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  #1  
Alt 07.08.2022, 20:34
Ert Ert ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 03.09.2012
Beiträge: 224
Standard Offenbarungs- und Ausforschungsverbot laut § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches

Hallo Forum!

Mein Ziel ist, einen Geburtsregisterauszug des Bruders meiner Oma zu bekommen, in dem vermutlich ein Aktenzeichen nachgetragen sein könnte.

Meine Oma und ihr (Adoptiv-)Bruder wurden adoptiert.

In Omas Geburtsregistereintrag war das Aktenzeichen des Kindesannahmevertrags nachgetragen worden. Mit diesem Aktenzeichen habe ich vom entsprechenden Amtsgericht den Kindesannahmevertrag meiner Oma erhalten.

Nun hätte ich gerne auch den Kindesannahmevertrag des Bruders meiner Oma. Den kann das Amtsgericht aber nur anhand des Aktenzeichens finden. Das Aktenzeichen könnte vielleicht im Geburtsregister nachgetragen worden sein (so wie bei meiner Oma auch) - aber den Auszug aus dem Geburtenregister bekomme ich nicht, mit dieser Begründung:

Zitat:
Leider können wir Ihnen keinen Auszug aus dem Geburtenregister erstellen, da laut § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot gilt.

Habe ich eine Möglichkeit, trotzdem einen Geburtsregisterauszug bzw. das Aktenzeichen des Kindesannahmevertrags zu bekommen?
Aus dem genannten Paragraphen kann ich nicht herauslesen, ob bzw. welche Sperrfristen gelten:

Zitat:
Zitat von https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1758.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme und ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach § 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das Familiengericht kann anordnen, dass die Wirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt worden ist.

Der adoptierte Bruder meiner Oma ist 1929 geboren und 1985 gestorben. Die adoptierenden Eltern sind beide vor 1985 verstorben. Der Kindesannahmevertrag wurde 1946 geschlossen (genaues Datum und der Ort des Amtsgerichts sind mir bekannt, das Aktenzeichen aber leider nicht).

Meine Hoffnung ist nun, dass sich vielleicht aus der Schwarmintelligenz eine Idee, ein Ansatz, ein Hinweis ergeben könnte.

Einen schönen Sonntagabend wünscht
Christian
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  #2  
Alt 07.08.2022, 21:22
Kasstor Kasstor ist offline männlich
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 09.11.2009
Ort: bei Hamburg
Beiträge: 13.440
Standard

Hallo,

mit Hinblick auf die Regelungen in § 63 PStG und 13 (2) FamFG sehe ich eigentlich zwei Verweigerungsstufen.
Einmal auf Seiten des Standesamts und dann auch auf Seiten des Familiengerichts.

Grüße

Thomas
__________________
FN Pein (Quickborn vor 1830), FN Hinsch (Poppenbüttel, Schenefeld), FN Holle (Hamburg, Lüchow?), FN Ludwig/Niesel (Frankenstein/Habelschwerdt) FN Tönnies (Meelva bei Karuse-Estland, später Hamburg), FN Lindloff (Altona, Lüneburg, Suderburg)

Ceterum censeo progeniem hominum esse deminuendam

Geändert von Kasstor (07.08.2022 um 21:24 Uhr)
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  #3  
Alt 07.08.2022, 21:34
sternap sternap ist offline
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.04.2011
Beiträge: 4.041
Standard

@ert
das recht der nachkommen auf kenntnis der leiblichen vorfahren wurde durch die eu gestärkt,

ein recht auf kenntnis eines nicht-vorfahren gibt es nicht.
du stammst nicht von deinem onkel ab, ihr teilt euch im besten fall lediglich vorfahren.


deine einzige chance ist, dass ein nachkomme dieses onkels selbst nachforscht.
__________________
freundliche grüße
sternap
ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.





Geändert von sternap (07.08.2022 um 21:35 Uhr)
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  #4  
Alt 12.08.2022, 22:14
Ert Ert ist offline
Erfahrener Benutzer
Themenstarter
 
Registriert seit: 03.09.2012
Beiträge: 224
Standard

Hallo Thomas ("Kasstor"), hallo "sternap",

vielen Dank für Eure Antworten.

Durch meine Unachtsamkeit habe ich vom Standesamt bereits eine Geburtsurkunde des Bruders meiner Oma erhalten - im Online-Formular konnte man nur "Geburtsurkunde" ankreuzen, und vor lauter Euphorie habe ich gar nicht mehr darüber nachgedacht, dass ich ja eigentlich einen Auszug aus dem Geburtsregister haben möchte.
Die Geburtsurkunde weist natürlich die Adoptiveltern als Eltern aus und enthält keinen Hinweis auf die Adoption.
Diese Geburtsurkunde hätte ich dann ja auch gar nicht bekommen dürfen (da ich nicht mit dem Adoptivbruder meiner Oma verwandt bin)!?!? Oder entfällt diese Einschränkung nach der Sperrfrist?

Der § 1758 (Offenbarungs- und Ausforschungsverbot) scheint unbegrenzt gültig zu sein, z.B. auch über den Tod hinaus. Oder interpretiere ich das falsch?

Gibt es denn nicht die Möglichkeit, die Sperrfrist(-en?) abzuwarten und danach noch einmal einen Auszug aus dem Geburtsregister (möglichst mit allen Randbemerkungen) anzufordern?

Einen schönen Abend wünscht
Christian
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