Quelle bzw. Art des Textes: Abschrift eiens Erlasses
Jahr, aus dem der Text stammt: 1898
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Berlin
Namen um die es sich handeln sollte: -
Jahr, aus dem der Text stammt: 1898
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Berlin
Namen um die es sich handeln sollte: -
Hallo liebes Forum,
anbei mein Versuch der Transkription eines Minister-Erlasses. An zwei kenntlich gemachten Stellen bitte ich beim Entziffern um Hilfe. Ich hoffe, der Rest ist so richtig erfaßt:
Vielen Dank
Gerd
Quelle: Aufgebote Sorquitten 1898
Link: http://olsztyn.ap.gov.pl/baza/skany.php?z=872&s=51
Klick auf 111, 112 und 113
S. 111
Abschrift, Berlin, den 1. März 1898
Just. No. I 1+94
M.D.J. I A 1912
In Erwiderung auf die Berichte, welche
mir, dem Minister des Innern auf meinen Rund-
erlaß vom 14 Juli d. Js. über die Frage erstattet sind,
ob die Standesbeamten verpflichtet und berechtigt sein,
bei der Eintragung fremdsprachlicher Namen in die
Standesregister fremde, im Deutschen nicht vorhandene
der eine andere Aussprache bedingende Schriftzeichen
anzuwenden, bemerken wir Folgendes:
Der in den Berichten durchweg vertretene An-
sicht, daß S.12 der Ausführungs-Verordnung des Bundes-
raths vom 2. Juni 1875 der Anwendung fremder Schrift-
zeichen in fremdsprachlichen Namen nicht entgegen-
steht, pflichten wir bei. Auch halten wir eine An-
weisung der Standesbeamten, fremde Schriftzeichen
stets durch lautähnliche deutsche Buchstaben zu ersetzen,
für unzulässig. Eine derartige Anweisung wird
sich auch nicht unter Beschränkung auf die Eintragung
polnischer Familiennamen rechtfertigen lassen. So
streng darauf zu halten sein wird, die nicht selten
versuchte rechtswidrige Polonisierung deutscher Namen
zu hindern, so wenig ist es rathsam und zulässig, die
wirklich polnischen Namen durch Wiedergabe in einer
dem Deutschen Klang naturgemäß nicht immer genau
entsprechenden Form germanisieren zu wollen. Durch
eine derartige Maßregel wird angesichts der Unmög-
lichkeit die polnischen Lautzeichen mit genau
gleichlautenden Deutschen Buchstaben wieder-
zugeben, der öffentliche Glauben der Standesregister
in bedenklicher Weise in Frage gestellt werden.
Vielmehr sind wir der Meinung, daß im Allge-
meinen fremdsprachliche Namen auch mit den ihren
eigenthümlichen Schriftzeichen einzutragen
sind ohne Unterschied, ob die Buchstaben im Deutschen
Seite 112 :
vorhanden sind, ob sie im Klange mit den Deut-
schen übereinstimmen, ob sie durch lautähnliche er-
setzt werden können oder nicht. Von diesem Grund-
satze scheinen auch die in den Berichten erwähn-
ten gerichtlichen Entscheidungen sämmtlich auszu-
gehen. Allein die Befolgung des Grundsatzes wird,
worauf manche Berichte bereits hindeuten, eine
Schranke darin finden müssen, daß von deutschen
Standesbeamten nicht zu verlangen ist, daß sie an-
dere Schriftzeichen kennen als die im deutschen üb-
lichen gothischen und lateinischen Buchstaben. Han-
delt es sich indessen um nur darum, diesen Buchstaben kleine
Zeichen, wie Punkte, Striche, Har...fen ?? hinzuzufügen
so tragen wir kein Bedenken, deren Anwendung
den Standesbeamten mit dem Hinweis zur Pflicht
zu machen, daß diese kleinen Zeichen besonders
deutlich einzutragen sind. Dagegen halten wir
es für zu weitgehend den Standesbeamten die An-
ordnung solcher Schriftzeichen zuzumuthen, die im
Deutschen überhaupt nicht vorhanden sind; russische,
türkische, chinesische Namen werden füglich in deu-
tsche Namensregister nicht anders eingetragen wer-
den können, als durch Wiedergabe ihres Klanges
in Deutschen Buchstaben.
In den Berichten sind außer der vorstehend er-
örteten Frage mehrfach noch andere behandelt. Zu-
nächst die, auch welche Weise der Standesbeamte
sich Kenntniß davon verschaffen kann und soll, ob er
es mit einem fremdsprachlichen Namen zu thun
hat und wie dieser in der fremden Sprache ge-
schrieben wird. Wie überhaupt, so hat er auch hier
der Standesbeamte, der Zweifel an der Richtigkeit
der ihm gemachten Angaben hat, die Beteiligten
zur Bescheinigung von Zeugen und namentlich von
zuverlässigen Urkunden anzuhalten. Bei deutschen
Staatsangehörigen wird eine fremdsprachliche Schreib-
Seite 113:
weise Ihres Namens nicht zu vermuthen und eine
solche nur dann als richtig anzuerkennen sein, wenn
sie nachweisen können, daß sie sich bisher in recht-
mäßiger Weise fremder Schriftzeichen bedient haben,
oder wenn sonst besondere Umstände fremdsprach-
liche Schreibweise wahrscheinlich machen. Bei ande-
ren Personen wird der Standesbeamte, wenn es an solchen
Umständen fehlt, sich für die Schreibweise entschei-
den müssen, welche die Betheiligten als die richtige
bezeichnen. Sodann ist in den Berichten noch die Frage
erörtert, ob es sich empfiehlt, bei fremdsprachlichen
Namen neben der der Wiedergabe mit den fremden
Schriftzeichen noch eine solche mit ähnlichen deut-
schen Buchstaben zuzulassen oder vorzuschreiben.
Werden fremde Schriftzeichen nur in der vorstehend
bezeichneten Beschränkung angewendet, so wird ein
Bedürfnis die Aussprache des Namens an-
ders kenntlich zu machen, im Allgemeinen nicht
vorliegen. Selbst bei Dänischen, wendischen??, ??ssischen
und polnischen Namen wird in der Regel dem Na-
men die deutsche Aussprache in Klammern nur
dann beizufügen sein, wenn ein darauf gerichteter
Antrag gestellt wird.
An der Vorschrift für die Bezirke mit vorwiegend
polnischer Bevölkerung, wonach bei Vornamen die in
Deutschen und im Polnischen eine verschiedene Form
haben, zunächst die deutsche und daneben in
Klammern die polnische Form anzugeben ist,
wird durch die vorstehenden Bestimmungen
nichts geändert.
Der Justiz-Minister, gez. Schönstedt
Der Minister des Innern, gez. von der Recke
Der Kreis Ausschuß, Senburg, den 22. April 1898
J.No. 2324
Abschrift vorstehenden Erlasses übersende ich zur
Kenntnisnahme und Beachtung
Der Vorsitzende
v. Schwerin
An die ländlichen Standesbeamten des Kreises
Kommentar