenwiderstreit kommen konnte: Waren im Rechtsstreit die Vermögensinteressen sowohl des Vaters als auch der Frau gegensätzlich betroffen, dann erhielt die Frau einen sog. kriegischen Vormund. Beispiel: Drohte dem Vater die Insolvenz und hatte die Frau ihre Ansprüche aus dem Ehevertrag (Morgengabe und Wiederlegung, Gerade an der Fahrhabe) noch nicht erhalten, dann bekam sie einen kriegischen Vormund, der ihre Interessen im Rechtsstreit wahrnahm. Waren im Rechtsstreit die Vermögensinteressen sowohl des Vaters als auch der minderjährigen Kinder gegensätzlich betroffen, dann erhielten die Kinder einen Kurator. Beispiel: Beim Tod der Mutter (mit oder ohne Wiederverheiratung des Vaters) vertrat der Kurator die Kinder, um deren Interessen am mütterlichen Erbe (Mutterteil und -für die Mädchen- die Gerade) zu wahren. Waren im Rechtsstreit die Vermögensinteressen sowohl der Witwe als auch der minderjährigen Kinder gegensätzlich betroffen, dann bekam die Frau einen kriegischen Vormund und die Kinder einen Kurator. Beispiel: Witwe und Stiefkinder stritten über die Anteile am väterlichen Vermögen. Rechtsgrundlagen waren hier der Sachsenspiegel in glossierter Form (https://de.wikipedia.org/wiki/Sachsenspiegel; http://www.geschichtsquellen.de/repOpus_00720.html), die landesherrlichen Ordnungen, Mandate und Abschiede (z. B. Kursächsische Konstitutionen, http://www.wissen.de/lexikon/kursaec...konstitutionen), gegebenenfalls einzelne Stadtrechte und das örtliche Gewohnheitsrecht. Rolf, ich hoffe, diese Erläuterungen helfen Dir ein bisschen. Zitat:
Zitat:
Es grüßt der Alte Mansfelder Geändert von Alter Mansfelder (03.02.2016 um 14:09 Uhr) |
#10
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Zitat:
von der väterlichen Gewalt habe ich nicht gesprochen. Die Vormundschaft des Vaters betraf nur die Vermögensangelegenheiten der Kinder. Viele Grüße Arno |
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