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Melderegisterauskunft zu recht verweigert?
Hallo,
derzeit forsche ich etwas mehr im Bereich meiner Großtanten. Eine meiner Großtanten bekam 1920 in München eine Tochter. Aus der Heiratsurkunde geht dies hervor und auch dass der Ehemann das uneheliche Kind als das seinige annahm. Meine Mutter kann sich dunkel daran erinnern dass dieses Kind verheiratet war aber mit dem neuen Familiennamen war sie sich nicht mehr sicher. Mit Jahrgang 1920 ist die Wahrscheinlichkeit groß dass dieses Kind bereits verstorben ist. Der letzte bekannte Wohnort der Tochter war bei der Mutter auf einem Dorf (80 km von München entfernt). Bei der zuständigen Gemeinde für das Dorf beantragte ich jetzt eine einfache Melderegisterauskunft. Diese wurde mir wegen Persönlichkeitsrechte verweigert. Wobei ich es eher unwahrscheinlich finde dass jemand mit knapp 100 eine Auskunftssperre hätte. Diese Großtante hatte noch 3 Kinder die mittlerweile alle schon über 90 Jahre alt wären. Ich befürchte dass mir ggf. zu diesen dann auch keine Melderegisterauskunft erteilt würde. Irgendwie hatte ich etwas gehofft auf diesem Weg letztendlich etwas mehr über meine Großtante erfahren zu können. Jetzt stellt sich die Frage ob mir die einfache Melderegisterauskunft zu Recht verweigert wurde. Den Antrag auf Auskunft stellte ich per Fax und die Ablehnung kam per E-Mail. Oder sollte ich das Thema einfach mal für die kommenden Jahre abhaken und dann wieder einen Versuch wagen? Danke, Jürgen |
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Da würde ich bei der Dorfverwaltung nochmal nachhaken!
Hier ist das "neue" BMG gut erklärt:http://daten2.verwaltungsportal.de/d...5-10__003_.pdf Die einfache Meldeauskunft ist auf S. 39 zu finden (Abschnitt 9.1 und 9.2). |
#3
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Moin Jürgen,
ich würde höflich anfragen, auf welche Rechte sie sich genau berufen, und ob besondere Nachweise Deinerseits erforderlich sind, z.B. Darlegung des Verwandtschaftsverhältnisses, etc. pp. Da Du aber kein direkter Nachfahre bist, könntest Du theoretisch erst ab 2030 volle Auskunft bekommen. |
#4
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Danke.
Ich werde mal nett nachfragen weil im BMG fand ich jetzt auf Anhieb nichts was dagegen sprechen würde. Verscherzen darf ich es mir halt nicht mit dieser Gemeinde weil ich da zukünftig doch noch etliche Anfragen stellen muss ... |
#5
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Hallo zusammen
Ich wohne zwar in Österreich aber ich glaube wir haben ähnliche Gesetze.Bei uns hier gilt die 100 Jahre Regel. Z.B.die KB sind bei uns kostenlos im Internet abzurufen. Wenn einer 1918 zur Welt kam kann ich dies nicht einsehen weil das System sofort abriegelt wegen der 100 Jahre (Datenschutz!) Lg Franz Josef |
#6
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Es geht hier aber nicht die Register i.S.v. Kirchenbüchern und Personenstandsregistern, sondern um das Melderegister.
Was in D das BMG, ist in Ö das MeldeG. In Österreich ist eine Auskunft ähnlich wie in Deutschland jederzeit ohne irgendwelche zeitliche Schutzfristen möglich, sofern keine Auskunftsperre vorliegt, siehe § 18 MeldeG https://www.jusline.at/gesetz/meldeg/paragraf/18. |
#7
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Mir wurde mal erklärt, dass ich eine Auskunft nur bekomme, wenn man mithilfe meiner Daten die Person eindeutig identifizieren kann. Wenn man also mit "Hans Meier" anfragt, und es im Ort mehrere Hans Meier gibt, bekommt man nur Auskunft wenn man "seinen" näher spezifizieren kann (Geb.Datum, alte Anschrift) und somit Eindeutigkeit herstellen kann.
Ansonsten wüsste ich nicht was ausser eine Sperre zu einer negativen Bescheidung führen sollte. Es gibt sogar Orte (Flensburg) da kann man das online beantragen und bezahlen und bekommt die Antwort umgehend. So habe ich selbst noch lebende Nachfahren von Nebenlinien aufgespürt und kontaktieren können. |
#8
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Ich hab die Gemeinde nochmals per Mail angeschrieben. Ich schrieb dass ich es nicht nachvollziehen kann und um eine kurze Erklärung bitte damit ich ggf. zukünftig unnötige Anfragen unterlassen kann.
Und dass ich nach BMG nur eine Auskunftssperre als Grund einer Ablehnung nachvollziehen könnte, dies aber bei einer 97-jährigen Person als sehr unwahrscheinlich erachte. In der dortigen Gemeinde bin ich aufgewachsen. Das Dorf hatte vor etwa 30 Jahren nur etwa 450 Einwohner und da kannte damals jeder jeden. Naja ... sind ja über die Jahrhunderte auch alle miteinander verwandt. Wären keine Daten zu finden gewesen, dann hätte mir ja schreiben können das mit meinen angegebenen Infos die gesuchte Person nicht genau identifiziert werden kann und deshalb keine Auskunft möglich wäre. Ich lasse mich mal überraschen was ich als Antwort erhalte. |
#9
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Vorhin die Antwort:
"nach Rücksprache mit unserer Datenschutzbeauftragten gilt das Persönlichkeitsrecht für lebende und verstorbene Personen und ist aus diesem Grund vorrangig zu sehen." Mit dieser Begründung könnten ja wirklich ALLE Melderegisterauskünfte abgelehnt werden. Ich hatte mir zwar mal überlegt ob ich ein Klassentreffen organisiere, aber da ich dann auch bei dieser Gemeinde Melderegisterauskünfte einholen müsste scheitert das eh schon im Ansatz. Meine letzte Möglichkeit wäre jetzt wohl nur der Landesdatenschutzbeauftragte damit der mich Aufklärt warum es laut BMG eine einfache Melderegisterauskunft für Privatpersonen gibt wenn diese faktisch nie möglich ist.. |
#10
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Hallo,
also nach dem BMG kann, solange kein Sperrvermerk besteht, jeder eine einfache Melderegisterauskunft bekommen. Siehe BMG § 44 Diese enthält "nur": 1.Familienname, 2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, 3.Doktorgrad und 4.derzeitige Anschriften sowie, 5.sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Mir scheint ganz so, als hätten sie in diesem Ort nicht sehr viele derartige Anfragen und kennen sich nicht richtig aus. Der Hinweis den sie Dir gegeben haben bezieht sich doch eher auf eine erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 Vielleicht solltest Du sie mal auf § 44 hinweisen? P.S. als Grund vielleicht nicht nur Ahnenforschung angeben, sondern die Suche nach den verschollenen Verwandten, zu denen Du gerne wieder Kontakt aufnehmen möchtest. |
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