Kauf/Verkauf eines Hauses um 1700

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Brunoni
    Erfahrener Benutzer
    • 07.04.2012
    • 2185

    Kauf/Verkauf eines Hauses um 1700

    Hallo in die Runde!

    Wie muss ich mir den Kauf/Verkauf eines Hauses um 1700 vorstellen?
    Eigentümer war ja eigentlich der betreffende Grundherr.

    Aus einem Ort verschwindet plötzlich eine Familie.
    In deren Haus wohnen aber noch Mieter. Wie kann das sein?
    Im KB findet sich später dann noch ein Hinweis, denn es taucht ein neuer FN im Ort auf.
    Der Pfarrer schreibt vom neuen Besitzer des Hauses als ... der des xxx Haus gekauft.

    Ich weiß, es klingt etwas verworren.

    Wer bringt Licht ins Dunkel?

    Viele Grüße
    Bruni
  • zimba123
    Erfahrener Benutzer
    • 01.02.2011
    • 735

    #2
    Hallo Bruni,

    vielleicht könnten wir erst einmal klären, ob es sich um ein Haus in einer Stadt handelte oder ein Haus, das zu einem Hof gehörte?

    Die meisten Höfe gehörten zu der Zeit einem Grundherren und der konnte diese samt der dazugehörigen Gebäude und der Eigenhörigen bzw. Besitzer, also der (unfreien) Menschen, die auf dem Hof "saßen", aber kein Eigentum daran hatten, verkaufen.

    Bei städtischen Häusern gab es keine Grundherren ("Stadtluft macht frei."). Der Begriff "Mieter" macht für mich nur im Zusammenhang mit einem Stadthaus Sinn. Im Falle eines landwirtschaftlichen Hofes würde man hingegen von Pächter sprechen.

    Vielleicht helfen Dir diese Anmerkungen ja, Deine Anfrage ein wenig zu präzisieren.

    Viele Grüße
    Simone
    Viele Grüße
    Simone

    Kommentar

    • Brunoni
      Erfahrener Benutzer
      • 07.04.2012
      • 2185

      #3
      Hallo Simone,

      herzlichen Dank für Deine Rückmeldung.
      Es handelt sich um ein kleines Dorf.
      Und in dem Haus wohnte der Jäger mit seiner Familie.
      Ich werde noch mal nach dem Eintrag mit dem Mieter suchen.
      Vielleicht war der Ausdruck auch anders.
      Du hast mir schon mit Deiner Erklärung geholfen.

      Viele Grüße
      Bruni

      Kommentar

      • gki
        Erfahrener Benutzer
        • 18.01.2012
        • 4841

        #4
        Hallo Bruni,

        es gab auch auf Bauernhöfen "Mieter", diese wurden "Inwohner" genannt. Vermutlich gab es da regionale Unterschiede.
        Gruß
        gki

        Kommentar

        • Brunoni
          Erfahrener Benutzer
          • 07.04.2012
          • 2185

          #5
          Hallo gki,

          auch Dir ein Dankeschön für Deine Hilfe.

          Inzwischen habe ich die Stelle im KB gefunden.
          Es ist da vom Hausgenossen die Rede.
          Ich denke mal, das war ein Mieter.
          Erst vier Jahre später ist das Haus verkauft bzw.
          wird bei der Taufe eines Kindes vom Hauskäufer gesprochen.

          Viele Grüße
          Bruni
          Zuletzt geändert von Brunoni; 04.02.2014, 23:43.

          Kommentar

          • Alter Mansfelder
            Super-Moderator
            • 21.12.2013
            • 4678

            #6
            Hallo zusammen,

            da ich die Diskussion der vergangenen Tage nicht mitbekommen habe, hole ich den Thread noch einmal nach oben.

            Zitat von Bruni Beitrag anzeigen
            Wie muss ich mir den Kauf/Verkauf eines Hauses um 1700 vorstellen? Eigentümer war ja eigentlich der betreffende Grundherr.
            In solchen Fragen gibt es regional sehr starke Unterschiede. Das Schema Eigentum = Grundherrneigentum passt sehr oft nicht. Insbesondere dann nicht, wenn der Grundherr selber nur Belehnter ist.

            Zitat von zimba123 Beitrag anzeigen
            Die meisten Höfe gehörten zu der Zeit einem Grundherren und der konnte diese samt der dazugehörigen Gebäude und der Eigenhörigen bzw. Besitzer, also der (unfreien) Menschen, die auf dem Hof "saßen", aber kein Eigentum daran hatten, verkaufen.
            Das stimmt nur zu bestimmten Zeiten und in bestimmten Regionen. Für den Harzraum zum Beispiel wäre diese Aussage falsch, da es dort seit dem Spätmittelalter keine persönlich unfreien Menschen gegeben hat (was ich weiter detaillieren könnte, hier aber davon absehe).

            Zitat von zimba123 Beitrag anzeigen
            Bei städtischen Häusern gab es keine Grundherren ("Stadtluft macht frei.").
            Das kann man m. E. so nicht sagen. Städtische Häuser gehen nicht selten vom Rat oder den örtlichen Kirchen zu Lehen (z. B. in Eisleben). In manchen Städten gab es darüber hinaus über dem Eigentum eine Art "Obereigentum" (z. B. in Nürnberg). Der Satz "Stadtluft macht frei" bedeutet dem Grunde nach etwas anderes und betrifft auch das Mittelalter und nicht unbedingt die Zeit, in der hier meistens geforscht wird, siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Stadtluft_macht_frei

            Zitat von zimba123 Beitrag anzeigen
            Der Begriff "Mieter" macht für mich nur im Zusammenhang mit einem Stadthaus Sinn. Im Falle eines landwirtschaftlichen Hofes würde man hingegen von Pächter sprechen.
            Mieter gab es auch auf dem Lande. Im Harzraum z. B. findet man sie mit der Bezeichnung "Hausgenossen", manchmal auch "Mietlinge". Pacht ist dagegen etwas ganz anderes, da mit ihr (wie heute) das Fruchtziehungsrecht verbunden ist.

            Zitat von gki Beitrag anzeigen
            es gab auch auf Bauernhöfen "Mieter", diese wurden "Inwohner" genannt. Vermutlich gab es da regionale Unterschiede.
            Das sehe ich auch so. Allerdings kenne ich aus mitteldeutschen Breiten den Begriff "Inwohner" nicht als Bezeichnung für Mieter, sondern nur generell für Einwohner (was Mieter sein können, aber nicht müssen).


            Allgemein darf man wohl sagen, dass Art und Weise des Kaufs/ Verkaufs eines Hauses um 1700 maßgeblich von der Rechtsqualität des veräußerten Bodens bestimmt werden. Dieser kann Eigen, Lehen, Mannlehen, Zinsgut, Lassgut und regional verschieden in Stadt und Land sicher noch verschiedenes anderes gewesen sein. Je nach Rechtsqualität des Bodens haben die Familie des Veräußerers und (bezogen auf den Boden) dessen Herrschaft(en!?) in unterschiedlichem Maße Mitentscheidungs-/ Zustimmungsrechte.

            Insgesamt ist das kein einfaches Thema.

            Es grüßt der Alte Mansfelder
            Gesucht:
            - Tote Punkte im Mansfelder Land, Harz und Umland
            - Tote Punkte in Ostwestfalen
            - Tote Punkte am Deister und Umland
            - Tote Punkte im Altenburger Land und Umland
            - Tote Punkte im Erzgebirge, Vogtland und Böhmen
            - Tote Punkte in Oberlausitz und Senftenberg

            Kommentar

            • zimba123
              Erfahrener Benutzer
              • 01.02.2011
              • 735

              #7
              @ Alter Mansfelder: Informativ und differenziert, wie immer. Danke!

              Zitat von Alter Mansfelder Beitrag anzeigen
              Allerdings kenne ich aus mitteldeutschen Breiten den Begriff "Inwohner" nicht als Bezeichnung für Mieter, sondern nur generell für Einwohner (was Mieter sein können, aber nicht müssen).
              Im Zusammenhang mit Stadtbewohnern könnte man noch zwischen Bürgern und "Inwohnern" ohne Bürgerrechte unterscheiden.

              Viele Grüße
              Simone
              Viele Grüße
              Simone

              Kommentar

              • Alter Mansfelder
                Super-Moderator
                • 21.12.2013
                • 4678

                #8
                Hallo zusammen,

                ich möchte meinen Beitrag von eben noch mit ein paar (abstrakten) Beispielen untersetzen:

                Beispiel 1:
                A verkauft an B ein Haus im Dorf C. Das Haus ist Lehen des Amtes D. Das Amt erteilt zu dem Verkauf seinen Konsens. Der Konsens samt Kaufvertrag steht dann im Handelsbuch des Amtes D.

                Beispiel 2:
                A kauft von E in der Stadt F ein Haus, das Lehen des Rates von F ist. Der Rat von F erteilt Konsens und belehnt A neu. Der Vorgang steht dann in einem Ratshandelsbuch, städtischen Gerichtsbuch o. ä.

                Beispiel 3:
                A verkauft auch seinen freien Sattelhof im Dorf C an B. Lehnsherr des Sattelhofes ist das Hochstift G. Konsens und Neubelehnung des B finden sich dann im Lehnsbuch des Hochstifts G.

                Beispiel 4:
                A kauft von B im Dorf C ein Haus. Das Haus ist ein Zinsgut der Kirche K1 des Nachbardorfes (!) von C. Der Vorgang spiegelt sich wider im Kirchenrechnungsbuch des Nachbardorfes.

                Beispiel 5:
                A kauft von B im Dorf C noch ein Haus. Das Haus ist Zinsgut der Kirche K2 im Dorf C selbst. Von Kirche K2 sind alle Archivalien verbrannt. Der Vorgang selbst kann nicht mehr nachvollzogen werden, es sei denn zufällig anderswo.

                Beispiel 6:
                A stirbt. Seine Witwe W verkauft alles an Z. Dem Vorgang stimmen zu der Rat von F (aus Beispiel 2), die Kirche K1 (aus Beispiel 4), die Kirche K2 aus (Beispiel 5), der bestellte Vormund V der Witwe und die Kinder, die durch die Verfügung benachteiligt werden würden.


                Die Reihe ließe sich sicher noch fortsetzen ...

                Es grüßt der Alte Mansfelder
                Gesucht:
                - Tote Punkte im Mansfelder Land, Harz und Umland
                - Tote Punkte in Ostwestfalen
                - Tote Punkte am Deister und Umland
                - Tote Punkte im Altenburger Land und Umland
                - Tote Punkte im Erzgebirge, Vogtland und Böhmen
                - Tote Punkte in Oberlausitz und Senftenberg

                Kommentar

                • gki
                  Erfahrener Benutzer
                  • 18.01.2012
                  • 4841

                  #9
                  Zu den schönen Beispielen und den Hinweisen auf die Beurkundung:

                  Zumindest in Niederbayern (mindestens vor 1803) muß man unterscheiden, ob der Eigentümer auch Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit war. Wenn er das nicht war, dann wurden solche Verkäufe an zwei Stellen vermerkt:

                  1) beim zuständigen Landgericht

                  2) in den Büchern des Eigentümers, zB eines Klosters. Diese Eintragungen sind allerdings nicht sehr ausführlich.
                  Gruß
                  gki

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X