Abschrift eines 3-seitigen Erlasses von 1898

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  • Gerd_AN
    Erfahrener Benutzer
    • 27.10.2012
    • 307

    [gelöst] Abschrift eines 3-seitigen Erlasses von 1898

    Quelle bzw. Art des Textes: Abschrift eiens Erlasses
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1898
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Berlin
    Namen um die es sich handeln sollte: -


    Hallo liebes Forum,

    anbei mein Versuch der Transkription eines Minister-Erlasses. An zwei kenntlich gemachten Stellen bitte ich beim Entziffern um Hilfe. Ich hoffe, der Rest ist so richtig erfaßt:

    Vielen Dank
    Gerd

    Quelle: Aufgebote Sorquitten 1898
    Link: http://olsztyn.ap.gov.pl/baza/skany.php?z=872&s=51
    Klick auf 111, 112 und 113


    S. 111

    Abschrift, Berlin, den 1. März 1898
    Just. No. I 1+94
    M.D.J. I A 1912


    In Erwiderung auf die Berichte, welche
    mir, dem Minister des Innern auf meinen Rund-
    erlaß vom 14 Juli d. Js. über die Frage erstattet sind,
    ob die Standesbeamten verpflichtet und berechtigt sein,
    bei der Eintragung fremdsprachlicher Namen in die
    Standesregister fremde, im Deutschen nicht vorhandene
    der eine andere Aussprache bedingende Schriftzeichen
    anzuwenden, bemerken wir Folgendes:

    Der in den Berichten durchweg vertretene An-
    sicht, daß S.12 der Ausführungs-Verordnung des Bundes-
    raths vom 2. Juni 1875 der Anwendung fremder Schrift-
    zeichen in fremdsprachlichen Namen nicht entgegen-
    steht, pflichten wir bei. Auch halten wir eine An-
    weisung der Standesbeamten, fremde Schriftzeichen
    stets durch lautähnliche deutsche Buchstaben zu ersetzen,
    für unzulässig. Eine derartige Anweisung wird
    sich auch nicht unter Beschränkung auf die Eintragung
    polnischer Familiennamen rechtfertigen lassen. So
    streng darauf zu halten sein wird, die nicht selten
    versuchte rechtswidrige Polonisierung deutscher Namen
    zu hindern, so wenig ist es rathsam und zulässig, die
    wirklich polnischen Namen durch Wiedergabe in einer
    dem Deutschen Klang naturgemäß nicht immer genau
    entsprechenden Form germanisieren zu wollen. Durch
    eine derartige Maßregel wird angesichts der Unmög-
    lichkeit die polnischen Lautzeichen mit genau
    gleichlautenden Deutschen Buchstaben wieder-
    zugeben, der öffentliche Glauben der Standesregister
    in bedenklicher Weise in Frage gestellt werden.


    Vielmehr sind wir der Meinung, daß im Allge-
    meinen fremdsprachliche Namen auch mit den ihren
    eigenthümlichen Schriftzeichen einzutragen
    sind ohne Unterschied, ob die Buchstaben im Deutschen




    Seite 112 :


    vorhanden sind, ob sie im Klange mit den Deut-
    schen übereinstimmen, ob sie durch lautähnliche er-
    setzt werden können oder nicht. Von diesem Grund-
    satze scheinen auch die in den Berichten erwähn-
    ten gerichtlichen Entscheidungen sämmtlich auszu-
    gehen. Allein die Befolgung des Grundsatzes wird,
    worauf manche Berichte bereits hindeuten, eine
    Schranke darin finden müssen, daß von deutschen
    Standesbeamten nicht zu verlangen ist, daß sie an-
    dere Schriftzeichen kennen als die im deutschen üb-
    lichen gothischen und lateinischen Buchstaben. Han-
    delt es sich indessen um nur darum, diesen Buchstaben kleine
    Zeichen, wie Punkte, Striche, Har...fen ?? hinzuzufügen
    so tragen wir kein Bedenken, deren Anwendung
    den Standesbeamten mit dem Hinweis zur Pflicht
    zu machen, daß diese kleinen Zeichen besonders
    deutlich einzutragen sind. Dagegen halten wir
    es für zu weitgehend den Standesbeamten die An-
    ordnung solcher Schriftzeichen zuzumuthen, die im
    Deutschen überhaupt nicht vorhanden sind; russische,
    türkische, chinesische Namen werden füglich in deu-
    tsche Namensregister nicht anders eingetragen wer-
    den können, als durch Wiedergabe ihres Klanges
    in Deutschen Buchstaben.

    In den Berichten sind außer der vorstehend er-
    örteten Frage mehrfach noch andere behandelt. Zu-
    nächst die, auch welche Weise der Standesbeamte
    sich Kenntniß davon verschaffen kann und soll, ob er
    es mit einem fremdsprachlichen Namen zu thun
    hat und wie dieser in der fremden Sprache ge-
    schrieben wird. Wie überhaupt, so hat er auch hier
    der Standesbeamte, der Zweifel an der Richtigkeit
    der ihm gemachten Angaben hat, die Beteiligten
    zur Bescheinigung von Zeugen und namentlich von
    zuverlässigen Urkunden anzuhalten. Bei deutschen
    Staatsangehörigen wird eine fremdsprachliche Schreib-


    Seite 113:


    weise Ihres Namens nicht zu vermuthen und eine
    solche nur dann als richtig anzuerkennen sein, wenn
    sie nachweisen können, daß sie sich bisher in recht-
    mäßiger Weise fremder Schriftzeichen bedient haben,
    oder wenn sonst besondere Umstände fremdsprach-
    liche Schreibweise wahrscheinlich machen. Bei ande-
    ren Personen wird der Standesbeamte, wenn es an solchen
    Umständen fehlt, sich für die Schreibweise entschei-
    den müssen, welche die Betheiligten als die richtige
    bezeichnen. Sodann ist in den Berichten noch die Frage
    erörtert, ob es sich empfiehlt, bei fremdsprachlichen
    Namen neben der der Wiedergabe mit den fremden
    Schriftzeichen noch eine solche mit ähnlichen deut-
    schen Buchstaben zuzulassen oder vorzuschreiben.
    Werden fremde Schriftzeichen nur in der vorstehend
    bezeichneten Beschränkung angewendet, so wird ein
    Bedürfnis die Aussprache des Namens an-
    ders kenntlich zu machen, im Allgemeinen nicht
    vorliegen. Selbst bei Dänischen, wendischen??, ??ssischen
    und polnischen Namen wird in der Regel dem Na-
    men die deutsche Aussprache in Klammern nur
    dann beizufügen sein, wenn ein darauf gerichteter
    Antrag gestellt wird.

    An der Vorschrift für die Bezirke mit vorwiegend
    polnischer Bevölkerung, wonach bei Vornamen die in
    Deutschen und im Polnischen eine verschiedene Form
    haben, zunächst die deutsche und daneben in
    Klammern die polnische Form anzugeben ist,
    wird durch die vorstehenden Bestimmungen
    nichts geändert.

    Der Justiz-Minister, gez. Schönstedt

    Der Minister des Innern, gez. von der Recke


    Der Kreis Ausschuß, Senburg, den 22. April 1898
    J.No. 2324

    Abschrift vorstehenden Erlasses übersende ich zur
    Kenntnisnahme und Beachtung
    Der Vorsitzende
    v. Schwerin

    An die ländlichen Standesbeamten des Kreises
    Zuletzt geändert von Gerd_AN; 31.07.2017, 12:40.
    Meine Suche gilt den Familiennamen Gawlik/Gawlick/Gablick aus Dimmernwolka/Pfaffendorf, Skrotzki/Skrodzky aus Dimmernwolka/Pfaffendorf und Gorski/Gorsky/Gurski aus Olschöwken, alles Kr. Ortelsburg. Bin für jeden Hinweis dankbar.
  • Grapelli
    Erfahrener Benutzer
    • 12.04.2011
    • 2223

    #2
    Hallo Gerd,

    ich habs nicht komplett geprüft. In Bezug auf die beiden Stellen:
    - Häckchen
    - Dänischen, wendischen, [...]schen

    Die zweite Stelle ist m. E. kaum eindeutig zu lesen. Da fehlt einfach zu viel ...
    Herzliche Grße
    Grapelli

    Kommentar

    • Gerd_AN
      Erfahrener Benutzer
      • 27.10.2012
      • 307

      #3
      Hallo und Danke , Grapelli!

      Häckchen - im Nachhinein klar.

      Wendischen (für Slawen im deutschsprachigen Raum)
      ssischen - ja, da ist ein Fleck (wirkte wohl wie ein Tintenkiller).

      Es ist insgesamt ein interessantes Dokument wie mit fremdsprachigen Namen bei der Erfassung umzugehen sei.

      Danke, nochmal!
      Meine Suche gilt den Familiennamen Gawlik/Gawlick/Gablick aus Dimmernwolka/Pfaffendorf, Skrotzki/Skrodzky aus Dimmernwolka/Pfaffendorf und Gorski/Gorsky/Gurski aus Olschöwken, alles Kr. Ortelsburg. Bin für jeden Hinweis dankbar.

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