Urheberrecht bei alten Ansichtskarten

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  • Saffi
    Erfahrener Benutzer
    • 05.06.2009
    • 113

    Urheberrecht bei alten Ansichtskarten

    Hallo,

    weiß jemand von euch, ob oder wann das Urheberrecht bei Ansichtskarten ausläuft?

    Wenn ich beispielsweise eine Webseite zur Familiengeschichte aufbaue und dort alte Ansichtskarten der entsprechenden Orte einstelle, laufe ich doch ansonsten Gefahr, gegen das Urheberrecht zu verstoßen.

    Vielen Dank.
    Saffi

    Kleiner Nachtrag.
    Natürlich habe ich schon im Web gesucht, finde Regelschutzfrist 70 Jahre nach Tod des Urhebers. Wer ist Urheber? Der Fotograf? Der Herausgeber? Und bei Unternehmen?
    Welches Recht gilt in anderen Ländern, z.B. Frankreich?
    Zuletzt geändert von Saffi; 08.02.2014, 15:44. Grund: Nachtrag

  • #2
    Hallo Saffi,

    dazu gibt es im Forum schon einige Beiträge. Siehe hier und hier
    Könnte vielleicht hilfreich sein.

    LG
    Lizzy

    Kommentar

    • Saffi
      Erfahrener Benutzer
      • 05.06.2009
      • 113

      #3
      Danke Lizzy,

      irgendwie ist mir der Gesetzestext schon verständlich.


      § 64 UrhG regelt, wie lange das Urheberrecht gilt, 50 ... 70 Jahre.

      § 51 UrhG regelt
      , dass unter gewissen Umständen auch vor Ablauf des Urheberrechts veröffentlicht werden darf, wenn man richtig zitiere.

      Aber wie sieht das in der Praxis aus? Ich habe eine Ansichtskarte von 1914. Das ist 100 Jahre her, aber ich habe keine Ahnung, wie lange der Urheber nach der Aufnahme noch gelebt hat, so dass ich nicht weiß, ob die Frist von 70 Jahren bereits verstrichen ist oder nicht. Also sollte man immer zitieren? Vermutlich.

      Beste Grüße
      Saffi

      Kommentar


      • #4
        Bei GenWiki steht zu dem Thema:

        Faustregel
        Als erste Faustregel gilt: das Urheberrecht erlischt, egal ob Text oder "Lichtbildwerk" 70 Jahre nach Tod des Autors. Ist das Todesdatum des Autors nicht feststellbar, so geht man in vielen Fällen davon aus, dass eine Schutzfrist von 100 Jahren nach Erscheinen des Werkes (Buch, Bild o. ä.) ausreichend ist.

        Demnach bist Du mit der Ansichtskarte v. 1914 auf der sicheren Seite.

        LG
        Lizzy

        Kommentar

        • Andi1912
          Erfahrener Benutzer
          • 02.12.2009
          • 4493

          #5
          Zitat von lizzy Beitrag anzeigen
          Bei GenWiki steht zu dem Thema:

          Faustregel
          Als erste Faustregel gilt: das Urheberrecht erlischt, egal ob Text oder "Lichtbildwerk" 70 Jahre nach Tod des Autors. ...
          Hallo Lizzy,
          Hallo zusammen,

          dies gilt leider nicht immer. Das Urheberrecht kann auch vererbt oder durch Rechtsnachfolge erworben werden. Ich selbst bin zum Beispiel im Besitz eines (seinerzeit) sehr bekannten Atlas aus 1887, den ich auf dem Flohmarkt gekauft habe. Hierfür habe ich mir extra einen A3 Scanner angeschafft um die Karten (u.a. von allen 12 Preußischer Provinzen) mit 600 dpi scannen zu können. Karten aus diesen Atlas findet man nur ganz wenige im Netz - mal mit dem Hinweis, dass das Kartenmaterial urheberrechtlich geschützt ist, mal als gemeinfrei bezeichnet. Deshalb habe ich (lange) recherchiert, wer Rechtsnachfolger des Autors und damaligen Verlagsgründers ist, der 1912 gestorben ist . Es ist ein Schulbuch-Verlag in Berlin, der für sich das Urheberrecht auch heute noch in Anspruch nimmt, und der mir nach (mehrmaligem) Anschreiben, mit Auflagen die (kostenlose) Genehmigung erteilt hat, dass ich das Kartenmaterial auf meiner privaten Internet-Seite (noch im Aufbau) "nicht kommerziell" nutzen darf. Ich muss darauf hinweisen, dass das Kartenmaterial urheberrechtlich geschützt ist...

          Bei alten Postkarten ist es wohl eher unwahrscheinlich, dass heute noch jemand die Urheberrechte besitzt, aber möglich ist es dennoch. Wie gesagt: Das Urheberrecht erlischt nur dann 70 Jahre nach Tod des Autors, wenn es keine Rechtsnachfolge gibt!

          Viele Grüße, Andreas

          Kommentar

          • Saffi
            Erfahrener Benutzer
            • 05.06.2009
            • 113

            #6
            Hallo,

            ich danke Euch.

            Ja, wenn das Urheberrecht auch vererbt oder durch Rechtsnachfolge erworben werden kann, wird die Sache recht unübersichtlich. Da gibt es dann keine einfache Antwort, ob die Veröffentlichung der Ansichtskarte erlaubt ist.

            Viele Grüße
            Saffi

            Kommentar

            • Mark Obrembalski
              Erfahrener Benutzer
              • 05.12.2011
              • 140

              #7
              Auch wenn das Urheberrecht vererbt wurde (anders erwerben kann man es nicht vollständig, nur die Verwertungsrecht - die freilich üblicherweise das sind, was einen praktisch interessiert), erlischt es (spätestens) 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Wenn man also zufällig weiß, dass der Urheber 70 Jahre tot ist, braucht man sich nicht mehr drum kümmern, an wen zwischendurch welche Rechte gegangen sind.

              Andererseits ist die "Faustregel" mit 100 Jahren nach Erscheinen nicht sicher. Es ist gut möglich, dass der Urheber ziemlich jung war und noch viele Jahrzehnte gelebt hat. Nach so langer Zeit mag es unwahrscheinlich sein, dass sich noch jemand um die Rechte kümmert, und viel wert werden sie meist auch nicht mehr sein, aber wirklich absolut sicher geht man damit nicht.

              Kommentar

              • offer
                Erfahrener Benutzer
                • 20.08.2011
                • 1731

                #8
                Ich möchte doch in diesem Zusammnehang auf §72 UrhG hinweisen.
                Wenn der Ansichtskarte eine Photographie zugrunde liegt, kann diese im Sinne
                des §72 UrhG als "Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder herge-
                stellt werden" angesehen werden.
                Deshalb gilt hier die Frist von 50 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Ansichts-
                karte veröffentlicht (verkauft/verschickt) wurde.
                This is an offer you can't resist!

                Kommentar

                • Christian Benz
                  Administrator
                  • 30.03.2003
                  • 2943

                  #9
                  Hallo,

                  Fazit also auch hier, es kommt immer auf den Einzelfall an, je nachdem ob eine bestimmte Karte nun "nur" als Lichtbild oder doch als Lichtbildwerk gewertet wird.


                  Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Frage: Im Rahmen eines privaten Projektes würde ich gerne zahlreiche Ansichtskarten (meist vor 1945, manche vor 1950) auf einer Homepage (heimatkundlicher Charakter - kein Shop) im Internet veröffentlichen wollen. Meine Frage ist nun, ob dadurch ggf. Rechte Dritter verletzt werde


                  Gruß
                  Chris

                  Kommentar

                  • Brigitte Bernstein
                    Erfahrener Benutzer
                    • 02.08.2010
                    • 590

                    #10
                    Hallo
                    Auch ich besitze sehr viele alte Ansichtskarten, zum Teil sogar welche die meine Verwandten bei der Ausweisung mit brachten. Ich denke wenn ich sie eingebe zum Beispiel bei geneaNetz und zitiere, dass es Ansichtskarten aus dieser Zeit sind und wo sie gekauft wurden, bei einigen steht sogar auf der Rückseite wer der Fotograf war dann gebe ich doch an, wer der Urheber war.
                    Schöne Grüße Brigitte
                    Suche im Raum Trautenau, Parschnitz, Alt Rognitz, Deutsch Prausnitz, Bausnitz und Lampersdorf. Meine Namen Rasch, Staude, Reichelt, Letzel,

                    Kommentar

                    • Christian Benz
                      Administrator
                      • 30.03.2003
                      • 2943

                      #11
                      Hallo Brigitte,

                      ... dann gebe ich doch an, wer der Urheber war.
                      Tust du zwar, mehr aber auch nicht. Soll heißen du gibst dann zwar die Quelle an, hast damit aber nicht automatisch ein Nutzungsrecht.



                      Ein "Großzitat" (vollumfängliche Übernahme) von Bildern ist (nur) für wissenschaftliche Werke, z.B. Doktorarbeit, möglich. (Das Hochladen bei GeneaNetz dürfte da nicht drunter fallen.)

                      Ein "Kleinzitat" von (einzelnen, unveränderten) Bildern kann erlaubt sein, wenn es in Verbindung mit einer eigenen Leistung steht, also z.B. innerhalb eines eigenen Sprachwerks. (Es müsste also wahrscheinlich schon wesentlich mehr sein, als eine bloße Aneinanderreihung kopierter Bilder.) Der Umfang eines (Klein-)Zitats muss dem Zweck angemessen sein.

                      Allerdings muss das Zitat der Unterstützung oder Auseinandersetzung mit den eigenen Aussagen dienen, oder ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein [...]. Die Schranke wird beispielsweise überstrapaziert, wenn eine Arbeit allein dadurch erstellt wird, dass verschiedene Zitate aneinandergereiht werden. http://de.wikipedia.org/wiki/Schrank....C2.A7_51_UrhG
                      Manch einer versucht, die Verwendung eines Bildes mithilfe der Zitierfreiheit zu rechtfertigen. Dies wirkt jedoch nur in wenigen Fällen tatsächlich rechtfertigend [...] Näheres dazu auf: http://www.rechtambild.de/2011/03/bi...itierfreiheit/
                      Schöne Grüße
                      Christian

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