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  #11  
Alt 28.11.2014, 22:15
Hibbeln Hibbeln ist offline männlich
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Hallo oldvox,

in Preußen wurden die Standesämter zum 01.10.1874 eingeführt, im Deutschen Reich am 01.01.1876.

Dieter
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  #12  
Alt 29.11.2014, 12:13
Benutzerbild von Xtine
Xtine Xtine ist offline weiblich
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Ort: z' Minga [Mail: chatty1@gmx.de]
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Hallo,

in der Pfalz findet man Standesamtsregister bereits ab ca. 1795/98.
(läßt grüßen )
__________________
Viele Grüße .................................. .
Christine
.. .............
Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
(Konfuzius)

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  #13  
Alt 06.01.2015, 12:56
Benutzerbild von Hampusch
Hampusch Hampusch ist offline männlich
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Zitat:
Zitat von Grapelli Beitrag anzeigen
...Evangelische Landeskirchen in Deutschland haben auch jeweils eigene Regeln. Diese werden auch bei der Veröffentlichung im Kirchenbuchportal beachtet:

Zitat Harald Müller-Bauer: "... die rechtlichen Regelungen sind in den einzelnen Landeskirchen zum Teil unterschiedlich. In Württemberg sind z. B. nur Kirchenbücher vor 1875 einsehbar (Einführung der bürgerlichen Standesämter 1876). In anderen Landeskirchen gelten andere Regelungen, z. B. eine Schutzfrist von 90 Jahren bei Taufbüchern. Wir richten uns nach den Regelungen der jeweiligen Landeskirche, d. h. es gibt keine einheitliche Regelung. Bei Fristen, bei denen jährlich neue Kirchenbücher zugänglich werden, werden diese auch freigeschaltet, wenn Sie überhaupt digital vorliegen."

Hallo zusammen,

mir ist durch Zufall positiv aufgefallen, dass im EZAB diese deutlich kürzeren Sperrfristen gelten, und zwar für Taufen ab 1925, Ehen ab 1945 und Konfirmationen ab 1940.

Warum ist das so? Können alle Landeskirchen tatsächlich frei entscheiden?
Ich persönlich bin darüber froh, aber es wundert mich sehr, weil dieselben Daten beim Standesamt nicht zu bekommen sind
Gesetze gelten doch eigentlich für Standesamt und Kirche gleich, oder nicht?

VG Dirk
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  #14  
Alt 08.01.2015, 12:03
Grapelli Grapelli ist offline männlich
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Zitat:
Zitat von Hampusch Beitrag anzeigen
Gesetze gelten doch eigentlich für Standesamt und Kirche gleich, oder nicht?
Kirchen sind in Deutschland Körperschaften des öffentlichen Rechts und können vieles selber entscheiden. Als Privatperson kannst du die Regelungen natürlich von einem Gericht überprüfen lassen, und erst dann würde man sehen, ob zum Beispiel die Persönlichkeitsrechte bei dieser (relativ) frühen Freigabe von Kirchenbüchern genug beachtet werden.

Kleines Beispiel: Ein 95-jähriger klagt gegen die Freigabe seiner Taufe, weil er unehelich geboren wurde und im Taufeintrag über seinen Vater spekuliert wird. Der würde bestimmt Recht bekommen ...
__________________
Herzliche Grße
Grapelli

Geändert von Grapelli (08.01.2015 um 12:07 Uhr)
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