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#1
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Pflegschaften in Sachsen Ende des 18., Anfang des 19 Jahrhunderts
Hallo,
meine Vorfahren verwirren mich mal wieder und ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Am 23.10.1808 heiratete Johanna Concordia Fröhner in Königswalde Johann Ehrenfried Meyer. Die Proklamation war bereits im September und Oktober 1805, die Hochzeit konnte aber wegen eines Widerspruchs, der leider nicht erhalten ist, erst nach drei Jahren erfolgen. Deshalb sind ihre beiden ersten Söhne unehelich geboren. Im Traueintrag findet sich bei Johanna der folgende Eintrag "Johann Andreas Fröhners, Handarbeiter und Inwohners auf Amts Seite ehel. älteste Tochter, u. Mstr. Andreas Meyers, Fleischhauers und Inwohners auf R.S. Pflegetochter." Johann Andreas Fröhner, der leibliche Vater von Johanna Concordia, lebte zu diesem Zeitpunkt noch. Für ihre Mutter Johanna Charlotta geb. Hermann gibt es einen Sterbeintrag von 1816, wo sie definitiv als Ehefrau von Johann Andreas Fröhner geführt wird. Johann Andreas Fröhner starb demzufolge nach 1816. Also kann die Mutter nicht in zweiter Ehe mit Andreas Meyer verheiratet gewesen sein. Wenn die Eltern noch lebten, wie war dann eine Pflegschaft möglich? Ich hatte bisher immer Fälle, wo entweder ein Elternteil oder beide verstorben waren, so etwas ist mir noch nicht unterkommen... Hattet ihr auch schon solche Fälle? Wie kommt so etwas zu Stande? Gibt es Literatur zu dem Thema? Bin wie immer für jede Idee und jeden Tipp dankbar. Lg, Claudia von den bergkellners Geändert von Bergkellner (01.12.2019 um 18:29 Uhr) |
#2
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Hallo Claudia,
ohne die Verhältnisse vor Ort zu der Zeit zu kennen - es könnte sein, dass Johann Andreas Fröhner entmündigt war, oder aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage war, die Erziehung und Aufsicht über seine Tochter zu übernehmen. Frauen hielt man ja für grundsätzlich ungeeignet diese Aufgabe vor dem Gesetz zu übernehmen. Oder Johann Andreas Fröhner war fortgegangen und somit vermisst. Es kann also seine Richtigkeit mit den Daten haben. |
#3
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Zitat:
Weißt du zufällig, wer so eine Entmündigung vornehmen konnte? Lg, Claudia |
#4
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Zitat:
Für rechtliche Fragen in Sachsen bietet sich grundsätzlich die Lektüre einer zeitlich passenden Ausgabe des Codex Saxonicus an. Allerdings habe ich hier keine einschlägige Textstelle gefunden. Deswegen eine Annäherung aus heutiger Sicht: Wann kommt ein Kind mit lebenden Eltern in eine Pflegefamilie? Wenn es die Umstände erfordern. So wie heute kann es auch damals viele Gründe dafür gegeben haben. Ohne nähere Informationen lässt sich da viel spekulieren. Rechtlich gesehen scheint von einer mündlichen Absprache bis zu einem schriftlichen Adoptionsvertrag (der beim Erbrecht Erwähnung findet) alles möglich gewesen zu sein. |
#5
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Hallo,
einer meiner Vorfahren hatte im 16. Jahrhundert aufgrund seiner Trunksucht seine Rechte verloren und konnte sie erst wieder durch Bürgen und Ablegen der Urfehde erreichen. Beteiligt waren Oberamtsleute und Bürgermeister des Ortes Bei Claudias Gesuchten müsste die rechtliche Situation am Ende des Kurfürstentums Sachsen betrachtet werden. Da bin ich ahnungslos. |
#6
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Hallo,
jetzt habe ich den Sterbeeintrag von Johann Andreas Fröhner von 1838 in Händen und bin nicht schlauer als vorher. Ich weiß jetzt, dass er gelernter Müller war und an Entkräftung infolge des Alters starb. Er war 75 Jahre, 1 Monat und 1 Tag alt. In den Bemerkungen steht nur, dass von den 8 Kindern, die aus seiner ersten Ehe 1787-1815 stammen, noch 4 am Leben sind, 1 Sohn und 3 Töchter, dazu 23 Enkel und 5 Urenkel. Und dass seine zweite Ehe(geschlossen 1816) kinderlos blieb. Wenn er entmündigt worden wäre, gäbe es doch keine zweite Ehe, oder? |
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Stichworte |
18. jahrhundert , 19. jahrhundert , pflegetochter , pflegschaft , sachsen |
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