UNehelich geboren; Vaterschaft anerkannt bzw. für EHElich erklärt ....

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  • scheuck
    Erfahrener Benutzer
    • 23.10.2011
    • 4383

    UNehelich geboren; Vaterschaft anerkannt bzw. für EHElich erklärt ....

    Liebe Helfer,

    am 23.01.1905 wird Eberhard Johann als Kind einer unverehelichten Dienstmagd geboren.
    Am 04.11.1905 wird Eberhard Johann laut Verfügung vom 23.09. und auf Antrag seines Vaters für ehelich erklärt.

    Die Geb.-Urkunde mit Randbemerkung liegt vor.

    Bei der Geburt hat Eberhard Johann den Namen seiner Mutter, ab dem 23.09. hat er den Namen seines Vaters. - Diese Ehelich-Erklärung besagt aber doch nicht, dass die Eltern jemals geheiratet haben, oder?

    Wenn eine Vaterschaft anerkannt wird, behält das Kind dennoch den Namen der unehelichen Mutter, richtig?

    Wo liegt der Unterschied zwischen einer Vaterschaftsanerkennung und einer für ehelich Erklärung? Einzig darin, dass das Kind den FN des Vaters bekommt? - Gibt es noch einen anderen "Sinn"?

    Ich glaube, besagter Eberhard Johann ist der spätere Legionär . Dumm nur, dass sein Vater nur als "Rangierer Eberhard" genannt ist, wobei man davon ausgehen muss, dass Eberhard nicht der einzige Vorname gewesen ist. Jetzt gilt es also, den (Eisenbahn-?) Rangierer zu finden, der einen Vornamen "mit Eberhard" trägt .

    DANK vorab!
    Herzliche Grüße
    Scheuck
  • Ingenieur
    Erfahrener Benutzer
    • 20.03.2012
    • 279

    #2
    "Die Ehelicherklärung existierte bis zum 30. Juni 1998 im deutschen Familienrecht. Es handelte sich dabei um eine zu beurkundende Erklärung des Vaters eines nichtehelichen Kindes, das dadurch die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes und auch den Familiennamen des Vaters erhielt.

    Das Kind erwarb dadurch volle Erbansprüche gegen den Vater (und dessen Familie), der Vater wurde Inhaber des alleinigen Sorgerechtes. Die Mutter verlor im Gegenzug das Sorgerecht, war auch nicht mehr unterhaltspflichtig. Es handelte sich um eine Integration des Kindes in die väterliche Familie bei gleichzeitigem Ausschluss der Mutter.

    Eine gemeinsame elterliche Sorge sah also das alte Familienrecht nicht vor. Die Regelung des § 1738 BGB, wonach die Mutter die elterliche Sorge bei der Ehelicherklärung des Kindes verlor, wurde vom Bundesverfassungsgericht 1991 in den Fällen für verfassungswidrig befunden, in denen die Eltern bereit und in der Lage waren, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen.[1]

    Die Ehelicherklärung erforderte seinerzeit die ausdrückliche Zustimmung der Mutter (sowie des Kindes, in der Regel vertreten durch das Jugendamt als Amtspfleger). Außerdem war eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nötig.

    Zu unterscheiden von der Ehelicherklärung war die sogenannte Legitimation: Dies war die nachträgliche Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes, das hierdurch ebenfalls ehelich wurde (bei gleichzeitiger Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge), was aber in den vergangenen Jahrzehnten nicht unbedingt automatisch erfolgte.

    Seit dem 1. Juli 1998 ist die Unterscheidung von nichtehelichen und ehelichen Kindern im deutschen Kindschaftsrecht abgeschafft; hierdurch entfiel auch die Ehelicherklärung. Seit diesem Datum ist eine gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Kindeseltern durch eine Sorgeerklärung möglich."
    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ehelic...erkl%C3%A4rung

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    • scheuck
      Erfahrener Benutzer
      • 23.10.2011
      • 4383

      #3
      DANKE, Ingenieur! - Auf die Idee, das mal zu googlen, hätte ich auch selbst kommen müssen

      Mütterlicher Verlust des Sorgerechtes, ist ja ganz übel.

      Also sollte ich nach einem möglichst verheirateten Rangierer suchen, schwer vorstellbar, dass er 1905 alleinerziehend war ...
      Herzliche Grüße
      Scheuck

      Kommentar

      • Ingenieur
        Erfahrener Benutzer
        • 20.03.2012
        • 279

        #4
        Ich kenne mich damit nicht aus. Würde aber nach dem, scheinbar schon verheirateten, Vater suchen.

        Soweit ich es in Erinnerung habe, bekamen, bei einer Scheidung die kleinen Kinder immer die Mütter. Sollte man in einer alten BGB Ausgabe finden. Ab einem Alter von ca. sechs Jahren kamen die Jungs zu den Vätern. Kann mir also nicht vorstellen, das ein Säugling zu einem alleinerziehenden Vater gekommen wäre. Hört sich eher so an, das ein schon verheirateter Vater seinen Sohn in seine bestehende Familie aufgenommen hat.

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        • scheuck
          Erfahrener Benutzer
          • 23.10.2011
          • 4383

          #5
          Ja, so sehe ich das auch ...

          Vornamen "mit" Eberhard gibt's leider wie Sand am Meer und bei der Bahn waren auch mehrere beschäftigt. - Mal gucken, vielleicht hilft die Anschrift weiter.

          Wäre zuuuuuuuuu schön, wenn ich den Legionär dingfest machen könnte .
          Herzliche Grüße
          Scheuck

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          • scheuck
            Erfahrener Benutzer
            • 23.10.2011
            • 4383

            #6
            Vaterschaft

            Zitat von scheuck Beitrag anzeigen
            Ja, so sehe ich das auch ...

            Vornamen "mit" Eberhard gibt's leider wie Sand am Meer und bei der Bahn waren auch mehrere beschäftigt. - Mal gucken, vielleicht hilft die Anschrift weiter.

            Wäre zuuuuuuuuu schön, wenn ich den Legionär dingfest machen könnte .
            Hallo,

            JA, über die angegebene Adresse ist es mir gelungen, den Vater ausfindig zu machen ; kann nicht anders sein. - Er heißt auch tatsächlich "nur" Eberhard.

            Es ist offenbar wie vermutet, das Kind wurde in eine Familie "integriert"; der "gute Mann" war seit 1877 verheiratet und hatte bereits drei Kinder (*1878, 1884 und 1889).
            Herzliche Grüße
            Scheuck

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