Erbfolge / Erbrecht

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  • elli-cindy
    Benutzer
    • 04.11.2020
    • 11

    Erbfolge / Erbrecht

    hallo folgende Sachlage würde mich interessieren:
    1951 stirbt ein Mann in der ehemaligen DDR.
    sein erstgeborener Sohn ist im Krieg gefallen,dessen Witwe mit Sohn ca 1956 in die BRD gezogen.
    weitere Nachkommen des Erblassers sind in der DDR im Haus mit Grundstück bis heute wohnhaft.
    Nach evtl.Nachkommen des erstgeborenen wurde nie in der BRD gesucht.
    Sohn des erstgeboren 1998 verstorben.Seine Tochter lebt noch.
    Hat sie eigentlich Anspruch auf das Erbe ?
    Auf Anfrage ( wie man miteinander verwandt ist )an den noch im Haus wohnenden mit gleichem Nachnamen bekam man keine Antwort.Allerdings wurde der Besitz zum Kauf angeboten,Begründung :damit es in der Familie bleibt.

    wenn es hier nicht hingehört ,gebt bescheid ,dann lösche ich
    lg
    elli
  • 1975reinhard
    Erfahrener Benutzer
    • 30.10.2008
    • 324

    #2
    Hallo Elli,

    eine fundierte Antwort wirst du nur von einem Rechtsanwalt bekommen.

    Das Erbe wurde doch eigentlich schon 1951 aufgeteilt und zwar unter allen Kindern des Mannes. Den Anteil des verstorbenen Erstgeborenen müsste dessen Sohn bekommen haben, wobei die Witwe, abhängig vom Alter des Sohnes, das Erbe verwaltet hätte.

    Möglicherweise hat der Staat alles, was die Schwiegertochter bzw. der Enkel 1956 zurückgelassen haben, konfisziert und dann an die Verwandtschaft verkauft.

    Es ist also eventuell gar nicht so sehr eine Frage des Erbrechts, sondern welche Rechte Personen und ihre Nachkommen haben, die von der DDR enteignet wurden oder Eigentum bei ihrer Flucht/Ausreise zurückgelassen haben.

    Viele Grüße
    Reinhard
    Forschungsgebiete:

    waldviertel-genealogie.jimdo.com/
    • NÖ (Waldviertel): Region Gmünd, Weitra, Schrems, Döllersheim

    suedmaehren-genealogie.jimdo.com/
    • Südmähren: Gebiet um Joslowitz

    traunviertel-genealogie.jimdo.com/
    • OÖ: Traunseeregion, Ampflwang, Ottnang,...

    http://sudeten-genealogie.jimdo.com/
    • Böhmen: Beneschau (bei Prag), Königgrätz, Nechanitz, Winterberg/Prachatitz
    • Schlesien: Gebiet um Wigstadtl
    • (Süd-)Mähren: Lispitz

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    • Kasstor
      Erfahrener Benutzer
      • 09.11.2009
      • 13440

      #3
      Hallo,

      eine Frage ist ja schon einmal. Was bzw. wer steht im Grundbuch?
      Und von 1951 bis 1956 sollte ja eine Erbauseinandersetzung stattgefunden haben, oder ist das nicht erfolgt?
      Wenn die evtl. überlebende Ehefrau nach einem sogen. Berliner Testament allein geerbt hat, ist natürlich erst der Zeitpunkt ihres Todes relevant. Und dann wäre die Äußerung, dass nach Nachkommen des Erstgeborenen nicht gesucht wurde, natürlich stimmig.
      Ein Grundbuchberechtigungsanspruch nach § 894 BGB, zB wegen eines unrichtigen Erbscheins, verjährt grundsätzlich nicht, wie ich im Netz gefunden habe.

      Grüße

      Thomas
      FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

      Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

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      • Anna Sara Weingart
        Erfahrener Benutzer
        • 23.10.2012
        • 15113

        #4
        Zitat von elli-cindy Beitrag anzeigen
        ... Nach evtl.Nachkommen des erstgeborenen wurde nie gesucht ...
        Hallo,
        von Amts wegen wird nicht gesucht, sondern man muss sich selber als potentiell Erbberechtigter um ein mögliches Erbe bemühen: das bezeichnet man dann als "Beantragung eines Erbschein beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen." Dabei muss man seine Erbansprüche selber belegen, mithilfe von Geburtsurkunden etc.

        Erfolgt dieser Antrag nicht, geht das Nachlassgericht davon aus, dass man auf das Erbe verzichtet hat.
        Viele Grüße

        Kommentar

        • Kasstor
          Erfahrener Benutzer
          • 09.11.2009
          • 13440

          #5
          Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
          Hallo,
          von Amts wegen wird nicht gesucht, sondern man muss sich selber als potentiell Erbberechtigter um ein mögliches Erbe bemühen: das bezeichnet man dann als "Beantragung eines Erbschein beim Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen." Dabei muss man seine Erbansprüche selber belegen, mithilfe von Geburtsurkunden etc.

          Erfolgt dieser Antrag nicht, geht das Nachlassgericht davon aus, dass man auf das Erbe verzichtet hat.
          Das ist so nicht richtig. Bei vorhandenem Testament wird natürlich versucht, die bedachten Erben o. deren Rechtsnachfolger zu ermitteln. Ggfs wird ein Abwesenheitspfleger bestellt. Wenn bei nicht vorhandenem Testament einer oder mehrere der Erben bekannt sind ( wie es hier ja offensichtlich der Fall war ) ist/ sind dieser/diese gehalten, andere Miterben bzw. deren Wegfall zu ermitteln, andernfalls das Nachlassgericht einen Erbschein nicht bzw. nur einen Teil-Erbschein erstellen kann. Inwieweit die DDR bei ihrem Verhältnis zum Privateigentum auch so genau vorging, weiß ich allerdings nicht, das BGB galt jedenfalls bis 1974.

          Grüße

          Thomas
          FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

          Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

          Kommentar

          • elli-cindy
            Benutzer
            • 04.11.2020
            • 11

            #6
            ich danke euch für die zahlreichen antworten.

            lg elli

            Kommentar

            • Anna Sara Weingart
              Erfahrener Benutzer
              • 23.10.2012
              • 15113

              #7
              Die Ansprüche sind sowieso verjährt. Verjährungsfrist 30 Jahre.
              Viele Grüße

              Kommentar

              • Hedwiga
                Erfahrener Benutzer
                • 06.04.2019
                • 240

                #8
                Erbfolge/Erbrecht

                Zitat von Anna Sara Weingart Beitrag anzeigen
                Die Ansprüche sind sowieso verjährt. Verjährungsfrist 30 Jahre.

                Hallo, so einfach ist das aber nicht, es sei denn, es geht "nur" um Pflichtteilsansprüche. Ich denke, das Thema ist so komplex, dass
                "handgestrickte" Auskünfte nicht genügen.


                Ich kann mich nur der bereits erteilten Empfehlung anschliessen, eine Beratung bei einer auf Erbrecht spezialisierten RA-Kanzlei in Anspruch zu nehmen (eigene Erfahrung, ähnl. Konstellation).



                Das Forum kann und darf ja auch keine Rechtsberatung erteilen, ich denke, das Thema sollte beendet werden.

                Kommentar

                • Anna Sara Weingart
                  Erfahrener Benutzer
                  • 23.10.2012
                  • 15113

                  #9
                  Zitat von Hedwiga Beitrag anzeigen
                  Hallo, so einfach ist das aber nicht, es sei denn, es geht "nur" um Pflichtteilsansprüche. ...
                  Um was soll es denn sonst gehen. Es ist doch sicherlich kein Testament mehr vorhanden.
                  Viele Grüße

                  Kommentar

                  • Hedwiga
                    Erfahrener Benutzer
                    • 06.04.2019
                    • 240

                    #10
                    Erbrecht

                    @ASW,



                    ich bleibe bei meiner Ansicht, nur wirklich fundierte Auskünfte können von Fachleuten mit entsprechendem juristischem Fachwissen erteilt werden.


                    Ich habe dieses spez. Wissen nicht, insofern "haue" ich auch nicht einfach eine Stellungnahme raus, ohne den gesamten Sachverhalt zu kennen und
                    zu analysieren.


                    Interessant wäre in diesem Zusammenhang sicher noch die Frage ob und wie hier Rechtsberatung zugelassen wird und wer für unrichtige Auskünfte haftet.



                    Ich bin jetzt aus diesem Thema raus, mögen weiterhin "Fachleute" ihre fundierten, rechtssicheren Auskünfte erteilen.

                    Kommentar

                    • Genialoge
                      Erfahrener Benutzer
                      • 29.10.2020
                      • 214

                      #11
                      Meines Erachtens muss zuerst überhaupt stichhaltig dargelegt und nachgewiesen werden, dass damals überhaupt etwas falsch gemacht wurde, und das dürfte wohl einen Anwalt erfordern. Dabei sind wohl die damaligen gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden und auch nur die Personen zu berücksichtigen, die damals (1951) gelebt haben.
                      Nur wenn 1951 neben den eigenen Kindern auch Enkel (Kinder eines verstorbenen Kindes des Erblassers) erbberechtigt waren, stellt sich überhaupt die Frage, warum der Enkelsohn, der 1951 ja wohl noch in der DDR lebte, nicht berücksichtigt wurde? Die Existenz des Enkelsohnes bzw. der Witwe des gefallenen Sohnes war den anderen Erben ja wohl bekannt. Es könnte ja z.B. auch sein, dass die Mutter (Witwe) für ihr Kind gesprochen/entschieden und auf seine Pflichtteilansprüche verzichtet hat. Wenn dann das Erbe deshalb nur auf die Kinder des Erlassers übergegangen ist, wäre ja nichts falsch gemacht worden. Und dann gäbe es auch nichts mehr zu korrigieren.

                      Die heute noch lebende Tochter des Enkels des damaligen Erblassers konnte m.E. (1998) nur Erbansprüche gegen ihren Vater geltend machen und kann sich wohl nicht auf einen Erbfall berufen, der lange vor ihrer Geburt eingetreten ist.

                      Aber wie gesagt, das muss schon ein Rechtsanwalt oder Notar prüfen und beurteilen.
                      Zuletzt ge?ndert von Genialoge; 14.11.2020, 11:17.
                      Mich interessieren derzeit primär Nachweise (Links) zu den von Papenheim zwischen 1330 und 1450, insbesondere zu Catharina von Papenheim oo Johann III von Schultete

                      Kommentar

                      • Anna Sara Weingart
                        Erfahrener Benutzer
                        • 23.10.2012
                        • 15113

                        #12
                        Ich vermute es wäre auch irrelevant, wenn sich jemand das Haus fälschlich angeeignet hätte, der keine, oder weniger Erbansprüche gehabt hatte, denn es müssten sich die Herausgabeansprüche darauf eigentlich verjährt haben.

                        Und zwar nach § 197 BGB:

                        Dreißigjährige Verjährungsfrist
                        (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
                        ...
                        2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
                        3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
                        4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden.
                        Zuletzt ge?ndert von Anna Sara Weingart; 14.11.2020, 16:35.
                        Viele Grüße

                        Kommentar

                        • Asphaltblume
                          Erfahrener Benutzer
                          • 04.09.2012
                          • 1500

                          #13
                          Wenn Menschen, die in der Bundesrepublik lebten, Grundbesitz in der DDR hatten, konnten sie einen Antrag auf Lastenausgleich stellen. Dann wurden sie für die verlorene Immobilie "entschädigt" (die Zahlung blieb meistens wohl weit hinter dem eigentlichen Wert zurück, aber besser als garnix...) und verloren damit natürlich auch jeden Anspruch auf die Immobilie.

                          Möglicherweise hat bei dem beschriebenen Erbfall auch so ein Verfahren eine Rolle gespielt.


                          Aber ich stimme zu, dass eine verlässliche Antwort wohl nur ein entsprechender Fachjurist geben kann, der die Einzelheiten des Falles kennt.
                          Gruß Asphaltblume

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