Geburtseintrag 1908 / uneheliches Kind

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  • fxck
    Erfahrener Benutzer
    • 23.08.2009
    • 1072

    Geburtseintrag 1908 / uneheliches Kind

    Die Suche betrifft das Jahr oder den Zeitraum: 1908
    Genaue Orts-/Gebietseingrenzung: Kurschin (Weseritz)
    Konfession der gesuchten Person(en): römisch-katholisch
    Zur Antwortfindung bereits genutzte Anlaufstellen (Ämter, Archive): Standesamt


    Liebe Böhmen-Forscher,

    ich habe heute den Geburtseintrag meines Großonkels (unehelich geboren) erhalten. Den Ausschnitt über seinen Vater (meinen Urgroßvater) habe ich hier angehängt.

    Zuerst erscheint tschechischer Text, danach derselbe Inhalt in deutscher Sprache. Dort steht:
    "Laut Erlaß der Landesbehörde Prag vom 6. Oktober 1932 Zl 9/B.-4111/2 1932 wurde hier der als Kind Eingetragene mit Beschluß der Regierung der cechoslowakischen Republik vom 19. März 1920 mit den Wirkungen der §§ 162 und 753 des B.H. (?) als eheliches Kind des Josef Roppert aus Pfraumberg No. 48 bei Tachau erklärt. [...]"

    - Meine Frage ist: Um welches Gesetzbuch handelt es sich? Auf tschechisch kann ich es leider auch nicht entziffern.
    - Und vielleicht als Zusatzfrage: Weiß jemand, was Inhalt der §§ 162 und 753 ist? War mein Urgroßvater wirklich der Vater oder hat er das Kind als seines angenommen?

    Ich bin für jeden Hinweis dankbar!

    Liebe Grüße
    Anton
    Angehängte Dateien
    Suche in folgenden Orten:
    Kreis Tachau/Egerland: Pfraumberg, Ujest, Zummern, Lusen, Labant, Mallowitz (FN: Frank, Roppert, Scheinkönig, Peyerl, Haibach, Schwarz...)
    Erzgebirge: Beierfeld, Grünhain, Eibenstock, Bernsbach, Lauter (FN: Fröhlich, Hennig, Stieler, Jugelt, Heimann...)
    Thüringen: Tanna, Rödersdorf, Friedrichroda (FN: Kunstmann, Götz, Rathsmann).
  • Huber Benedikt
    Erfahrener Benutzer
    • 20.03.2016
    • 4650

    #2
    obč(anský) zák(oník) = B(ürgerl.) G(esetzbuch)
    entspricht dem deutschen BGB
    Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 26.04.2021, 19:49.
    Ursus magnus oritur
    Rursus agnus moritur

    Kommentar

    • Kasstor
      Erfahrener Benutzer
      • 09.11.2009
      • 13440

      #3
      Hallo,

      in der Teschechoslowakei galt bis 1951 das kuk bürgerliche Recht weiter.
      162 : § 162.

      Die uneheliche Geburt kann einem Kinde an seiner bürgerlichen Achtung und an seinem Fortkommen keinen Abbruch thun. Zu diesem Ende bedarf es keiner besondern Begünstigung des Landesfürsten, wodurch das Kind als ein eheliches erklärt wird. Nur die Aeltern können um solche ansuchen, wenn sie das Kind gleich einem ehelichen der Standesvorzüge oder des Rechtes an dem frey vererblichen Vermögen theilhaft machen wollen. In Rücksicht auf die übrigen Familien-Glieder hat diese Begünstigung keine Wirkung.


      753 sh Anhang

      Grüße

      Thomas
      Angehängte Dateien
      FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

      Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

      Kommentar

      • fxck
        Erfahrener Benutzer
        • 23.08.2009
        • 1072

        #4
        Vielen Dank für Eure Antworten!!

        Jetzt bin ich zumindest ein bisschen schlauer was die Gesetze angeht. Leider kann man daraus nicht konkret lesen, ob mein Uropa jetzt tatsächlich der Vater des Kindes war oder das Kind nur angenommen hat.

        Nochmals vielen Dank!!
        Anton
        Suche in folgenden Orten:
        Kreis Tachau/Egerland: Pfraumberg, Ujest, Zummern, Lusen, Labant, Mallowitz (FN: Frank, Roppert, Scheinkönig, Peyerl, Haibach, Schwarz...)
        Erzgebirge: Beierfeld, Grünhain, Eibenstock, Bernsbach, Lauter (FN: Fröhlich, Hennig, Stieler, Jugelt, Heimann...)
        Thüringen: Tanna, Rödersdorf, Friedrichroda (FN: Kunstmann, Götz, Rathsmann).

        Kommentar

        • Ingenieur
          Erfahrener Benutzer
          • 20.03.2012
          • 279

          #5
          Ich weiß nicht wie es im österreichischem bürgerlichen Recht war. Aber im deutschen gab es die zwei folgenden Fälle:

          1. Vater lässt das Kind für ehelich erklären, weil er Bspw. schon mit einer anderen Frau verheiratet ist, er konnte dies aber auch als alleinerziehender Vater beantragen.
          2. Die Eltern des Kindes heiraten später. Stichwort Legitimierung.

          "Die Ehelicherklärung existierte bis zum 30. Juni 1998 im deutschen Familienrecht. Es handelte sich dabei um eine zu beurkundende Erklärung des Vaters eines nichtehelichen Kindes, das dadurch die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes und auch den Familiennamen des Vaters erhielt.

          "Das Kind erwarb dadurch volle Erbansprüche gegen den Vater (und dessen Familie), der Vater wurde Inhaber des alleinigen Sorgerechtes. Die Mutter verlor im Gegenzug das Sorgerecht, war auch nicht mehr unterhaltspflichtig. Es handelte sich um eine Integration des Kindes in die väterliche Familie bei gleichzeitigem Ausschluss der Mutter.

          Eine gemeinsame elterliche Sorge sah also das alte Familienrecht nicht vor. Die Regelung des § 1738 BGB, wonach die Mutter die elterliche Sorge bei der Ehelicherklärung des Kindes verlor, wurde vom Bundesverfassungsgericht 1991 in den Fällen für verfassungswidrig befunden, in denen die Eltern bereit und in der Lage waren, gemeinsam für ihr Kind zu sorgen.[1]

          Die Ehelicherklärung erforderte seinerzeit die ausdrückliche Zustimmung der Mutter (sowie des Kindes, in der Regel vertreten durch das Jugendamt als Amtspfleger). Außerdem war eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nötig.

          Zu unterscheiden von der Ehelicherklärung war die sogenannte Legitimation: Dies war die nachträgliche Eheschließung der Eltern eines nichtehelichen Kindes, das hierdurch ebenfalls ehelich wurde (bei gleichzeitiger Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge), was aber in den vergangenen Jahrzehnten nicht unbedingt automatisch erfolgte.

          Seit dem 1. Juli 1998 ist die Unterscheidung von nichtehelichen und ehelichen Kindern im deutschen Kindschaftsrecht abgeschafft; hierdurch entfiel auch die Ehelicherklärung. Seit diesem Datum ist eine gemeinsame elterliche Sorge nicht verheirateter Kindeseltern durch eine Sorgeerklärung möglich."
          Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Ehelic...erkl%C3%A4rung

          Wie dem auch sei, es ist davon auszugehen, das der genannte auch der Vater ist.

          Kommentar

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