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  #1  
Alt 16.08.2022, 09:35
Benutzerbild von Sbriglione
Sbriglione Sbriglione ist offline männlich
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Registriert seit: 16.10.2004
Beiträge: 1.017
Frage "obiit improlis" - Übersetzung aus dem Latein, bei der leider die Online-Wörterbücher versagt haben

Quelle bzw. Art des Textes: Stammbaum
Jahr, aus dem der Text stammt: 1714
Ort/Gegend der Text-Herkunft: Nordthüringen


Hallo allerseits,

ich brauche eine Übersetzung aus dem Lateinischen bei einem Text, dessen Lesung so eindeutig ist (sehr leichte und klare Schrift!), dass sich die Beifügung einer Kopie erübrigt.

Innerhalb eines 1714 erstellten Stammbaumes, dessen Zweck es war, einen Überblick über die Lehnsträger eines Rittergutes aus der Familie (v.) ZENGE ausgehend von dem 1601 verstorbenen ersten Lehensträger zu erfassen, findet sich für Albrecht ZENGE, den jüngeren Sohn des ersten Lehensträgers, die Zusatzangabe "obiit improlis Anno 1620".
Er wurde also im Jahre 1620 bestattet - aber was bedeutet "improlis"?

Der Stammbaum liegt übrigens in der gleichen Akte in zwei Ausführungen vor, die sich nur darin unterscheiden, dass in der einen Ausführung neben der Angabe des ersten Lehnsträgers auch noch die Namen seiner beiden mitbelehnten Brüder auftauchen (das ist im zweiten Stammbaum nicht mehr der Fall) und dass der zweite Stammbaum vom damaligen Haupt-Lehnsnehmer und den beiden Vormündern der minderjährigen Söhne des vorherigen, im Jahre 1714 verstorbenen Haupt-Lehensnehmer besiegelt und unterschrieben wurde.
Die Lesung aber, wie geschrieben, ist in beiden Fällen identisch und eindeutig!

Ich hoffe, dass jemand von euch in der Lage ist, mir das "improlis" zu übersetzen (das womöglich sogar eine Abkürzung für ein längeres Wort war).

Viele Grüße und Danke im Voraus!
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  #2  
Alt 16.08.2022, 09:45
Xylander Xylander ist offline männlich
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Registriert seit: 30.10.2009
Ort: Im Teufelsmoor bei Bremen
Beiträge: 6.414
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Hallo Giacomo,
passt kinderlos?
Viele Grüße
Peter
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  #3  
Alt 16.08.2022, 09:47
Argüelles Argüelles ist offline
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 15.08.2022
Beiträge: 3
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Hi, eine Suche nach "improlis latein" hat einen Eintrag in einem lateinischen Wörterbuch ergeben:

improlus vel improlis, qui nondum esset adscriptus in civitate
"ein ungeborenes oder ungeborenes Kind, das noch nicht im Staat registriert war"

Ist es möglich, dass Albrecht Zenge totgeboren wurde oder sehr jung gestorben ist?

Hier der Link zum Eintrag: https://books.google.de/books?id=iWc...latein&f=false
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  #4  
Alt 16.08.2022, 09:56
Ramanujan Ramanujan ist offline männlich
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Registriert seit: 03.05.2010
Ort: Dortmund
Beiträge: 558
Standard

Hallo,
da stimme ich Peter zu:

bei https://translate.google.de/?hl=de&s...s&op=translate
findet man "kinderlos gestorben"


Gruß Ramanujan
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  #5  
Alt 16.08.2022, 10:08
Benutzerbild von Sbriglione
Sbriglione Sbriglione ist offline männlich
Erfahrener Benutzer
Themenstarter
 
Registriert seit: 16.10.2004
Beiträge: 1.017
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Hallo,

Danke für eure Ideen!
Albrecht ZENGE ist leider erst im Erwachsenenalter verstorben und hatte nicht nur gesichert Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel (die aber in dem 1714 erstellten Stammbaum nicht mit erwähnt sind).
Ähnliches gilt übrigens für einen seiner Neffen, der - ohne Angabe des Sterbejahres - gleichfalls als "obiit improlis" bezeichnet wurde.
In beiden Fällen tauchen aber schon vor 1714 mögliche Nachfahren nicht mehr als "Mitberechtigte" in den Lehnsakten der Sippe auf.

Was haltet Ihr von der Annahme, dass das "improlis" mehr oder weniger die Bedeutung hat "hat keine bis heute lebenden (männlichen, ehelichen) Nachfahren"?
Zumindest vom Zusammenenhang der Akten könnte das so weit stimmen, wobei aber auch nicht auszuschließen ist, dass es sehr wohl noch männliche Nachfahren gegeben haben könnte, die aber nach dem Erwerb eigener Lehen, die sie ihrerseits nicht mit dem Rest der Sippe teilen wollten, aus dem Erbverband ausgeschieden sind...

Grüße!
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  #6  
Alt 16.08.2022, 10:28
sternap sternap ist offline
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Registriert seit: 25.04.2011
Beiträge: 3.855
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kinserlos könnte vielleicht auch, erbrechtlich nicht anzuerkennende kinder, bedeuten.



es kann sich bei den nicht erwähnten um, im sinne der hausregeln erbrechtlich nicht als nachkommen anerkannte kinder und enkelkinder handeln, z.b. bei bürgerlicher heirat oder,


verteilung des bis zur volljährigkeit der kinder verwaltetet geblieben erbes nach der ersten ehefrau, während die späteren kinder in diesem anderen vertrag bedacht würden oder,


andere kinder waren für ein anderes gut als erbe eingeschrieben worden und die ansprüche für diesen teil durch das vorerbe erloschen.
__________________
freundliche grüße
sternap
ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.





Geändert von sternap (16.08.2022 um 10:31 Uhr)
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  #7  
Alt 16.08.2022, 11:34
Benutzerbild von Sbriglione
Sbriglione Sbriglione ist offline männlich
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Danke!
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