Nachnamens gebung

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  • Vonni
    Erfahrener Benutzer
    • 20.04.2016
    • 179

    Nachnamens gebung

    Hallo zusammen.
    Ich hätte eine generelle Frage an euch.

    Wie war es früher mit der Nachnamensgebung?

    Beispiel: Mutter hatte Kind unehelich und heiratete später nicht den leiblichen Vater des Kindes. Erhielt hier das Kind automatisch den Nachnamen des Ehepartners?

    Konnte über Google leider nichts finden.
    Zeitraum war ca 1915.

    Lg Vonni
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  • Geufke
    Erfahrener Benutzer
    • 20.01.2014
    • 1073

    #2
    Moin,
    automatisch bekamen sie den nicht, manche behielten auch den Geburtsnamen der Mutter.
    Viele Grüße, Anja

    Noch immer verzweifelt gesucht: Hans (evtl. Johannes) Georg Timm, um 1930 in und um Parchim

    Kommentar

    • Valentin1871

      #3
      Zitat von Vonni Beitrag anzeigen
      Wie war es früher mit der Nachnamensgebung?

      Beispiel: Mutter hatte Kind unehelich und heiratete später nicht den leiblichen Vater des Kindes. Erhielt hier das Kind automatisch den Nachnamen des Ehepartners?

      Konnte über Google leider nichts finden.
      Zeitraum war ca 1915.
      Nein, das uneheliche Kind erhielt grundsätzlich den Mädchennamen der Mutter, auch wenn die Mutter vorher schon einmal verheiratet gewesen (und dann verwittwet oder geschieden) war.
      Nur wenn alle drei Beteiligten (neuer Ehemann, Mutter, Kind) ihre Einwilligung gaben, war es möglich, dass das uneheliche Kind den neuen Ehenamen erhielt. Im Falle einer Verwittwung war das natürlich nicht mehr möglich.

      Die Namensgebung von unehelichen Kindern war in § 1706 BGB geregelt - die Fassungen von 1908 und 1915 sind gleich.
      §. 1706. Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
      Führt die Mutter in Folge ihrer Verheirathung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheirathung geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen ertheilen; die Erklärung des Ehemanns sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
      Zuletzt ge?ndert von Gast; 20.04.2017, 08:45.

      Kommentar

      • Vonni
        Erfahrener Benutzer
        • 20.04.2016
        • 179

        #4
        Vielen herzlichen Dank für die ausführliche Erklärung.

        LG Vonni
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        Kommentar

        • Vonni
          Erfahrener Benutzer
          • 20.04.2016
          • 179

          #5
          Wie alt mussten die Kinder sein das sie Einwilligen konnten den Namen anzunehmen?
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