Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Archivgesetzes nicht frei einsehbar.

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  • Tinkerbell
    Erfahrener Benutzer
    • 15.01.2013
    • 9909

    Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Archivgesetzes nicht frei einsehbar.

    Hallo liebe Forummitglieder.

    Mein Vater (gestorben August 2008) musste sich wegen einer Dummheit 1959 vor Gericht verantworten. Ich habe eine Kopie im Staatsarchiv angefordert und diese schriftliche Antwort erhalten:

    "... . Da im Akt weitere Personen behandelt werden, die möglicherweise noch leben, ist der Akt derzeit gemäß Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Archivgesetzes nicht frei einsehbar. Für eine Einsichtnahme müssten Sie an uns einen schriftlichen Antrag auf Schutzfristverkürzung stellen, in dem Sie darlegen, warum die Angaben, die aus dem Akt zu erwarten sind, für Ihre Familienforschung unerlässlich und aus anderen, frei zugänglichen Quellen nicht zu erlangen sind.

    Ist das richtig ? Wann endet diese Schutzfrist eigentlich ?

    Liebe Grüße
    Marina
  • Bergkellner
    Erfahrener Benutzer
    • 15.09.2017
    • 2351

    #2
    Hier Artikel 10 BayArchG., Absatz 3:

    1.Soweit durch Rechtsvorschriften oder nach Maßgabe des Absatzes 4 nichts anderes bestimmt ist, bleibt Archivgut, mit Ausnahme bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmter Unterlagen, für die Dauer von 30 Jahren seit seiner Entstehung von der Benützung ausgeschlossen.

    2.Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf erst 10 Jahre nach dem Tod des Betroffenen benützt werden.

    3.Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.

    4.Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf frühestens 60 Jahre nach seiner Entstehung benützt werden; das gleiche gilt für die Entschädigungsakten des Landesentschädigungsamts und die Rückerstattungsakten der Wiedergutmachungsbehörde Bayern.

    5.Für Archivgut, das Rechtsvorschriften des Bundes über Geheimhaltung im Sinn der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes unterliegt, gelten die Schutzfristen des § 5 des Bundesarchivgesetzes.

    6.Die Schutzfristen gelten nicht für Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 1 Sätze 2 und 4.

    Link Bundesarchivgutgesetz § 8


    Marina, was hat dein Papa bloß angestellt???
    Zuletzt geändert von Bergkellner; 30.10.2019, 12:16. Grund: Änderung
    Wollt' ich für Arschlöcher bequem sein, wäre ich ein Stuhl geworden.(Saltatio Mortis, Keiner von Millionen)


    Kommentar

    • Tinkerbell
      Erfahrener Benutzer
      • 15.01.2013
      • 9909

      #3
      Hallo

      und Dankeschön für dein Interesse.

      Das war nichts großartiges und er wurde freigesprochen.

      Ich stehe leider wahrscheinlich auf der Leitung. Ist die Schutzfrist nicht bereits abgelaufen ?

      Liebe Grüße
      Marina
      Zuletzt geändert von Tinkerbell; 30.10.2019, 12:57.

      Kommentar

      • Horst von Linie 1
        Erfahrener Benutzer
        • 12.09.2017
        • 19713

        #4
        Meine Deutung:
        In den Akten scheinen andere Personen (nicht Dein Vater) auf, deren Schutzrechte verletzt sein könnten. Außer, wenn Du nachweist, dass sie >10 Jahre tot sind.
        Wird schwer, wenn Du nicht alle Beteiligten namentlich "kennst".
        Falls im Eifer des Gefechts die Anrede mal wieder vergessen gegangen sein sollte, wird sie hiermit mit dem Ausdruck allergrößten Bedauerns in folgender Art und Weise nachgeholt:
        Guten Morgen/Mittag/Tag/Abend. Grüß Gott! Servus.
        Gude. Tach. Juten Tach. Hi. Hallo.

        Und zum Schluss:
        Freundliche Grüße.

        Kommentar

        • jacq
          Super-Moderator

          • 15.01.2012
          • 9719

          #5
          Moin,

          in den Akten werden augenscheinlich noch andere Personen benannt.
          Demnach endet die Schutzfrist 10 Jahre nach deren Tod (sofern nachweisbar) oder aber (wahrscheinlicher) 90 Jahre nach deren Geburt.

          Ohne zu wissen, wer genannt ist und um was es überhaupt geht, gestaltet sich das natürlich schwierig.

          Ich habe da leider keine Erfahrungswerte ...
          Viele Grüße,
          jacq

          Kommentar

          • Balle
            Erfahrener Benutzer
            • 22.11.2017
            • 2356

            #6
            und wenn das damals eine öffentliche Verhandlung war...?
            Gibt es dann auch Schutzfristen..?
            Lieber Gruß
            Manfred


            Gesucht: Herkunft von Johann Christoph Bresel (Brösel, Prehel, Brahel),
            ehem. Dragoner im Churfürstlich Sächsischem ehemaligen Herzog Churländischen Regiment Chevaux Legers in Zittau.
            Eheschließung 1781 in Zittau

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            • Bergkellner
              Erfahrener Benutzer
              • 15.09.2017
              • 2351

              #7
              Zitat von Tinkerbell Beitrag anzeigen
              Hallo

              und Dankeschön für dein Interesse.

              Das war nichts großartiges und er wurde freigesprochen.

              Ich stehe leider wahrscheinlich auf der Leitung. Ist die Schutzfrist nicht bereits abgelaufen ?

              Liebe Grüße
              Marina
              Nevermind, ich musste mich letztens auch damit befassen, deshalb hatte ich den Link präsent.

              Kann sein, dass sich nach dem Bundesarchivgesetz die Frist noch mal verlängert hat....
              Wollt' ich für Arschlöcher bequem sein, wäre ich ein Stuhl geworden.(Saltatio Mortis, Keiner von Millionen)


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              • Tinkerbell
                Erfahrener Benutzer
                • 15.01.2013
                • 9909

                #8
                Hallo.



                an euch alle. Ihr habt mir sehr geholfen.

                Liebe Grüße
                Marina

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