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#11
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Hallo liebe Lateiner,
jetzt mache ich folgenden Vorschlag: ...omni anno. Ita videlicet, quod dictorum bonorum redditus quatuor marcarum et quatuor solidorum a me vel a meis heredibus redempti ad dictum Theodericum de Volmistene militem et ad suos heredes revolventur liberaliter et solute. In quorum testimonium presens scriptum… …in jedem Jahr. So ist offenkundig, dass die mir oder meinen Erben für vier Mark und vier Solidi wieder abgekauften (Rechte auf die Lehns-) Einkünfte der besagten Güter an besagten Ritter Dietrich von Volmestein und seine Erben großzügig und frei rückübertragen werden werden. Zum Zeugnis dieser (Vereinbarungen) ist das vorliegende Schriftstück… Ganz wohl ist mir bei zwei Dingen nicht: 1. red(d)itus redempti, pl. - die zurückgekauften Einkünfte stehen weit gesperrt. Das ist sonst nicht der Stil des Textes. 2. statt quatuor marcarum - für vier Mark hätte ich pro quatuor marcis erwartet. So traue ich der Übersetzung nicht so recht und könnte jetzt Eure Kommentare gut gebrauchen. Viele Grüße Xylander Geändert von Xylander (01.10.2014 um 19:46 Uhr) |
#12
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Hallo zusammen,
jetzt fand ich in den Kindlinger-Manuskripten II, 29, online beim Landesarchiv NRW in Münster, eine Abschrift von ca 1800. http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/js...d=3624&id=0818 http://de.wikipedia.org/wiki/Nikolaus_Kindlinger Dies bestätigt den letzten Stand bei den Lückenzeilen und bringt kleine Modifikationen im übrigen Text, die wir aber nicht diskutieren müssen. So bleibt meine Bitte um Überprüfung des Übersetzungsvorschlags. Viele Grüße Xylander |
#13
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Zitat:
das ist ja Unsinn. Der vertragliche Rückkaufpreis beträgt 44 Mark, und nicht 4 Mark und 4 Solidi (Schillinge). Das ist vielmehr die Höhe der jährlichen Abgaben, die die Lehnsnehmer Thylemannus und Hals zu leisten haben, und die dann natürlich nach dem Rückkauf auch wieder an den Rückkäufer gehen sollen. Also auf ein Neues: …in jedem Jahr. So ist offenkundig, dass die mir oder meinen Erben wieder abgekauften (Rechte auf die Lehns-) Einkünfte aus den besagten Gütern in Höhe von vier Mark und vier Solidi an besagten Ritter Dietrich von Volmestein und seine Erben großzügig und frei rückübertragen werden werden. Zum Zeugnis dieser (Vereinbarungen) ist das vorliegende Schriftstück… Dann klappts auch mit dem Genitiv bei quatuor marcarum et quatuor solidorum. Eigentlich halte ich den Fall damit für gelöst, warte aber noch mal auf eventuelle gegenteilige oder ergänzende Meinungen. Viele Grüße Xylander |
#14
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Hallo zusammen,
dann stelle ich es jetzt auf gelöst. Danke nochmal, Alter Mansfelder, für die Hilfe. Viele Grüße Xylander |
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