Alter für Vormund und Gerichtsschöppen in Sachsen

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  • Alter Dresdner
    Erfahrener Benutzer
    • 27.12.2020
    • 171

    Alter für Vormund und Gerichtsschöppen in Sachsen

    Hallo zusammen.

    Ich habe eine bzw. eigentlich zwei Frage(n) zum Amt des Gerichtsschöppens bzw. des Vormunds - in meinem Fall in Sachsen frühes 17.Jh.:
    Welche Bedingungen waren daran geknüpft; also wer konnte Schöppe und wer Vormund werden?

    Konkret bezieht sich meine Frage darauf, ob man als Gerichtsschöppe / Vormund ein bestimmtes Alter (Volljährigkeit vorausgesetzt) haben oder man verheiratet (bzw. verwitwet) sein mußte.
    Ich habe den Fall, dass Vater und Sohn den gleichen Vornamen haben. Der Vater ist über mehrere Jahrzehnte Gerichtsschöppe.
    Dieser Vater wird u.a. 1606 als Vormund genannt - als sein Sohn gleichen Namens ungefähr 19 Jahre jung ist. Damit ist für mich klar, der Vormund ist der ältere der Beiden. 1620 ist er in einem Vertrag noch explizit als der Ältere genannt. Bis 1622 ist der Vater meiner Meinung nach noch Vormund, lebte also noch.
    Im Ort gibt es zu der Zeit (1620-er Jahre) keine KB. Den Sohn habe ich bisher nie als Schöppe (auch nicht als Vormund). Beide sterben vor Beginn der KB, und ich möchte den Tod des Vaters weiter eingrenzen.

    Voraussetzung für Schöppenamt und/ oder Vormund:
    1.Volljährigkeit
    2.Besitz (Schöppe)
    3.Schöppeneid (Schöppe)

    Wer kann dazu Auskunft geben?


    Danke
    Beste Grüße
    Alter Dresdner
    -------------------------
    Dauersuche:
    Böhmen: Eybe
    Oberpfalz: Kopf
    Oberschlesien: Bartoschek, Biskup, Brisch, Finger, Gawlik, Grobert, Knebel, Kraemer, Kroliczek, Kubitza, Kupilas, Matros, Ochmann, Schwiez, Skrabania, Skolud, Wiechula, Zuber
    Sachsen-Anhalt: Breytung, Denstedt, Deutsch/Teutsch, Heße, Koch, Kopf, Merten, Schultz, Sickel, Söllig, Urbach, Zindel
    Thüringen: Coy, Einsdorf, Stephan, Teutsch
  • Paulchen_DD
    Erfahrener Benutzer
    • 30.09.2013
    • 690

    #2
    Hallo Alter Dresdner,
    Auskunft kann ich leider nicht geben, Dich aber auf


    Klingner, Johann Gottlob
    Leipzig, 1749
    Sammlungen zum Dorf und Baurenrechte




    hinweisen.


    Dort ist auf Seite 8ff kein Mindestalter gesetzt "sondern auch jüngere zu solchem Amte tüchtige Bauren erwählet werden können. Jedoch sind diejenigen jungen Leute zu verschonen, welche zur Land-Miliz geschickt und dem Ausloosen noch unterworfen seyn". Letzteres gilt nicht für Erb- oder Lehnrichter, "als welche nicht mit ins Looß gezogen werden sollen".
    Alles mit Verweisen auf andere Quellen hinterlegt.


    Ist zwar 100 Jährchen später, aber ein Einstieg ...


    Viele Grüße
    Paulchen

    Kommentar

    • Alter Dresdner
      Erfahrener Benutzer
      • 27.12.2020
      • 171

      #3
      Re: Klingner, Johann Gottlob, Sammlungen zum Dorf- und Bauernrecht

      Zitat von Paulchen_DD Beitrag anzeigen
      Hallo Alter Dresdner,

      Auskunft kann ich leider nicht geben, Dich aber auf

      Klingner, Johann Gottlob
      Leipzig, 1749
      Sammlungen zum Dorf und Baurenrechte

      hinweisen.

      Dort ist auf Seite 8ff kein Mindestalter gesetzt "sondern auch jüngere zu solchem Amte tüchtige Bauren erwählet werden können. Jedoch sind diejenigen jungen Leute zu verschonen, welche zur Land-Miliz geschickt und dem Ausloosen noch unterworfen seyn". Letzteres gilt nicht für Erb- oder Lehnrichter, "als welche nicht mit ins Looß gezogen werden sollen".
      Alles mit Verweisen auf andere Quellen hinterlegt.

      Ist zwar 100 Jährchen später, aber ein Einstieg ...

      Viele Grüße
      Paulchen

      Hallo Paulchen_DD,

      hab vielen Dank für diesen interessanten Link und Hinweis!
      Beste Grüße
      Alter Dresdner
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      Thüringen: Coy, Einsdorf, Stephan, Teutsch

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