Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: 1942
Genaue Orts-/Gebietseingrenzung: Klagenfurt
Konfession der gesuchten Person(en): -
Bisher selbst durchgeführte Internet-Recherche (Datenbanken): RIS
Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive): Standesamt Klagenfurt
Genaue Orts-/Gebietseingrenzung: Klagenfurt
Konfession der gesuchten Person(en): -
Bisher selbst durchgeführte Internet-Recherche (Datenbanken): RIS
Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive): Standesamt Klagenfurt
Liebe Forschergemeinde,
beim Geburtsbucheintrag meiner Großtante habe ich einen konkreten Hinweis (Standesamt, Datum und Zahl) einer standesamtlichen Verehelichung festgestellt. Leider ist jedoch der Bräutigam namentlich nicht angeführt. Jedoch ist dem Hinweis zu entnehmen, dass die Verehelichung im Jahr 1942 stattgefunden hat.
Meine Tante ist im Jahr 2013 verstorben.
Laut § 52 Abs. 5 Z. 2 Personenstandsgesetz (PStG) beträgt die Sperrfrist für Trauungen 75 Jahre, sofern die Person bereits verstorben ist.
Das Datenschutzgesetz (DSG) bzw. die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist nur auf lebende Personen anzuwenden.
Da meine Tante bereits verstorben ist, kommt das DSG bzw. die DSGVO nicht zur Anwendung. Da die standesamtliche Trauung mehr als 75 Jahre zurückliegt und meine Tante bereits verstorben ist, müsste eine Beauskunftung zulässig sein.
Daher habe ich eine E-Mail an das Standesamt mit der Bitte um Kopie/Scan des Trauungseintrages übermittelt. Heute habe ich folgende Rückmeldung bekommen:
"Aufgrund des Datenschutzes kann ich Ihnen leider keine Auskünfte geben."
Meiner Meinung nach ist die Verweigerung aber nur zulässig, wenn der Bräutigam noch lebt. Das kann ich aber nicht in Erfahrung bringen, da ich gar nicht weiß, wie dieser heißt. Dass er noch lebt ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber ausschließen kann ich es nicht.
Meine Frage:
Ist meine obige Interpretation/Einschätzung richtig?
Spielen, die im gleichen §52 PStG angeführten Fristen (Geburt - 100 Jahre, Tod - 30 Jahre) im Zusammenhang mit der gewünschten Beauskunftung der Trauung eine Rolle? Bspw. Bräutigam vor 99 Jahren geboren und schon verstorben?
Müsste mir das Standesamt bei einer Ablehnung nicht zumindest eine genauere Begründung liefern, warum sie der Meinung sind, dass der Datenschutz verletzt werden würde?
Wie sind da Eure Erfahrungen dazu?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße
Thomas
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