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#1
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Worum geht es in dem Text?
Quelle bzw. Art des Textes: Akte Jahr, aus dem der Text stammt: 1721 Ort und Gegend der Text-Herkunft: Beckendorf Namen um die es sich handeln sollte: Peine Ich benötige Eure Hilfe bei den angehängten drei Dateien. Es ist aus einer Akte, in der es um Pfarreinkünfte geht. Es geht aber auch Kapital eines gewissen "Peine" in der Akte. Der Name taucht in dem Text auf, aber ich verstehe den Zusammenhang nicht, worum es dabei geht. Vielleicht könnt ihr helfen und kurz beschreiben, um welchen Sachverhalt es hier geht. Vielen Dank für Eure Hilfe. LG Erich |
#2
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Hallo Erich,
so weit ich beim Überfliegen des Textes herausgelesen habe, geht es wohl darum, daß dieses Schreiben sich auf ein Gerichturteil bezieht, in dem ein Urteil über eine Schuld erwähnt wird, die der Beklagte wohl anerkannt hat, aber bisher noch nicht zurück zu zahlen bereit war. Vielleicht irre ich mich ja auch ... wer sieht es genauer? Ich hoffe mit diesem Veruch etwas helfen zu können. Viele Grüße Frank |
#3
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Hallo,
ein Anfang: rationes decidendi (= Begründung einer gerichtlichen Entscheidung) Obwohl Beklagte wieder die vpn dem verstorbenen Heinrich Peinen der Kirchen zu Beckendorf beschehenen assion? und Donation der Bernstofschen Schuld nichts weniger wieder die von ihm recogniscirte Obligation einwendet daß eines Theils besagter Heinrich Peine von dieser Post 50 thlr seinem Pathen und 50 thlr H Conrad Adam zu schenken versprochen, andern Theils aber derselbe von denen gegen dieses Capital einen gefatter? sieben Morgen Acker so ... VG mawoi |
#4
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assion?
Cession = Abtretung |
#5
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Danke schön !!!
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#6
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Morgen Acker so viel genossen, daß dessen Erben
besage der Specification sub signo 0 fol 34 B noch 137 thlr 6 gg an Beklagten herausgeben müssen, welchem nach klagenden Vorst... die Excetiones Donationis und Solutionis aufs kräftigste entgegen zu stehen scheinen. Dennoch aber 7und dieweil Beklagter die fol. 20 befind. Obligation sub l A fol17 B salvis exceptionity? recognociret, und Ihme seine vorge... exceptionems? solitionis zu erweisen auferleget werde, diese aber pro probenda solution, weder Zeugen angeben noch Documenta produciret, sondern nur eine von ihm selbst aufgesezte und fol 34 B befind. Liquidation ad acta überreichet, mithin die nach bekanten Rechten scriptura non pro sed contra soribentem? probet, so viel als nichts bewiesen, überdem auch die exceptio Donationis durch das fol 35 befind. attestat sub lit A sich umso viel weniger beweisen läßet, da dasselbe nicht nur unbeschworen, sondern wenn es auch eyd. bestärket werden sollte, dennoch gantz irrelevant seyn würde, ... aus demselben, daß die angegebene Donationwürkl. zustande kommen, nicht zu ersehen, wohl aber, daß Heinrich Peine seinem Pathen 50 thlr zu schenken discursive versprochen. Im übrigen auch ohne dem beyde exceptiones die Kirche nicht, sondern das Donatoris Heinrich Peines Erben angehen. Als hat wie im Urtheil enthalten, erkannt werden müssen. VG mawoi |
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