Novelle hessisches Archivgesetz - Schutzfristen

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  • kulibali
    Erfahrener Benutzer
    • 07.03.2020
    • 175

    Novelle hessisches Archivgesetz - Schutzfristen

    Hallo es gilt seit dem 24.10.22 ja das novellierte neues Archivgesetz in Hessen.

    Allgemein wurden hauptsächlich Anpassungen zum Datenschutz aufgrund der DSGVO sowie des Informationsfreiheitsgesetzes vorgenommen.

    Mir geht es allerdings um den den in §9 Schutzfristen (insb. für Personenbezogene Unterlagen) neu eingefügten Passus:

    (8) Die Schutzfristen nach Abs. 1 und 2
    gelten nicht für solches Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt war oder für welches vor der
    Übergabe an das zuständige Archiv bereits
    ein Zugang nach einem Informationsfreiheitsgesetz oder anderweitigen gesetzlichen
    Regelungen vorlag.
    Bisher war es in Hessen so, dass, wenn auf einem in einem Archiv verwahrten Geburts-, Sterbe- oder Eheregister, beispielsweise ein Hinweiß auf die Geburt/Ehe eines Kindes enthalten war, für welche die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, dann war das Archivgut für die Benutzung gesperrt oder wurde bzw. nur geschwärzt herausgegeben.

    Das galt auch dann, wenn man in gerader Linie mit den betreffenden Personen in gerader Linie verwandt war, man verlor also das Recht zur Akteneinsicht beim Standesamt, das man z.B. für das Eheregister der Eltern oder Großeltern usw. hatte, nach Übernahme der Akten durch das Archiv.

    Ich sehe hier in dem neuen Gesetz nun einen Öffnungspassus indem ich das so lese:
    Schutzfristen gelten nicht, wenn für das Schriftgut vor der Übergabe an das zuständige Archiv, bereits ein Zugang nach einer anderweitigen gesetzlichen Regelung vorlag.

    Eine solche dürfte ja der z.B. der § 62 Abs. 1, S.1 ff. PStG.
    sein, der Abkömmlingen in gerader Linie eine fast vollständige Akteneinsicht in Register und Sammelakten gewährt. Dort ist egal, was da drauf gestempelt oder eingetragen ist (besonders problematisch bei Eheregistern aus der NS-Zeit).

    Wenn diese nun an ein Hessisches Archiv abgegeben werden, sollte man meiner Meinung nach, jetzt auch dort ab jetzt vollständige Einsicht erhalten.
    Das hoffe ich jedenfalls da ich den Fall jetzt bereits 2x hatte.

    LG Kuli
    Hi
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