Hallo Leute, ich habe folgendes Problem:
In den Unterlagen meiner Urgroßmutter habe ich eine Gerichtsakte zu Erbauseinandersetzungen zwischen ihr, ihrer Stiefmutter und ihrer Halbschwester gefunden. Es geht um ein Grundstück in Hannover, das sie von meinem UrUrgroßvater geerbt haben.
Er verstarb im Jahr 1939, und im Jahr 1947 (8 Jahre später!) erbte es die Erbengemeinschaft. Im Jahr 1956 sollte Urgroßmutter die Zwangsversteigerung beantragen, da sie sich nicht einigen konnten. Die Zwangsversteigerung wurde jedoch abgewendet, und die Halbschwester wurde 1956 die neue Eigentümerin des Grundstücks.
In der Akte aus 1956 fand sich ein Auszug aus dem Grundbuch des Grundstücks, in dem die neue Eigentümerin als Eigentümerin Nummer 3 von 3 aufgeführt war.
Der erste Eigentümer ist auf der Seite nicht genannt, der zweite Eigentümer wahrscheinlich die Erbengemeinschaft, und die dritte Eigentümerin war die Halbschwester meiner Urgroßmutter.
Nun stellen sich für mich viele Fragen.
Warum die Großen Zeitsprünge? Eieso erbt man ein Haus erst 8 Jahre nach dem Tod des Erblassers und nach weiteren 9 Jahren fordert man dann die Auseinandersetzung?
Eigentlich kann mein UrUrgroßvater das Haus auch nicht gebaut haben, da einiges dagegen spricht. Das Haus scheint mir mindestens genauso alt wie er zu sein, und er ist in keinem historischen Adressbuch als Haushaltsvorstand eingetragen. Zudem war er als Heizer nicht gerade wohlhabend. Es gibt Fotos von ihm aus den 1910er Jahren, auf denen ein anderer mit seiner Familie vor dem Haus steht und er mit seiner Frau aus den Fenstern schaut. Das spricht auch nicht dafür, dass er der Besitzer ist.
Ich glaube daher, dass er das Haus möglicherweise selbst geerbt hat, es aber nie umschreiben ließ. Es könnte auch sein, dass ein altes Grundbuch geschlossen und ein neues angelegt wurde, in dem er dann als erster Eigentümer eingetragen war.
Ich habe mich nun bereits an das Grundbuchamt gewandt und um Auskunft gebeten, wer der erste Eigentümer war. Das Amt hat mir jedoch geantwortet, dass ich ein berechtigtes Interesse nachweisen muss und mein geschilderter Fall dazu nicht ausreicht. Sie fordern von mir, eine Vollmacht vom jetzigen Inhaber vorzulegen, den ich jedoch nicht kenne.
Gibt es vielleicht irgendwelche Tipps? Kann ich vielleicht ein Urteil zitieren, das Ahnenforschung als berechtigtes Interesse darstellt? Ich möchte ja nur eine Auskunft darüber wer vor 1939 Besitzer war, dass sollte den aktuellen Besitzer doch nicht in seinem Datenschutzrecht tangieren..
Viele Grüße Kuli
In den Unterlagen meiner Urgroßmutter habe ich eine Gerichtsakte zu Erbauseinandersetzungen zwischen ihr, ihrer Stiefmutter und ihrer Halbschwester gefunden. Es geht um ein Grundstück in Hannover, das sie von meinem UrUrgroßvater geerbt haben.
Er verstarb im Jahr 1939, und im Jahr 1947 (8 Jahre später!) erbte es die Erbengemeinschaft. Im Jahr 1956 sollte Urgroßmutter die Zwangsversteigerung beantragen, da sie sich nicht einigen konnten. Die Zwangsversteigerung wurde jedoch abgewendet, und die Halbschwester wurde 1956 die neue Eigentümerin des Grundstücks.
In der Akte aus 1956 fand sich ein Auszug aus dem Grundbuch des Grundstücks, in dem die neue Eigentümerin als Eigentümerin Nummer 3 von 3 aufgeführt war.
Der erste Eigentümer ist auf der Seite nicht genannt, der zweite Eigentümer wahrscheinlich die Erbengemeinschaft, und die dritte Eigentümerin war die Halbschwester meiner Urgroßmutter.
Nun stellen sich für mich viele Fragen.
Warum die Großen Zeitsprünge? Eieso erbt man ein Haus erst 8 Jahre nach dem Tod des Erblassers und nach weiteren 9 Jahren fordert man dann die Auseinandersetzung?
Eigentlich kann mein UrUrgroßvater das Haus auch nicht gebaut haben, da einiges dagegen spricht. Das Haus scheint mir mindestens genauso alt wie er zu sein, und er ist in keinem historischen Adressbuch als Haushaltsvorstand eingetragen. Zudem war er als Heizer nicht gerade wohlhabend. Es gibt Fotos von ihm aus den 1910er Jahren, auf denen ein anderer mit seiner Familie vor dem Haus steht und er mit seiner Frau aus den Fenstern schaut. Das spricht auch nicht dafür, dass er der Besitzer ist.
Ich glaube daher, dass er das Haus möglicherweise selbst geerbt hat, es aber nie umschreiben ließ. Es könnte auch sein, dass ein altes Grundbuch geschlossen und ein neues angelegt wurde, in dem er dann als erster Eigentümer eingetragen war.
Ich habe mich nun bereits an das Grundbuchamt gewandt und um Auskunft gebeten, wer der erste Eigentümer war. Das Amt hat mir jedoch geantwortet, dass ich ein berechtigtes Interesse nachweisen muss und mein geschilderter Fall dazu nicht ausreicht. Sie fordern von mir, eine Vollmacht vom jetzigen Inhaber vorzulegen, den ich jedoch nicht kenne.
Gibt es vielleicht irgendwelche Tipps? Kann ich vielleicht ein Urteil zitieren, das Ahnenforschung als berechtigtes Interesse darstellt? Ich möchte ja nur eine Auskunft darüber wer vor 1939 Besitzer war, dass sollte den aktuellen Besitzer doch nicht in seinem Datenschutzrecht tangieren..
Viele Grüße Kuli
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