Ich würde mich freuen wenn mir jemand diesen Text korrigieren könnte. Das Übersetzen ist schwerer als ich gedacht hatte.
Der Kläger welcher unter Bezugnahme auf eine übergebene Handzeichnung nur
Ver behaunptet, sein Haus nebß Hofraum von der Ehefrau Joseph
Kraling vor ca 30 Jahren gekauft zu haben, trägt ___geud _ vor, daß der Verklagte
seitz seiner _________ nicht nur seine Rechte _unrenm eins seine ____ über dem
_erbesaltenen Raum ,ja sogar über einen Theil deß Klägenschen Hofraumes Gehen und
hat dieserhalb den Antrag gestellt zu erkennen:
daß Beklagter nich befugh über den zwsgen seinem Wahehaufe und dem Hof
raume des Klägers im Verteuge zum 16. Februar 1898 § 5 verbeseltnenn
Laubnis zu fehlen, das er sich vielecht jeder ______ zu entfallen gebe.
Der Beklagte hat dagegen ___fällige Abweisung beantragt.
Er bestreitet, das der Kläger sein Haus nebst dem Hofraum vor 30 Jahren er-
worben habe nur will der Verlegung der Kauvnisurkunde entgegen segen. Er
erkennt die Handzeichnung nicht an, Übergiebt vielmehr seiner Sicht ein ____
Visarius angefügte Karte , welche zufolge _______us der _________
Drescher mit dem Flurstücke genau übereinstimme und die übrigen Verhältnisse
völlig darstellen soll. _eter __uhme auf jene , besaegtet der Beklagte, das
bei dem Punkte g die Grenzlinie der dem Kläger gehörenden Parzelle beginne,
das der zu___ den Punkten g und e liegende nur van da ab gesehen von bei
derselbigen Parzellen für g__ziehende Raum ein öffentliches steuerfreier Weg
sei und nimals dem Kläger gehört habe, sein Zeuge Drescher bekunden selbe ; Kläger
habe __ ___ ihnselben er einer _alle zugebauet, allein er sei dadurch nicht
Eigenthümer der bei g und _ liegenden Stufe genannten und zu kenne von Verklagten
nicht ____gezehren über diese Stufe zu gehören.
Es handle sich hier nur um den zwischen
e und d liegenden schmalen Raum . Seit mindestens 40 und 50 Jahren hätten seine
Vorbesitzer alle nur z_ diesem Hause stattfindenden _uhnen in der Weise
ausgeübt , daß sie der Gaussen in der Nähe des Punktes g abgebogen hatten
dann den daranstoßenden Weg gefahren, bis e die A_eibige
Stiege benuhzt hätten und nun die über diese Stiege auf die Parzelle der ver
Klagten und zum Hause derselben gelangt. Bei der Rückfahrt sei
derselbe Weg in umgekehrter Richtung eingeschlagen , wie dieser die sei ihm
benannten Zeugen bekunden selben. __ebeigens sei ____ den ___ still__
send die dem ungekauften Hause zustehende Hof_____ __Verlirenz mit
übergegangen, war umso mehr anzunehmen das, __ Kläger nur __
Für eure Bemühungen im voraus schon Besten Dank.
Grüße Franjo
Der Kläger welcher unter Bezugnahme auf eine übergebene Handzeichnung nur
Ver behaunptet, sein Haus nebß Hofraum von der Ehefrau Joseph
Kraling vor ca 30 Jahren gekauft zu haben, trägt ___geud _ vor, daß der Verklagte
seitz seiner _________ nicht nur seine Rechte _unrenm eins seine ____ über dem
_erbesaltenen Raum ,ja sogar über einen Theil deß Klägenschen Hofraumes Gehen und
hat dieserhalb den Antrag gestellt zu erkennen:
daß Beklagter nich befugh über den zwsgen seinem Wahehaufe und dem Hof
raume des Klägers im Verteuge zum 16. Februar 1898 § 5 verbeseltnenn
Laubnis zu fehlen, das er sich vielecht jeder ______ zu entfallen gebe.
Der Beklagte hat dagegen ___fällige Abweisung beantragt.
Er bestreitet, das der Kläger sein Haus nebst dem Hofraum vor 30 Jahren er-
worben habe nur will der Verlegung der Kauvnisurkunde entgegen segen. Er
erkennt die Handzeichnung nicht an, Übergiebt vielmehr seiner Sicht ein ____
Visarius angefügte Karte , welche zufolge _______us der _________
Drescher mit dem Flurstücke genau übereinstimme und die übrigen Verhältnisse
völlig darstellen soll. _eter __uhme auf jene , besaegtet der Beklagte, das
bei dem Punkte g die Grenzlinie der dem Kläger gehörenden Parzelle beginne,
das der zu___ den Punkten g und e liegende nur van da ab gesehen von bei
derselbigen Parzellen für g__ziehende Raum ein öffentliches steuerfreier Weg
sei und nimals dem Kläger gehört habe, sein Zeuge Drescher bekunden selbe ; Kläger
habe __ ___ ihnselben er einer _alle zugebauet, allein er sei dadurch nicht
Eigenthümer der bei g und _ liegenden Stufe genannten und zu kenne von Verklagten
nicht ____gezehren über diese Stufe zu gehören.
Es handle sich hier nur um den zwischen
e und d liegenden schmalen Raum . Seit mindestens 40 und 50 Jahren hätten seine
Vorbesitzer alle nur z_ diesem Hause stattfindenden _uhnen in der Weise
ausgeübt , daß sie der Gaussen in der Nähe des Punktes g abgebogen hatten
dann den daranstoßenden Weg gefahren, bis e die A_eibige
Stiege benuhzt hätten und nun die über diese Stiege auf die Parzelle der ver
Klagten und zum Hause derselben gelangt. Bei der Rückfahrt sei
derselbe Weg in umgekehrter Richtung eingeschlagen , wie dieser die sei ihm
benannten Zeugen bekunden selben. __ebeigens sei ____ den ___ still__
send die dem ungekauften Hause zustehende Hof_____ __Verlirenz mit
übergegangen, war umso mehr anzunehmen das, __ Kläger nur __
Für eure Bemühungen im voraus schon Besten Dank.
Grüße Franjo
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