Grundbuch ab wann berechtigtes Interesse?

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  • kulibali
    Erfahrener Benutzer
    • 07.03.2020
    • 175

    Grundbuch ab wann berechtigtes Interesse?

    Hallo Leute, ich habe folgendes Problem:
    In den Unterlagen meiner Urgroßmutter habe ich eine Gerichtsakte zu Erbauseinandersetzungen zwischen ihr, ihrer Stiefmutter und ihrer Halbschwester gefunden. Es geht um ein Grundstück in Hannover, das sie von meinem UrUrgroßvater geerbt haben.
    Er verstarb im Jahr 1939, und im Jahr 1947 (8 Jahre später!) erbte es die Erbengemeinschaft. Im Jahr 1956 sollte Urgroßmutter die Zwangsversteigerung beantragen, da sie sich nicht einigen konnten. Die Zwangsversteigerung wurde jedoch abgewendet, und die Halbschwester wurde 1956 die neue Eigentümerin des Grundstücks.
    In der Akte aus 1956 fand sich ein Auszug aus dem Grundbuch des Grundstücks, in dem die neue Eigentümerin als Eigentümerin Nummer 3 von 3 aufgeführt war.
    Der erste Eigentümer ist auf der Seite nicht genannt, der zweite Eigentümer wahrscheinlich die Erbengemeinschaft, und die dritte Eigentümerin war die Halbschwester meiner Urgroßmutter.

    Nun stellen sich für mich viele Fragen.
    Warum die Großen Zeitsprünge? Eieso erbt man ein Haus erst 8 Jahre nach dem Tod des Erblassers und nach weiteren 9 Jahren fordert man dann die Auseinandersetzung?
    Eigentlich kann mein UrUrgroßvater das Haus auch nicht gebaut haben, da einiges dagegen spricht. Das Haus scheint mir mindestens genauso alt wie er zu sein, und er ist in keinem historischen Adressbuch als Haushaltsvorstand eingetragen. Zudem war er als Heizer nicht gerade wohlhabend. Es gibt Fotos von ihm aus den 1910er Jahren, auf denen ein anderer mit seiner Familie vor dem Haus steht und er mit seiner Frau aus den Fenstern schaut. Das spricht auch nicht dafür, dass er der Besitzer ist.
    Ich glaube daher, dass er das Haus möglicherweise selbst geerbt hat, es aber nie umschreiben ließ. Es könnte auch sein, dass ein altes Grundbuch geschlossen und ein neues angelegt wurde, in dem er dann als erster Eigentümer eingetragen war.
    Ich habe mich nun bereits an das Grundbuchamt gewandt und um Auskunft gebeten, wer der erste Eigentümer war. Das Amt hat mir jedoch geantwortet, dass ich ein berechtigtes Interesse nachweisen muss und mein geschilderter Fall dazu nicht ausreicht. Sie fordern von mir, eine Vollmacht vom jetzigen Inhaber vorzulegen, den ich jedoch nicht kenne.

    Gibt es vielleicht irgendwelche Tipps? Kann ich vielleicht ein Urteil zitieren, das Ahnenforschung als berechtigtes Interesse darstellt? Ich möchte ja nur eine Auskunft darüber wer vor 1939 Besitzer war, dass sollte den aktuellen Besitzer doch nicht in seinem Datenschutzrecht tangieren..

    Viele Grüße Kuli
    Hi
  • kulibali
    Erfahrener Benutzer
    • 07.03.2020
    • 175

    #2
    Ich habe den ganzen Tag darüber nachgedacht und möchte die Frage selbst beantworten. Das berechtigte Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der durch Auslegung ermittelt wird. Grundsätzlich kann Ahnenforschung ein rein ideelles, aber dennoch berechtigtes Interesse darstellen. Das Interesse ist nur dann unberechtigt, wenn es ausschließlich der Befriedigung reiner Neugier dient, gegen Rechtsvorschriften verstößt oder keinen Bezug zur Sache haben kann.

    Somit hat das Grundbuchamt in meinem Fall einen Ermessensfehler begangen, weil es annimmt, dass Ahnenforschung per se kein berechtigtes Interesse darstellen kann, weshalb immer eine Vollmacht vorliegen muss, ohne den Einzelfall zu prüfen.

    Allerdings wird eine Prüfung hier wohl in der Regel tatsächlich negativ ausfallen, da auch bei bestehendem berechtigtem Interesse eine in der Interessenabwegung stattfinden muss. Die Grundakte enthält unter anderem Informationen zu Vermögen der jetzigen Grundstückseigentümer und deren Interesse an Geheimhaltung überwiegt wohl mein Interesse an Ahnenforschung.

    Warum man mir nicht sagen darf, wer vor 1939 Besitzer war, ist mir schleierhaft, aber wahrscheinlich erhält man entweder volle Einsicht in die Grundakte oder gar keine.

    Ein interessantes Urteil dazu (allerdings im Bezug auf das Personenstandsrecht) finden Sie hier: https://openjur.de/u/2219097.html

    Ich werde jetzt versuchen, über das Katasteramt weiterzukommen, da hier die Abwägung weniger streng sein muss, da nur der Name und das Geburtsdatum der Besitzer enthalten ist, nicht Grundstückswerte, alte Erbverträge, Kaufverträge, Grundstücksrechte, usw.

    Urteil hierzu: https://voris.wolterskluwer-online.d...f-271906200dda
    Hi

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    • Gastonian
      Moderator
      • 20.09.2021
      • 3324

      #3
      Hallo Kuli:


      So wie ich es verstehe, ist "berechtigtes Interesse" in der Grundbuchordnung ein anderer Begriff als z.B. im Datenschutzrecht oder im Personenstandsrecht, da es hier genau um Schutz von Daten zu Vermögensverhältnissen geht (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Berech...rwaltungsrecht).


      Das "berechtigte Interesse" laut Grundbuchordnung scheint ein sehr starr gefaßter Begriff zu sein – es haben nur solche mit einem aktuellen wirtschaftlichen Interesse am Objekt ein berechtigtes Interesse. Verwandte und Alteigentümer haben kein "berechtigtes Interesse" zur Grundbucheinsicht, falls sie kein aktuelles wirtschaftliches Interesse (z.B. Restitutionsanspruch) haben - siehe hierzu https://books.google.de/books?id=wGxYLiAdBfwC Seiten 553 und 555 (war für mich in der Google-Vorschau einsehbar).


      Ich glaube, Du hast recht, daß Du beim Katasteramt weiterkommst. Je nachdem wie weit zurück Du suchst, kannst Du vielleicht auch etwas in den Grundbüchern der Weimarer Zeit im Staatsarchiv Hannover (http://www.arcinsys.niedersachsen.de...rue&sorting=41) oder in den Brandkatastern dort finden (https://www.arcinsys.niedersachsen.d...n.hasdigi=true)


      VG


      --Carl-Henry
      Zuletzt geändert von Gastonian; 12.10.2023, 18:14.
      Meine Ahnentafel: https://gw.geneanet.org/schwind1_w?iz=2&n=schwind1&oc=0&p=privat

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      • kulibali
        Erfahrener Benutzer
        • 07.03.2020
        • 175

        #4
        Danke für die weitere Erklärung, Carl-Henry, und auch für die Links. Da ist tatsächlich etwas dabei, was für mich sehr interessant sein könnte. Anscheinend sind im Archiv das Grundbuch bis 1909 verfügbar (dann wurde es wohl tatsächlich geschlossen, was den ersten Eigentümer erklären könnte). Ebenso ist die Gebäudesteuerrolle von 1880 bis 1953 dort zugänglich.

        Allerdings wohne ich nicht gerade in der Nähe des Landesarchivs und habe keine Erfahrung mit dem Zugang zu diesen Akten (also den sachlichen Zugang). Ich weiß nicht, wie ich ohne Flurnummer und den Namen des früheren Eigentümers (den ich ja suche) das Haus finden soll, da Straßenname und Hausnummer früher anders waren.
        Wahrscheinlich benötigt man eine Übersichtskarte oder Ähnliches um anzufangen.
        Zuerst werde ich daher nun wohl beim Katasteramt anfragen, was sie mir dazu sagen können. Vielleicht haben sie einen besseren Überblick oder die Nummern sind zumindest gleich geblieben.

        Grüße Kuli
        Hi

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        • Xtine
          Administrator
          • 16.07.2006
          • 28395

          #5
          Hallo Kuli,

          also wenn ich mal von meinem eigenen Grundbuchauszug ausgehe, dann stehen da weder meine Eltern, noch meine Großeltern oder sogar Urgroßeltern als Vorbesitzer drin.
          Die Urgroßeltern finde ich lediglich in einem uralten Auszug aus dem Nachlass meiner Großeltern.

          Ich weiß nicht, ob das Grundbuchamt wirklich Deine richtige Anlaufstelle ist.
          Vielleicht fragst Du mal, ob es ein Archiv gibt, an das die alten Grundbucheinträge abgegeben wurden.
          Viele Grüße .................................. .
          Christine

          .. .............
          Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
          (Konfuzius)

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          • kulibali
            Erfahrener Benutzer
            • 07.03.2020
            • 175

            #6
            Also deine eine Eltern, Großeltern, Urgroßeltern waren alles Vorbesitzer aber keiner steht im Grundbuch oder der Grundakte als vorheriger Eigentümer, das Grundbuch beginnt also mit dir?
            Hi

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            • Xtine
              Administrator
              • 16.07.2006
              • 28395

              #7
              Ja, wenn Du einen Grundbuchauszug verlangst, stehen nur die aktuellen Besitzer drin.
              Evtl. noch Infos zu irgendwelchen Belastungen, Nießbrauch usw. Daher mußt Du auch das berechtigte Interesse nachweisen. Da es um sensible Daten geht, ist Ahnenforschung hier kein Grund!

              Ein Grundbuchauszug bringt also nichts.

              Drum meine ich ja, daß das Grundbuchamt evtl. nicht die richtige Adresse ist.
              Die alten Daten werden sie sicher nicht löschen, nur kommt man an die evtl. nur über andere Stellen ran.
              Viele Grüße .................................. .
              Christine

              .. .............
              Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
              (Konfuzius)

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              • Balthasar70
                Erfahrener Benutzer
                • 20.08.2008
                • 2645

                #8
                Hallo Kulibali,

                Zitat von kulibali Beitrag anzeigen
                Er verstarb im Jahr 1939, und im Jahr 1947 (8 Jahre später!) erbte es die Erbengemeinschaft. Im Jahr 1956 sollte Urgroßmutter die Zwangsversteigerung beantragen, da sie sich nicht einigen konnten.

                Nun stellen sich für mich viele Fragen.
                Warum die Großen Zeitsprünge? Eieso erbt man ein Haus erst 8 Jahre nach dem Tod des Erblassers und nach weiteren 9 Jahren fordert man dann die Auseinandersetzung?
                Ist denn die Gerichtsakte, von der der Du sprichst, ein Rechtsstreit oder eine Nachlassakte?
                Steht tatsächlich 1947 als Zeitpunkt des Erbfalls in den Akten oder ist vielleicht 1947 das Jahr der Aktualisierung des Grundbuches auf die neuen Eigentümer (Erben)? Die Zeitpunkte müssen ja nicht zusammenfallen.
                Ansonsten könnte ein Testament mit Vor- und Nacherben zu solchen zeitlichen Konstellationen von Erbfällen führen. Liegt Dir denn das Testament oder der Erbschein zum Tod Deines Ur- Ur- Großvaters vor? Akten über die Testamentseröffnung bzw. Erbschein-Erteilung müssten noch existieren. Der letzte lebende Nachkomme Deiner Ur-Großmutter hat aus meiner Sicht ein berechtigtes Interesse zur Akteneinsicht beim Amtsgericht (zuständig ist das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers), weil er Erbe in gesetzlicher Erbfolge hätte gewesen sein können. Das sollte gelten, obwohl Erbrechtliches nach 30 Jahren verjährt. Einfach mal den Antrag auf Akteneinsicht stellen, der Antragsteller muss natürlich seine Abstammung durch Standesamtsurkunden nachweisen.

                Wenn es zu keiner gütlichen Einigung zwischen den Erben einer Erbengemeinschaft über die Aufteilung des Erbes kommt bzw. finanzielle Mittel für eine Auszahlung an die Miterben nicht ausreichen, endet es häufig mit einer Zwangsversteigerung. Die Immobilie gehört allen zusammen, mit jeweiligen Erbanteilen. Also benötigt man bei rechtlich relevanten Vorgängen die Unterschrift aller. Streit kann da quasi auch schon zu einer Handlungsunfähigkeit in der Verwaltung der Immobilie führen.
                Zuletzt geändert von Balthasar70; 12.10.2023, 21:32.
                Gruß Balthasar70

                Kommentar

                • kulibali
                  Erfahrener Benutzer
                  • 07.03.2020
                  • 175

                  #9
                  @Xtine ok das vor Eigentümer nicht im Grundbuch stehen war mir neu ich bin davon ausgegangen das es gerade das Grundbuch die Änderungen der Besitzrechte am Grundstück über die Zeit dokumentiert.
                  Naja ich bekomme hier wahrscheinlich eh keine Einsicht, es sei denn ich finde heraus das der jetzige Besitzer ein Verwandter ist und der nichts dagegen hat.


                  @Balthasar
                  die Gerichtsakte die ich gefunden habe ist ein Rechtsstreit wegen Erbauseinandersetzung aus dem Jahr 1956.
                  Der Erbschein liegt nicht dabei aber es wird daraus zitiert und er wurde erst 1947 erlassen, also 8 Jahre nach dem tot des Erblassers.
                  Danke für deinen Tipp, ich hatte zufällig heute mit dem Nachlassgericht telefoniert, die Nachlassakte wurde mittlerweile leider vernichtet, allerdings wurde der Erbschein höchstwahrscheinlich der Akte entnommen und liegt separat in einer Kartei im Gerichtsarchiv.
                  Ich soll nun einen schriftlichen Antrag stellen und meinen Stammbaum beifügen. Da alle Beteiligten nachweislich lange verstorben sind, erhalte ich zumindest hier wahrscheinlich eine Kopie.
                  Hi

                  Kommentar

                  • OlliL
                    Erfahrener Benutzer
                    • 11.02.2017
                    • 4598

                    #10
                    Moin,


                    in Abteilung I des Grundbuchauszug stehen sehr wohl alle aktuellen Eigentümer inkl. deren Anteil des Grundstücks sowie auch alle Voreigentümer! Nicht mehr gültige Einträge werden entsprechend markiert (lesbar durchgestrichen oder unterstrichen). Es kann möglich sein, das die Historie durch Übertragungen von einem auf ein anderes Blatt verloren geht. Ansonsten ist sie jedoch gegeben!



                    Daneben ist es durchaus üblich "nicht treffende" Teile in einem Grundbuchauszug für den Empfänger unkenntlich zu machen. Als Beispiel: Du hast ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Ein anderer Miteigentümer hat auf dem Grundstück in Abteilung III eine Hypothek auf seinen Anteil eingetragen. Dies wird in der Regel(!) dann in deinem für dich angefertigten Auszug verdeckt. Das klappt aber auch mal mehr, mal weniger gut und hängt offensichtlich vom Sachbearbeiter ab. Notare, die i.d.R. elektronisch Zugriff auf das Grundbuch haben geben auch schon mal Auszüge ohne irgendeine Unkenntlichmachung aus.


                    Lange Rede kurzer Sinn - es sollte technisch schon möglich sein einen Voreigentümer zu erfahren, jedoch differenziert die Rechtslage hier sicherlich nicht genug was man rausgeben dürfte und was nicht (ich kenne sie nicht!). Daher wird das berechtigte Interesse einfach nicht nachweisbar sein. Und ich vermute es ist rechtlich eine schwarz/weiß Entscheidung.



                    Viele Grüße,
                    OlliL
                    Mein Ortsfamilienbuch Güstow, Kr. Randow: https://ofb.genealogy.net/guestow/
                    Website zum Familienname Vollus: http://www.familie-vollus.de/

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                    • Xtine
                      Administrator
                      • 16.07.2006
                      • 28395

                      #11
                      Hallo Olli,

                      Zitat von OlliL Beitrag anzeigen
                      in Abteilung I des Grundbuchauszug stehen sehr wohl alle aktuellen Eigentümer inkl. deren Anteil des Grundstücks sowie auch alle Voreigentümer! Nicht mehr gültige Einträge werden entsprechend markiert (lesbar durchgestrichen oder unterstrichen). Es kann möglich sein, das die Historie durch Übertragungen von einem auf ein anderes Blatt verloren geht. Ansonsten ist sie jedoch gegeben!
                      hmmm??
                      Ich habe die alten Auszüge meiner Eltern, auch dort stehen nur sie drin.
                      Vielleicht handhabt man das hier mit den ausgegebenen, gedruckten Auszügen anders.
                      Ich weiß es nicht. In unseren Auszügen ist von den Vorbesitzern zumindest nichts zu finden. Die können doch nicht jedes Mal ein neues Blatt anlegen

                      Aber irgendwo / irgendwie sollte man doch schon an die alten Auszüge kommen. Vorallem wenn man nur die Informationen außerhalb des Datenschutzes möchte.
                      Vielleicht gibt ja auch das Grundbuchamt, wie das StA, die Akten irgendwann an ein Archiv ab??
                      Viele Grüße .................................. .
                      Christine

                      .. .............
                      Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                      (Konfuzius)

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                      • Gastonian
                        Moderator
                        • 20.09.2021
                        • 3324

                        #12
                        Zitat von Xtine Beitrag anzeigen
                        Vielleicht gibt ja auch das Grundbuchamt, wie das StA, die Akten irgendwann an ein Archiv ab??

                        Genau. Für die Stadt Hannover ist das Grundbuch 1881-1894 im Niedersächsischen Landesarchiv Hannover (http://www.arcinsys.niedersachsen.de...ailid=v2421345), und dort gibt es dann auch noch spätere Gebäudesteuerrollen und diverse Flurbuchanhänge. Alles anscheinend vom Amtsgericht 2009 übergeben worden.


                        VG


                        --Carl-Henry
                        Meine Ahnentafel: https://gw.geneanet.org/schwind1_w?iz=2&n=schwind1&oc=0&p=privat

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                        • Balthasar70
                          Erfahrener Benutzer
                          • 20.08.2008
                          • 2645

                          #13
                          Hallo Kulibali,

                          es ist nicht so ungewöhnlich, dass der Erbschein von 1947 (8 Jahre nach Erbfall) ausgestellt wurde. Im Erbfall wird nicht automatisch ein Erbschein erstellt bzw. ist nicht grundsätzlich ein Erbschein Pflicht. Im Falle von Immobilien wird er z. B. für die Aktualisierung des Grundbuchs benötigt und auf Antrag ausgestellt. Es kann also sein, dass sich so lange niemand aus der Erbengemeinschaft darum gekümmert hatte.

                          Zitat von kulibali Beitrag anzeigen
                          Der Erbschein liegt nicht dabei aber es wird daraus zitiert und er wurde erst 1947 erlassen, also 8 Jahre nach dem tot des Erblassers.
                          Gruß Balthasar70

                          Kommentar

                          • kulibali
                            Erfahrener Benutzer
                            • 07.03.2020
                            • 175

                            #14
                            Hallo Balthasar,
                            danke dir für die Einschätzung, dass würde es erklären.
                            Sie sind vielleicht einfach in dem geerbten Haus geblieben, bis jemand anders ausgezogen ist und haben erst dann den Erbschein beantragt. Neun Jahre später hat man sich dann vielleicht gestritten und auf Erbauseinandersetzung geklagt.

                            Jedenfalls habe ich trotzdem bereits den Erbschein beantragt. Vielleicht liefert dieser doch noch wichtige Erkenntnisse.

                            Gestern habe ich auch mit dem Katasteramt telefoniert.
                            Sie haben angeblich keinen Eigentümerverlauf und sie dürfen mir auch den aktuellen Eigentümer nicht nennen (ich hatte argumentiert, dass ich den benötige, um dessen Zustimmung für das Grundbuchamt zu erhalten).
                            Sie haben mich gebeten, mich an das Landesarchiv zu wenden, da das Katasteramt nur digitalisierte Unterlagen aus neuerer Zeit hat.

                            Anfangs war ich verärgert nirgends weiter zu kommen, aber es stellt sich heraus, dass das Landesarchiv eine umfangreiche Sammlung hat.
                            Online habe ich bereits das Haus auf einer Urkarte von 1850 gefunden. Daher kann mein Ururgroßvater wohl nicht der erste Eigentümer gewesen sein, da er erst 1867 geboren wurde.
                            Es scheint, als müsste ich meinen nächsten Urlaub in der Nähe von Hannover verbringen, um weiter nachzuforschen.
                            Hi

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