Historische Aktien

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  • SilentKnight
    Erfahrener Benutzer
    • 28.11.2009
    • 184

    Historische Aktien

    Beim durchstöbern alter Familienunterlagen für die Ahnenforschung sind mir alte Aktien (Namensaktien für Grundstücke) in die Hände gefallen. Im Forum habe ich bisher noch kein Thema dazu gefunden.

    Mich würde erst einmal allgemein interessieren:

    1. Habt ihr schon alte Aktien gefunden, wie geht ihr damit um?
    2. Sind diese Aktien eventuell noch gültig?
    3. Haben diese noch einen Wert bzw. wie kann man den Wert nachprüfen?
    Es gibt nichts gutes außer man tut es.
  • Karla
    • 23.06.2010
    • 1017

    #2
    Hallo SilentKnight!
    Erkundige Dich am besten an der Frankfurter Börse.
    Dort bekommst Du die richtige Antwurt.
    Ob sie noch was wert sind und wie hoch der Kurs jetzt noch ist.

    Kommentar

    • Hina
      Erfahrener Benutzer
      • 03.03.2007
      • 4661

      #3
      Die alten Wertpapiere haben heute leider nur noch Sammlerwert, der meist sehr niedrig liegt, da so viele im Umlauf sind. Ich habe auch noch eine alte Aktie, die ist ca. 10 EUR wert .
      Schau mal auch hier in den Wiki-Artikel dazu.

      Viele Grüße
      Hina
      "Der Mensch kennt sich selbst nicht genügend, wenn er nichts von seiner Vergangenheit weiß." Karl Hörmann

      Kommentar

      • SilentKnight
        Erfahrener Benutzer
        • 28.11.2009
        • 184

        #4
        Liebe Karla, liebe Hina,

        vielen Dank für eure Antworten. Ich habe ebenfalls eine sehr ausführliche Antwort zum Umgang mit Historischen Aktien von der Frankfurter Börse erhalten. Ich werde diese noch am Wochenende einstellen.
        Es gibt nichts gutes außer man tut es.

        Kommentar

        • SilentKnight
          Erfahrener Benutzer
          • 28.11.2009
          • 184

          #5
          Folgende Antwort habe ich von zwei freundlichen Mitarbeiter der Redaktion Deutsche Börse erhalten:

          Grundsätzlich ist die Bewertung von historischen Wertpapieren ein sehr weites Feld und wird nicht zuletzt auch von den prinzipiellen Marktfaktoren (Angebot, Nachfrage, Ausstattung, Mängel, Besonderheiten, etc.) wie üblich beeinflusst, wobei Wertpapiere die zu Zeiten des Deutschen Reiches bis 1945 emittiert wurden, noch eine ganz besondere Rolle spielen.


          Hierzu möchte ich exemplarisch nur auf einige Aspekte eingehen:
          a) "Hoffnungswerte":
          - Reichsmarkanleihen des Deutschen Reiches und seiner Sondervermögen (Ansprüche in aller Regel nur bei ehemaligen DDR-Bürgern, die diese geltend machen müssten bei der Bundeswertpapierverwaltung in Berlin);
          - Reichsmarkanleihen mittel- und ostdeutscher Länder, Provinzen u. Städte (Ansprüche wurden in aller Regel entschädigungslos enteignet; Rückfragen bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, Berlin, bei der Stadtverwaltung in Plauen, beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen in Dresden oder beim Finanzministerium Thüringen in Erfurt;
          - Pfandbriefe u. Kommunalschuldverschreibungen v. Berliner Altbanken u. verlagerten mitteldeutschen Geldinstituten (Ansprüche wären zu richten an Deutsche Hyp in Frankfurt am Main);
          - Pfandbriefe u. Kommunalschuldverschreibungen mittel- und ostdeutscher Geldinstitute (wobei es hier starke Handhabungsunterschiede gibt in bezug auf Firmensitz und Art der Institution, Rückfragen bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben in Berlin

          b) "Schattenquoten" aus dem Londoner Schuldenabkommen von 1953 (Dawes-, Young-, Kreuger-Anleihen..., unbediente Anleihen von Emittenten der ehemaligen deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie, usw., usw.

          c) "Restquoten" von Großbanken, ungeregelte Ansprüche aus Aktien und Anteilscheinen, Besserungs-, Liquidationsanteilscheine....

          d) "Verlagerte" und "nicht verlagerte" Gesellschaften
          Bei den verlagerten Gesellschaften wurde zumindest ein Teil des Firmenvermögens in die westdeutsche Besatzungszone gerettet und Firmen wurden auf dieser Grundlage neu eröffnet. Umtäusche, Ansprüche und Zahlungen wurden dann in der Folge entsprechend den dann geltenden Regeln gehandhabt und verschafften all jenen, die den berechtigten Besitz beweisen konnten, die jeweiligen Rechte und Kompensationen.
          Zu den nicht verlagerten Gesellschaften hatte ich ja weiter oben bereits einige allgemeine Ausführungen vorgenommen. Hier möchte ich nur noch ergänzen, dass es bspw. auch Gesellschaften gab, die, obwohl in Teilen seinerzeit verlagert, im Rahmen der Wiedervereinigung ein sogenanntes "Aufleben" der Altansprüche, bspw. anhand bestehender Wertpapierurkunden, vorgenommen und die daraus evtl. entstehenden Ansprüche in klingende Münze für den Besitzer der Stücke umgewandelt haben. Hierzu musste man sich dann aber an die Emittentin oder aber das emissionsbegleitende Institut wenden.

          ...
          Des weiteren kam ja noch die Frage auf, nach den Konsequenzen einer möglichen Beschädigung von Wertpapierurkunden.

          In den Lieferbarkeitsbedingungen, die seinerzeit durch die deutschen Wertpapierbörsen festgelegt und bis dato auch nicht abgeändert wurden, sind die jeweiligen Kriterien und Charakteristika genau festgelegt. Grundsätzlich kann gesagt werden, dass alles, was die optische oder haptische Unversehrtheit der Stücke beeinträchtigt, zu einer Wertminderung der in Rede stehenden Urkunden führt. Dies gilt auch uns insbesondere bei Sammlerstücken. Wobei ausdrücklich betont werden muss, dass Lochentwertungen aus der sogenannten "Stückebehandlung" heraus im Zusammenhang mit termingebundenen Vorgängen (Rückzahlungen, Zins-/Dividendenzahlungen, usw.) bei Alturkunden nicht ungewöhnlich sind, da diese zum Schutz vor doppelter Einlösung und Geltendmachung angebracht wurden.

          Anbei habe ich Ihnen, um das Bild etwas genauer zu skizzieren, den entsprechenden Passus aus dem Regelwerk weiter unten hinzugefügt.

          Abschließend sei noch ein Hinweis auf bestehende Verjährungsfristen, die bei nicht rechtzeitiger Vorlegung von Urkunden greifen könnten, gestattet, die natürlich ebenfalls Auswirkungen auf einen zu erlösenden Ertrag haben könnten (siehe u.a. BGB).

          Lieferbarkeitsprüfung
          Richtlinien für die Lieferbarkeit beschädigter, amtlich notierter Wertpapiere
          A. Ein Stück ist nicht mehr lieferbar, wenn:
          I. Ein wesentliches Merkmal des Wertpapiers verletzt ist.
          1. Wesentliche Merkmale eines Wertpapiers sind:
          a) Stücknummern
          b) Verwahrungstechnische Angaben (z. B. Nennwert, Reihe, Serie, Litera, Zinssatz, Fälligkeitstermin, Einlösungsbetrag, Fälligkeiten, Nummer des Gewinnanteil- oder Zinsscheins)
          bei Mänteln: in der oberen Kante außerhalb der Umrahmung
          bei Bogen: in der rechten Ecke des Gewinnanteil-, Zins- oder Erneuerungsscheins
          c) Kontroll- und Treuhänderunterschriften
          d) Trockenstempel
          e) Blankoindossament und -zession bei Namensaktien und Orderteilschuld-verschreibungen
          f) Zusätzliche Stempelaufdrucke (z. B. Änderung des Nennwerts, des Namens des Wertpapierausstellers oder der Höhe der Einzahlung).
          2. Verletzungen sind:
          Jede Beeinträchtigung des Stücks, die die Erkennbarkeit eines wesentlichen Merkmals aufhebt oder erheblich mindert.
          II. Das Wertpapier in seiner Substanz beschädigt ist.
          Substanzschäden sind:
          1. Löcher, soweit Rahmen- und Mittelfeldguillochen verletzt sind und es sich nicht nur um der Größe nach unbedeutende, z. B. nadelstichartige, Verletzungen handelt. Die Lieferbarkeit wird nicht beeinträchtigt, wenn es sich um eine einmalige Lochung (durch Brieflocher) des Mantels im normalen Abstand vom Rand und der beiden Löcher untereinander handelt, auch wenn hierbei die Randguilloche beschädigt wird.
          2. Kupongroße Ausstanzungen, sofern es sich nicht um ausgestanzte Coupons oder kupongroße Ausstanzungen aus dem Erneuerungsschein handelt, die wieder sauber verklebt sind.
          3. Abrisse und Ausrisse, soweit Rahmen und Mittelfeldguillochen verletzt sind; ohne deren Verletzungen auch dann, wenn nicht das ab- oder ausgerissene Stück des Wertpapiers wieder passgerecht und sauber verklebt ist.
          Ausnahme: Das ab- oder ausgerissene Stück ist zwar nicht wieder eingepasst, die Beschädigung jedoch so geringfügig, dass die Annahme des Wertpapiers als ordnungsgemäße Lieferung zumutbar erscheint.
          4. Einrisse und Einschnitte, die über die Mitte des Stückes hinausgehen oder bei geringem Ausmaß nicht sauber verklebt sind.
          5. Jede Art von Rasuren.
          III. Das Wertpapier so erhebliche Schönheitsfehler (z. B. Verfärbungen, Verklecksungen, Knitter-, Stock- oder Rostflecke) aufweist, dass die Annahme des Stückes als ordnungsgemäße Lieferung nicht zumutbar erscheint.
          IV. Das Wertpapier, insbesondere auf der Vorderseite der Urkunde, Stempelaufdrucke oder Beschriftungen enthält, die nicht sofort zweifelsfrei erkennen lassen, dass ihnen keine Bedeutung zukommt, es sei denn, dass wegen Art oder Umfang unschädlicher Stempelaufdrucke bzw. Beschriftungen die Annahme des Stückes als ordnungsgemäße Lieferung nicht zumutbar erscheint.
          Anmerkung:
          Die folgenden Beispiele sind nicht erschöpfend und sollen nur Anhaltspunkte geben:
          Lieferbar:
          Datumsvermerke; sonstige Zahlenangaben (z. B. richtige Wertpapier-Kennnummer); Wiederholung des aufgedruckten Zinssatzes; berechtigter Vermerk; „Ersatzurkunde”.
          Nicht lieferbar:
          Stempel eines Kreditinstituts; erbrechtliche Vermerke.
          Auf gesetzlicher oder behördlicher Anordnung beruhende Stempelaufdrucke sind unschädlich; im Zweifel hat der Einreicher einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.
          Unschädlich sind ferner Stempelaufdrucke, die als wesentliche Merkmale eines Wertpapiers anzusehen und vom Wertpapieraussteller anzubringen sind (vgl. I. 1. f.).
          Für Festschreibungsvermerke bei Schuldverschreibungen gilt:
          1. Zeitlich begrenzte und bereits abgelaufene Festschreibungen, bei denen die Festschreibungszeit aus dem Festschreibungsvermerk zu ersehen ist, beeinträchtigen die Lieferbarkeit des Stückes nicht.
          2. Vinkulierungsvermerke (Festschreibung auf den Namen) heben die Lieferbarkeit des Stückes auf.
          3. Ordnungsgemäße Devinkulierungsvermerke stellen die Lieferbarkeit des Stückes wieder her.
          B Zur Wiederherstellung der Lieferbarkeit eines Stückes sind Gültigkeitsvermerke des Wertpapierausstellers grundsätzlich nicht ausreichend; Ausnahmen erscheinen nur vertretbar, wenn besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ersatzstücken (z. B. bei Auslands-Bonds) bestehen."
          Es gibt nichts gutes außer man tut es.

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