Sperrfristen Kirchenbuecher bei direkten Vorfahren

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  • Silke80
    Erfahrener Benutzer
    • 05.03.2015
    • 291

    Sperrfristen Kirchenbuecher bei direkten Vorfahren

    Hallo.

    Wie sieht es mit den Sperrfristen bei Kirchenbuechern aus, wenn es um Eintraege von direkten Vorfahren geht oder man seine eigenen einsehen moechte?

    Ich habe leider eine verneinende Antwort bekommen als ich um den Taufeintrag meines Vaters gebeten habe.

    Die zu meinen Grosseltern habe ich folglich auch nicht erhalten.

    Darueber hinaus ist meiner Mutter ihr eigener Tauf und Heiratseintrag verwehrt worden.

    Vielen Dank fuer Eure Einschaetzung.
    Silke
    Zuletzt ge?ndert von Silke80; 19.07.2019, 04:41.
  • DoroJapan
    Erfahrener Benutzer
    • 10.11.2015
    • 2510

    #2
    Hallo Silke,

    mit welcher Begründung wurden die Einträge verwehrt? Sperrfristen gelten nicht für die Personen,
    - die den Eintrag betreffen (eigener Tauf und Heiratseintrag der Mutter) und
    - auch nicht für die Vorfahren (Taufeintrag deines Vaters) und Nachfahren (Abkömmlinge = du).

    "Für Vorfahren in direkter Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) können einzelne Einträge durch die Sachbearbeiter der Kirchenbuchstelle herausgesucht und Kopien oder Auszüge angefertigt werden."

    Datenschutz Für die nichtamtliche, also private oder gewerbliche Nutzung unterliegen die Kirchenbücher und deren Mikroverfilmungen Benutzungsbeschränkungen. Die Sperrfristen für die verschiedenen Amtshandlungen betragen bei Taufen 90 Jahre Konfirmationen 75 Jahre Trauungen 70 Jahre Bestattungen 30 Jahre Auskünfte aus Kirchenbüchern, die den oben aufgeführten Sperrfristen unterliegen, können jedoch erteilt werden, sofern eine entsprechende Berechtigung nachgewiesen wurde. Für


    liebe Grüße
    Doro
    Zuletzt ge?ndert von DoroJapan; 19.07.2019, 03:54.
    Brandenburg: Lehmann: Französisch Buchholz; Mädicke: Alt Landsberg, Biesdorf; Colbatz/Kolbatz: Groß Köris; Lehniger, Kermas(s), Matzke: Schuhlen-Wiese(Busch)
    Schlesien: Neugebauer: Tschöplowitz+Neu-Cöln (Brieg); Gerstenberg: Pramsen; Langner, Melzer, Dumpich: Teichelberg (Brieg); Kraft: Dreißighuben (Breslau), Lorankwitz
    Pommern-Schivelbein: Barkow: Falkenberg; Bast: Bad Polzin
    Böhmen-Schluckenau: Pietschmann: Hainspach, Schirgiswalde; Kumpf: Alt Ehrenberg 243, 28; Ernst: Nixdorf 192

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    • Silke80
      Erfahrener Benutzer
      • 05.03.2015
      • 291

      #3
      Hallo Doro.

      Als Grund wurden mir nur die Sperrfristen genannt. Bin ein wenig ratlos.

      Vielen Dank.
      Silke
      Zuletzt ge?ndert von Silke80; 19.07.2019, 04:41.

      Kommentar

      • DoroJapan
        Erfahrener Benutzer
        • 10.11.2015
        • 2510

        #4
        Hallo Silke,

        ich weiß nicht, ob es bei dir um evangelische oder katholische Einträge geht, aber ich denke da das ist ähnlich.
        Du solltest es erneut Versuchen, die Email erneut inklusive dem nachfolgenden Text. Der Bestandteil des gültigen Kirchenrechts ist:

        Ordnung für die Führung der Kirchenbücher
        (Kirchenbuchordnung)
        Vom 9. Dezember 2016
        (ABl. EKD 2017 S. 4)

        Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat aufgrund von Artikel 9 Buchstabe f) der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die Richtlinie der Kirchenbuchordnung beschlossen:
        [...]

        § 25
        Berechtigte
        ( 1 ) Den Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie deren Ehegatten, Personen in Eingetragenen Lebenspartnerschaften, den nächsten Vorfahren und Abkömmlingen sowie der gesetzlichen Vertretung ist auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.
        ( 2 ) Im Übrigen werden Bescheinigungen und Abschriften nur erteilt:
        Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis des Inhalts der Kirchenbucheintragungen glaubhaft machen, solange schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden, und
        Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
        [...]

        § 27
        Gebühren
        ( 1 ) 1 Bescheinigungen, Abschriften für Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie deren Ehegatten, Personen in Eingetragenen Lebenspartnerschaften, den nächsten Vorfahren und Abkömmlingen sowie der gesetzlichen Vertretung sind nach Vollzug einer kirchlichen Amtshandlung oder zur Vorlage für kirchliche Zwecke gebührenfrei auszustellen. 2 Gleiches gilt für die Erteilung von schriftlichen Auskünften.
        [...]
        Nur die Sperrfrist anzugeben ist keine Begründung. Am Besten du schickst denen, den oben genannten Paragrafen (wenn es katholisch ist bitte den entsprechenden Paragraphen raussuchen) als Antwort zurück.

        Quelle: https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/3126#s00000029

        Liebe Grüße
        Doro
        Zuletzt ge?ndert von DoroJapan; 19.07.2019, 05:07.
        Brandenburg: Lehmann: Französisch Buchholz; Mädicke: Alt Landsberg, Biesdorf; Colbatz/Kolbatz: Groß Köris; Lehniger, Kermas(s), Matzke: Schuhlen-Wiese(Busch)
        Schlesien: Neugebauer: Tschöplowitz+Neu-Cöln (Brieg); Gerstenberg: Pramsen; Langner, Melzer, Dumpich: Teichelberg (Brieg); Kraft: Dreißighuben (Breslau), Lorankwitz
        Pommern-Schivelbein: Barkow: Falkenberg; Bast: Bad Polzin
        Böhmen-Schluckenau: Pietschmann: Hainspach, Schirgiswalde; Kumpf: Alt Ehrenberg 243, 28; Ernst: Nixdorf 192

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        • Silke80
          Erfahrener Benutzer
          • 05.03.2015
          • 291

          #5
          Ganz lieben Dank Doro. Ich werde versuchen das katholische Gegenstueck zu finden und werde es erneut probieren.

          Kommentar

          • DoroJapan
            Erfahrener Benutzer
            • 10.11.2015
            • 2510

            #6
            Sehr gern, ich drücke dir die Daumen dass es dieses Mal funktioniert.

            Liebe Grüße
            Doro
            Brandenburg: Lehmann: Französisch Buchholz; Mädicke: Alt Landsberg, Biesdorf; Colbatz/Kolbatz: Groß Köris; Lehniger, Kermas(s), Matzke: Schuhlen-Wiese(Busch)
            Schlesien: Neugebauer: Tschöplowitz+Neu-Cöln (Brieg); Gerstenberg: Pramsen; Langner, Melzer, Dumpich: Teichelberg (Brieg); Kraft: Dreißighuben (Breslau), Lorankwitz
            Pommern-Schivelbein: Barkow: Falkenberg; Bast: Bad Polzin
            Böhmen-Schluckenau: Pietschmann: Hainspach, Schirgiswalde; Kumpf: Alt Ehrenberg 243, 28; Ernst: Nixdorf 192

            Kommentar

            • Silke80
              Erfahrener Benutzer
              • 05.03.2015
              • 291

              #7
              Danke, werde berichten.

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              • Xtine
                Administrator
                • 16.07.2006
                • 28326

                #8
                Hallo Silke,


                hier kannst Du ein katholisches Archivgesetz nachlesen. Für Dich interessant §§ 8-10


                Hier die Kurzfassung aus den FAQ des AEM

                Gemäß der Kirchlichen Archivordnung (KAO) unterliegt Archivgut einer Schutzfrist, ehe es frei nutzbar ist.
                Diese Frist beträgt grundsätzlich 40 Jahre nach dem Enddatum einer Archivalie.
                Bei personenbezogenen Unterlagen verlängert sich diese Frist auf mindestens 30 Jahre nach Tod bzw. 120 Jahre nach Geburt bzw. 70 Jahre nach Entstehung, wenn keine Lebensdaten ermittelbar sind.
                Für bischöfliche Akten gelten 60 Jahre nach dem Enddatum einer Archivalie.
                In begründeten Ausnahmefällen, im Falle der Einsichtnahme durch Betroffene oder von wissenschaftlichen Anliegen, ist auf Antrag eine Einsichtnahme möglich. Hierzu ist ein Antrag an das Archiv zu richten.

                Eigentlich sollte es für sich selbst (Betroffener) oder, gut begründet, für einen unmittelbaren Vorfahren (Eltern, Großeltern) kein Problem sein. Du mußt halt einen Antrag stellen.
                Viele Grüße .................................. .
                Christine
                sigpic .. .............
                Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                (Konfuzius)

                Kommentar

                • OlliL
                  Erfahrener Benutzer
                  • 11.02.2017
                  • 4594

                  #9
                  Wäre ja irgendwie unglaublich wenn ich zur Erlangung meiner eigenen Tauf- und Heiratsbescheinigung erst noch einen Antrag stellen müsste. Denn genau dieser Fall wird in #1 ja auch beschrieben. Das ist schlicht unglaublich? Haben die schonmal was von der DSGVO gehört? Die müssen jederzeit Auskunft darüber geben welche Daten sie über mich "gespeichert" haben.

                  Würde mich ja direkt zum Austritt aus der Kirche veranlassen

                  Bei Daten von Vorfahren mag die Geschichte mit dem Antrag dann schon eher nachvollziehbar zu sein.
                  Zuletzt ge?ndert von OlliL; 19.07.2019, 09:01.
                  Mein Ortsfamilienbuch Güstow, Kr. Randow: https://ofb.genealogy.net/guestow/
                  Website zum Familienname Vollus: http://www.familie-vollus.de/

                  Kommentar

                  • consanguineus
                    Erfahrener Benutzer
                    • 15.05.2018
                    • 5525

                    #10
                    Zitat von OlliL Beitrag anzeigen
                    Bei Daten von Vorfahren mag die Geschichte mit dem Antrag dann schon eher nachvollziehbar zu sein.

                    Nein. Eigentlich auch nicht.
                    Suche:

                    Joh. Christian KROHNFUSS, Jäger, * um 1790
                    Carl KRÜGER, Amtmann in Bredenfelde, * um 1700
                    Georg Melchior SUDHOFF, Pächter in Calvörde, * um 1680
                    Ludolph ZUR MÜHLEN, Kaufmann in Bielefeld, * um 1650
                    Dorothea v. NETTELHORST a. d. H. Kapsehden, * um 1600
                    Thomas SCHÜTZE, Bürgermeister in Wernigerode 1561

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                    • Xtine
                      Administrator
                      • 16.07.2006
                      • 28326

                      #11
                      Hallo,


                      Zitat von OlliL Beitrag anzeigen
                      Wäre ja irgendwie unglaublich wenn ich zur Erlangung meiner eigenen Tauf- und Heiratsbescheinigung erst noch einen Antrag stellen müsste.
                      naja, eigentlich nicht. Denn seit Einführung der Standesämter sind die Kirchen nicht mehr zur Auskunft verpflichtet.

                      Und wenn Du z.B. kirchlich heiraten möchtest und dafür eine gültige Taufurkunde benötigst, mußt Du diese auch anfordern = beantragen. Ob Du da nun persönlich in der zuständigen Stelle erscheinst und Dein Anliegen vorträgst, oder das ganze schriftlich machst, ist egal. Im Prinzip ist es ein Antrag.

                      Vermutlich wollen sie sich damit nur absichern und einen Nachweis haben, daß Du auch ein berechtigtes Interesse hast.

                      Noch vor 15 Jahren wurde mir die Einsicht in die KB nach 1795 (die Pfalz war früher dran) komplett verweigert, da ich die Daten ja auch im StA erfragen könne. Inzwischen kann man die KB zum Glück bei FS online einsehen. Und die Ansicht, daß man Daten, welche auch über das StA zu erfragen sind, nicht bekommt, hat sich auch geändert.
                      Viele Grüße .................................. .
                      Christine
                      sigpic .. .............
                      Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                      (Konfuzius)

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                      • OlliL
                        Erfahrener Benutzer
                        • 11.02.2017
                        • 4594

                        #12
                        Sie führen personenbezogene Daten über mich. Sie sind zu einer Auskunft verpflichtet. Und nach DSGVO in "leicht zugänglicher Form". https://dsgvo-gesetz.de/art-12-dsgvo/
                        Mein Ortsfamilienbuch Güstow, Kr. Randow: https://ofb.genealogy.net/guestow/
                        Website zum Familienname Vollus: http://www.familie-vollus.de/

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                        • Xtine
                          Administrator
                          • 16.07.2006
                          • 28326

                          #13
                          Ich sage ja nicht, daß Sie Dir keine Auskunft geben dürfen!
                          Aber es ist immer eine Art von Antrag und wenn er noch so einfach gestaltet ist. Auch eine einfache Bitte um Deine Taufurkunde ist doch eine Art Antrag.


                          Aber streng genommen ist Familienforschung kein begründeter Ausnahmefall.
                          Viele Grüße .................................. .
                          Christine
                          sigpic .. .............
                          Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
                          (Konfuzius)

                          Kommentar

                          • Silke80
                            Erfahrener Benutzer
                            • 05.03.2015
                            • 291

                            #14
                            Hallo und danke an alle.

                            @Christine: Wir hatten die Anfrage formlos, aber schriftlich gestellt.

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                            • sommereiche111
                              Erfahrener Benutzer
                              • 24.11.2006
                              • 172

                              #15
                              Sperrfristen

                              Auch ich kann nur zu einer neuen Anfrage raten. Bei Standesämtern gilt Ahnenforschung als berechtigtes Interesse. Gleiches gilt für Pfarreien.

                              Vorschlag: Weise bei Deiner Anfrage explizit auf Dein berechtigtes Interesse hin und belege Deine Abstammung.

                              1. aktueller Personalausweis (Vorder- und Rückseite)
                              2. alle Abstammungsurkunden bis zu der angefragten Person.

                              Dann sollte es keine Schhwierigkeiten geben. Viel Glück und Erfolg!

                              Viele Grüße

                              sommereiche
                              Ich suche nach Beyreuther, Birke, Boy, Gutte, Voigt und Wagner aus Merkwitz oder Umgebung + Brüllke, Klemke, Sandke und Vollmer - aus und um Crossen/Oder.

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