Hallo zusammen.
Ich habe eine bzw. eigentlich zwei Frage(n) zum Amt des Gerichtsschöppens bzw. des Vormunds - in meinem Fall in Sachsen frühes 17.Jh.:
Welche Bedingungen waren daran geknüpft; also wer konnte Schöppe und wer Vormund werden?
Konkret bezieht sich meine Frage darauf, ob man als Gerichtsschöppe / Vormund ein bestimmtes Alter (Volljährigkeit vorausgesetzt) haben oder man verheiratet (bzw. verwitwet) sein mußte.
Ich habe den Fall, dass Vater und Sohn den gleichen Vornamen haben. Der Vater ist über mehrere Jahrzehnte Gerichtsschöppe.
Dieser Vater wird u.a. 1606 als Vormund genannt - als sein Sohn gleichen Namens ungefähr 19 Jahre jung ist. Damit ist für mich klar, der Vormund ist der ältere der Beiden. 1620 ist er in einem Vertrag noch explizit als der Ältere genannt. Bis 1622 ist der Vater meiner Meinung nach noch Vormund, lebte also noch.
Im Ort gibt es zu der Zeit (1620-er Jahre) keine KB. Den Sohn habe ich bisher nie als Schöppe (auch nicht als Vormund). Beide sterben vor Beginn der KB, und ich möchte den Tod des Vaters weiter eingrenzen.
Voraussetzung für Schöppenamt und/ oder Vormund:
1.Volljährigkeit
2.Besitz (Schöppe)
3.Schöppeneid (Schöppe)
Wer kann dazu Auskunft geben?
Danke
Ich habe eine bzw. eigentlich zwei Frage(n) zum Amt des Gerichtsschöppens bzw. des Vormunds - in meinem Fall in Sachsen frühes 17.Jh.:
Welche Bedingungen waren daran geknüpft; also wer konnte Schöppe und wer Vormund werden?
Konkret bezieht sich meine Frage darauf, ob man als Gerichtsschöppe / Vormund ein bestimmtes Alter (Volljährigkeit vorausgesetzt) haben oder man verheiratet (bzw. verwitwet) sein mußte.
Ich habe den Fall, dass Vater und Sohn den gleichen Vornamen haben. Der Vater ist über mehrere Jahrzehnte Gerichtsschöppe.
Dieser Vater wird u.a. 1606 als Vormund genannt - als sein Sohn gleichen Namens ungefähr 19 Jahre jung ist. Damit ist für mich klar, der Vormund ist der ältere der Beiden. 1620 ist er in einem Vertrag noch explizit als der Ältere genannt. Bis 1622 ist der Vater meiner Meinung nach noch Vormund, lebte also noch.
Im Ort gibt es zu der Zeit (1620-er Jahre) keine KB. Den Sohn habe ich bisher nie als Schöppe (auch nicht als Vormund). Beide sterben vor Beginn der KB, und ich möchte den Tod des Vaters weiter eingrenzen.
Voraussetzung für Schöppenamt und/ oder Vormund:
1.Volljährigkeit
2.Besitz (Schöppe)
3.Schöppeneid (Schöppe)
Wer kann dazu Auskunft geben?
Danke
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