Verpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nach Tod des Ehemanns

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • IStorb
    Erfahrener Benutzer
    • 07.08.2011
    • 351

    Verpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern nach Tod des Ehemanns

    Hallo an das Forum,

    ich habe gestern ein Dokument bekommen, in dem es heißt:

    "Die Witwe M. A. hat gegenüber den minderjährigen Kindern aus ihrer Ehe mit dem verstorbenen J. A. die im § 1669 BGB bezeichneten Verpflichtungen nicht zu erfüllen."

    Das Dokument stammt aus dem Jahr 1938; und ich finde leider keine BGB-Ausgabe aus dieser Zeit, nur neuere, in denen der Paragraph weggefallen ist.

    Kennt sich hier jemand damit aus und/oder könnte mir sagen, um was für Verpflichtungen es sich dabei handelt?


    Vielen Dank schon einmal im Voraus.
    Schöne Grüße
    Irmgard
    (sucht in Niedersachsen, am Niederrhein, Posen, Ostpreußen, Sachsen, in den Niederlanden mit kleineren Ausflügen nach Berlin und Hamburg)
  • sonjavi
    Erfahrener Benutzer
    • 30.08.2016
    • 287

    #2
    Hallo Irmgard,

    zum BGB schau mal hier:


    Es gab verschiedene Änderungen 1938, daher müsste man auf das genauen Datum achten.

    Viele Grüße
    Sonja
    Suche FN PELZ, TOLSKI aus Liebemühl/Osterode und Umkreis, VEIT/VEID und MEIRITZ aus Elbing sowie
    BAUM aus dem Raum Rieder, (Sachsen-)Anhalt

    Kommentar

    • AKocur
      Erfahrener Benutzer
      • 28.05.2017
      • 1371

      #3
      Hallo Irmgard,

      für's BGB kann ich diese Seite nur wärmstens empfehlen. Es es jeder Paragraph in jeder seiner Fassungen (zum Umschalten) aufgeführt.

      LG,
      Antje

      Kommentar

      • IllIlIllI
        Erfahrener Benutzer
        • 15.02.2009
        • 122

        #4
        Zitat von AKocur Beitrag anzeigen
        Hallo Irmgard,

        für's BGB kann ich diese Seite nur wärmstens empfehlen. Es es jeder Paragraph in jeder seiner Fassungen (zum Umschalten) aufgeführt.

        LG,
        Antje

        Guter Hinweis, es galt also vom 1.1.1900 bis 1.7.1958:


        »§ 1669. [1] Will der Vater eine neue Ehe eingehen, so hat er seine Absicht dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Verzeichniß des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens einzureichen und, soweit in Ansehung dieses Vermögens eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen. [2] Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung erfolgt.«


        Sieht so aus, als ginge es um das Vermögen, dass nach einem Erbfall ja auch teilweise den Kindern zusteht und durch eine neue Ehe des überlebenden Elternteils nicht geschmälert werden sollte.


        Ist meine Privatmeinung, keine Rechtsauskunft.


        LG
        Mario

        Kommentar

        • IStorb
          Erfahrener Benutzer
          • 07.08.2011
          • 351

          #5
          Vielen Dank Euch Dreien für Eure schnellen Antworten!


          Ich war auf einer völlig falschen Fährte, weil ich gedacht hatte, es hätte etwas mit Kindesunterhalt zu tun.
          Schöne Grüße
          Irmgard
          (sucht in Niedersachsen, am Niederrhein, Posen, Ostpreußen, Sachsen, in den Niederlanden mit kleineren Ausflügen nach Berlin und Hamburg)

          Kommentar

          Lädt...
          X