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Recht auf Auskunft aus Personenstandsregister?
Hallo!
Ich habe mal eine allgemeine Frage zu den Auskünften aus Personenstandsregistern. Laut dem Personenstandsgesetz unterliegen die Urkunden folgende Schutzfristen: Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) - 80 Jahre Geburtenregister - 110 Jahre Sterberegister - 30 Jahre Wenn ich nun eine (z. B.) Geburtsurkunde von einer Person haben möchte, die 1900 geboren ist, muss ich dann dem Standesamt genauere Gründe meines Interesses und eine Kopie meines Ausweises zukommen lassen oder kann ich mich auf die "Verjährung" berufen? Vielen Dank im Voraus! |
#2
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Guten Tag,
die erste Frage beantworte ich mit JA, die zweite mit NEIN. Begründung: § 62 Abs.1 S.2 PStG. https://dejure.org/gesetze/PStG/62.html |
#3
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Laut Personenstandgesetz gelten Urkunden die die von dir genannten Schutzfristen überschritten haben als Archivgut. Dies gilt auch wenn sie noch nicht an ein Archiv abgegeben wurden und noch beim Standesamt liegen. Somit sind sie frei für alle zugänglich.......hat mir auch mal ein Standesbeamter bestätigt. Leider kennen viele Verwaltungsfachangestellte nicht die genaue Handhabung und somit gibt es immer wieder Komplikationen mit vereinzelten Standesämtern........
Es gilt nach Ablauf der Schutzfristen das Archivgesetz und nicht mehr das Personenstandgesetz. Geändert von Kuschi (15.02.2019 um 15:50 Uhr) |
#4
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Stimmt,
habe den § 5 Abs. 5 überlesen: https://dejure.org/gesetze/PStG/5.html Was ist allerdings, wenn die Urkunden Angaben zu weiteren Personen enthalten? Der Klassiker ist der Zusatz auf der Heiratsurkunde der Eltern: "1 Sohn Horst geboren StA Fulda 355/1944". Dann sperrt das StA Marburg bei lagis den entsprechenden Heiratseintrag, auch wenn er mehr als 80 Jahre alt ist. Geändert von Horst von Linie 1 (15.02.2019 um 15:56 Uhr) |
#5
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Hallo,
Zitat:
Wenn man Glück hat, ist der Zusatz einfach abgedeckt und auf der Kopie nicht enthalten. Wenn man sehr viel Glück hat, hat es der Beamte übersehen und mitkopiert. Und wenn man Pech hat, wird die komplette Urkunde gesperrt, bis auch diese Schutzfrist erloschen ist. |
#6
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Zitat:
Auch hiermit hatte ich mit dem Standesbeamten angeregt unterhalten. Verweigern können sie dir die Urkunde nicht, auch wenn die Randbemerkungen noch dem Datenschutz unterliegen. Sie müssen dann abgedeckt/geschwärzt kopiert werden. Im schlimmsten Falle gibt es nur eine Abschrift der Urkunde, aber keine komplette Verweigerung. |
#7
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grüß euch,
eine Begründung ist m.E. nicht notwendig - ich schreib eigentlich immer so was wie "für meine Familienforschung". Den Ausführungen von Kuschi stimme ich voll zu. So auch meine Erfahrung. Also, "Hollywood" stell fest, ob der Ort ein Archiv hat und ob das Geburtsregister bereits an das Archiv abgegeben wurde. Im Zweifelsfall immer das Standesamt anschreiben. Und nicht eine Geburtsurkunde verlangen, sondern eine Kopie des originalen Geburtsregistereintrags! lg, Waltraud |
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