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#1
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Offenbarungs- und Ausforschungsverbot laut § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches
Hallo Forum!
Mein Ziel ist, einen Geburtsregisterauszug des Bruders meiner Oma zu bekommen, in dem vermutlich ein Aktenzeichen nachgetragen sein könnte. Meine Oma und ihr (Adoptiv-)Bruder wurden adoptiert. In Omas Geburtsregistereintrag war das Aktenzeichen des Kindesannahmevertrags nachgetragen worden. Mit diesem Aktenzeichen habe ich vom entsprechenden Amtsgericht den Kindesannahmevertrag meiner Oma erhalten. Nun hätte ich gerne auch den Kindesannahmevertrag des Bruders meiner Oma. Den kann das Amtsgericht aber nur anhand des Aktenzeichens finden. Das Aktenzeichen könnte vielleicht im Geburtsregister nachgetragen worden sein (so wie bei meiner Oma auch) - aber den Auszug aus dem Geburtenregister bekomme ich nicht, mit dieser Begründung: Zitat:
Habe ich eine Möglichkeit, trotzdem einen Geburtsregisterauszug bzw. das Aktenzeichen des Kindesannahmevertrags zu bekommen? Aus dem genannten Paragraphen kann ich nicht herauslesen, ob bzw. welche Sperrfristen gelten: Zitat:
Der adoptierte Bruder meiner Oma ist 1929 geboren und 1985 gestorben. Die adoptierenden Eltern sind beide vor 1985 verstorben. Der Kindesannahmevertrag wurde 1946 geschlossen (genaues Datum und der Ort des Amtsgerichts sind mir bekannt, das Aktenzeichen aber leider nicht). Meine Hoffnung ist nun, dass sich vielleicht aus der Schwarmintelligenz eine Idee, ein Ansatz, ein Hinweis ergeben könnte. Einen schönen Sonntagabend wünscht Christian |
#2
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Hallo,
mit Hinblick auf die Regelungen in § 63 PStG und 13 (2) FamFG sehe ich eigentlich zwei Verweigerungsstufen. Einmal auf Seiten des Standesamts und dann auch auf Seiten des Familiengerichts. Grüße Thomas Geändert von Kasstor (07.08.2022 um 21:24 Uhr) |
#3
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@ert
das recht der nachkommen auf kenntnis der leiblichen vorfahren wurde durch die eu gestärkt, ein recht auf kenntnis eines nicht-vorfahren gibt es nicht. du stammst nicht von deinem onkel ab, ihr teilt euch im besten fall lediglich vorfahren. deine einzige chance ist, dass ein nachkomme dieses onkels selbst nachforscht. Geändert von sternap (07.08.2022 um 21:35 Uhr) |
#4
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Hallo Thomas ("Kasstor"), hallo "sternap",
vielen Dank für Eure Antworten. Durch meine Unachtsamkeit habe ich vom Standesamt bereits eine Geburtsurkunde des Bruders meiner Oma erhalten - im Online-Formular konnte man nur "Geburtsurkunde" ankreuzen, und vor lauter Euphorie habe ich gar nicht mehr darüber nachgedacht, dass ich ja eigentlich einen Auszug aus dem Geburtsregister haben möchte. Die Geburtsurkunde weist natürlich die Adoptiveltern als Eltern aus und enthält keinen Hinweis auf die Adoption. Diese Geburtsurkunde hätte ich dann ja auch gar nicht bekommen dürfen (da ich nicht mit dem Adoptivbruder meiner Oma verwandt bin)!?!? Oder entfällt diese Einschränkung nach der Sperrfrist? Der § 1758 (Offenbarungs- und Ausforschungsverbot) scheint unbegrenzt gültig zu sein, z.B. auch über den Tod hinaus. Oder interpretiere ich das falsch? Gibt es denn nicht die Möglichkeit, die Sperrfrist(-en?) abzuwarten und danach noch einmal einen Auszug aus dem Geburtsregister (möglichst mit allen Randbemerkungen) anzufordern? Einen schönen Abend wünscht Christian |
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