Fragen zum Lehnsrecht

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  • consanguineus
    Erfahrener Benutzer
    • 15.05.2018
    • 5533

    Fragen zum Lehnsrecht

    Hallo zusammen!

    Hier einige Fragen zum mittelalterlichen Lehnsrecht: Graf A belehnt Ritter X mit einer Burg. Irgendwann verkauft Graf A diese Burg an den Grafen B. Hat Ritter X nun einen Anspruch auf Neubelehnung durch den Grafen B, gemäß dem uns geläufigen Grundsatz, Kauf bricht nicht Miete oder Pacht? Ist der vom Grafen A ausgestellte Lehnsbrief für Ritter X komplett für die Tonne? Kann Graf B nun lehnstechnisch mit der Burg tun, was er will, also auch den Ritter Y damit belehnen? Erhält Ritter X in diesem Falle eine Entschädigung?

    Vielen Dank für Eure Hilfe!

    Viele Grüße
    consanguineus
    Suche:

    Joh. Christian KROHNFUSS, Jäger, * um 1790
    Carl KRÜGER, Amtmann in Bredenfelde, * um 1700
    Georg Melchior SUDHOFF, Pächter in Calvörde, * um 1680
    Ludolph ZUR MÜHLEN, Kaufmann in Bielefeld, * um 1650
    Dorothea v. NETTELHORST a. d. H. Kapsehden, * um 1600
    Thomas SCHÜTZE, Bürgermeister in Wernigerode 1561
  • Alter Mansfelder
    Super-Moderator
    • 21.12.2013
    • 4673

    #2
    Hallo consanguineus,

    Sachsenspiegel Lehenrecht Art. 71 § 15: Der Mann kann bei Herrenwechsel für das Burglehen Lehenserneuerung verlangen, und er vererbt es auch auf seinen Sohn, auch wenn Burg und Burglehen oder eines von beiden Eigentum des Herrn sind, der es ihm geliehen hat.

    Die Burg selbst betrifft das freilich nicht. In § 12 steht aber auch, dass der Herr eine ganze Burg an einen Standestieferen verleihen kann.

    Um was geht es denn konkret? Ich rate mal: Falkenstein oder Questenberg?

    Es grüßt der Alte Mansfelder
    Gesucht:
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    • consanguineus
      Erfahrener Benutzer
      • 15.05.2018
      • 5533

      #3
      Der Alte Mansfelder ist immer zur Stelle, wenn guter Rat vonnöten ist!

      Es geht um den Questenberg. Ich habe diesbezüglich sehr anregende Diskussionen mit meinem Kollegen. Wir sind erwartungsgemäß nicht immer einer Meinung, was sehr positiv ist, da jeder für sich dadurch gezwungen ist, seine sicher geglaubten Schlüsse immer wieder sehr intensiv auf den Prüfstand zu stellen.

      Was da im Südharz Mitte/Ende der 1380er Jahre genau passiert ist, kann man anhand des Urkundenmaterials nicht mehr vollständig nachvollziehen. Der Questenberg gelangte irgendwie, vermutlich kaufweise, von den Hohnsteinern an den Landgrafen Balthasar von Thüringen. Ungefähr zeitgleich werden die von dem Rode nicht mehr als Lehnsnehmer genannt. Folge des Verkaufs? Zufall?

      Da ist also noch viel Forschungsbedarf. In meinem eigentlichen Beruf arbeiten wir viel mit der 90/10-Regel, einer praxisnahen Auslegung des Grenznutzenprinzips, aber diese Regel funktioniert hier natürlich nicht. Hier ist absoluter Maximalaufwand angesagt, bei nur minimalen Forschritten. Schon unglaublich, was man sich da antut. Und das Ergebnis wird am Ende niemanden interessieren, soviel ist jetzt schon klar. Aber es macht trotzdem wirklich Spaß!

      Sehr, sehr herzliche Grüße
      consanguineus
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      • Alter Mansfelder
        Super-Moderator
        • 21.12.2013
        • 4673

        #4
        Falls Du einen kompletten Lehnsbrief über Questenberg für die von dem Rode hast, dann solltest Du vielleicht mal schauen, ob darin konkretere Bedingungen und Eventualitäten geregelt sind. Das wäre meines Erachtens der erste Ansatzpunkt.

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        • consanguineus
          Erfahrener Benutzer
          • 15.05.2018
          • 5533

          #5
          Ja, ich habe einen kompletten und bemerkenswert detaillierten Lehnsbrief Hohnstein/Rode. Aber man wird Regelungen, die damals state of the art waren, bei denen also jedem Beteiligten klar gewesen sein muß, wie es gehandhabt wird, vermutlich nicht en detail aufgeführt haben. Du erwähnst den Sachsenspiegel. Wenn man davon ausgeht, daß der Sachsenspiegel eine durch Gebrauch entstandene Rechtsnorm darstellte, muß eigentlich nur noch das explizit erwähnt werden, was er nicht abzudecken vermag. Konkrete Grenzverläufe etwa.
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          • Alter Mansfelder
            Super-Moderator
            • 21.12.2013
            • 4673

            #6
            Dieser doch eher dogmatische Denkansatz war meines Wissens der Zeit Eikes von Repgow (um 1230) noch fremd. Er kommt erst mit der Glossierung Johann von Buchs langsam in Gebrauch (um 1350). Außerdem gilt damals wie heute, um ein Zitat Carl Schmitts etwas ab zu wandeln, dass Recht und Rechtswirklichkeit nicht unbedingt dasselbe sind.

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