Familienrecht vor 100 Jahren

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  • IngridB
    • Heute

    Familienrecht vor 100 Jahren

    ... kennt sich damit jemand von Euch aus ?
    Es geht um eine Ehescheidung 1918 in Berlin. Die Ehe hatte gerade einmal 3 Jahre gehalten. Die Ehefrau wurde alleinig für schuldig befunden. Der Geschiedene gab zu Protokoll "hiermit untersage ich dieser Frau gemäß § 1572 Abs. 2 BGB die Weiterführung meines Familiennamens". - Nach Befragung von Tante Gugel geht es in diesem Paragraphen jedoch um Unterhalt wegen Gebrechen und Krankheit ... liege ich hier falsch ? Außerdem ist mir das noch nicht untergekommen, daß jemand der Exgattin verbieten darf, den Familiennamen weiterzuführen, wie kann das zusammenhängen ?
    Vielleicht hat jemand eine Erklärung ?
    Grüße, Ingrid
  • Kasstor
    Erfahrener Benutzer
    • 09.11.2009
    • 13440

    #2
    Hallo,


    der einschlägige Paragraf war seinerzeit 1577

    § 1577. Die geschiedene Frau behält den Familiennamen des Mannes.
    Die Frau kann ihren Familiennamen wiederannehmen. War sie vor der Eingehung der geschiedenen Ehe verheiratet, so kann sie auch den Namen wiederannehmen, den sie zur Zeit der Eingehung dieser Ehe hatte, es sei denn, daß sie allein für schuldig erklärt ist. Die Wiederannahme des Namens erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
    Ist die Frau allein für schuldig erklärt, so kann der Mann ihr die Führung seines Namens untersagen. Die Untersagung erfolgt durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Die Behörde soll der Frau die Erklärung mittheilen. Mit dem Verluste des Namens des Mannes erhält die Frau ihren Familiennamen wieder.


    Frdl Grüße


    Thomas
    FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

    Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

    Kommentar


    • #3
      Hallo Thomas,


      vielen Dank für die rasche Antwort ! und gleich den ganzen Wortlaut ... dann war das ein Schreibfehler eines Standesbeamten, was die Nr. des Paragraphen angeht. Die Ziffern sind sehr deutlich auf beiden Versionen des StA-Heiratseintrages (Erst-u. Zweitregister), dessen Rand von oben bis unten nachträglich komplett vollgeschrieben wurde zu dieser Ehescheidung.
      Grüße, Ingrid

      Kommentar

      • Anna Sara Weingart
        Erfahrener Benutzer
        • 23.10.2012
        • 15113

        #4
        Dazu ein jüngster Fall:

        "Die Klägerin verlangte vom Beklagten, den Ehenamen aus der aufgehobenen Ehe mit ihr abzulegen. Die Parteien schlossen 1993 die Ehe. Den Geburtsnamen der klagenden Ehefrau bestimmten sie zum Ehenamen ... Das Amtsgericht hat der [Scheidungs-] Klage stattgegeben ... [weil] er ihr arglistig seine erheblich eingeschränkte Zeugungsfähigkeit verschwiegen habe."

        Das Amtsgericht hat 2000 der Klage stattgegeben.
        Das Landgericht hat 2002 die Klage abgewiesen.
        Der Bundesgerichtshof hat 2005 die Revision gegen das Urteil des Landgerichts auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

        Aus der Begründung des BGH:
        "... der erheiratete Ehename ... wird zum eigenen Namen seines neuen Trägers, verdrängt dessen bisher geführten Namen und wird nunmehr Teil der Persönlichkeit seines Trägers. Als eigener und nicht nur geliehener Name genießt dieser Name den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, und zwar unabhängig davon, ob die Ehe, die Anlass für den Namenserwerb war, fortbesteht oder nicht. ...
        Es ist nicht festgestellt, dass der Beklagte die Klägerin zur Eingehung der Ehe auch und gerade deshalb bewogen hat, um ihren Namen als Ehenamen erwerben und missbräuchlich nutzen zu können. Auch eine spätere missbräuchliche Nutzung dieses Namens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. ...
        Das Ehegesetz kannte zwar in BGB (§ 1577 Abs. 3) eine Möglichkeit, auf Antrag des Mannes der Frau bei ehrlosem oder unsittlichem Lebenswandel die Weiterführung des Ehenamens zu untersagen. Diese ... Möglichkeit ist jedoch vom 1. EheRG ersatzlos beseitigt worden."

        BUNDESGERICHTSHOF Az.: XII ZR 204/02 Urteil vom 25.05.2005 Vorinstanzen: AG Düsseldorf und LG Düsseldorf Leitsätze: Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor. Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbr

        Viele Grüsse
        Zuletzt geändert von Anna Sara Weingart; 15.09.2018, 23:47.
        Viele Grüße

        Kommentar


        • #5
          Hallo Anna Sara Weingart, danke für die ausführliche Mitteilung zu einem zeitgenössischen Fall !
          Grüße, Ingrid

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