Quelle bzw. Art des Textes: Auzug aus Geleitbuch
Jahr, aus dem der Text stammt: 16. Jhd.
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Birkenhainer Straße/Spessart
Namen um die es sich handeln sollte: -
Jahr, aus dem der Text stammt: 16. Jhd.
Ort und Gegend der Text-Herkunft: Birkenhainer Straße/Spessart
Namen um die es sich handeln sollte: -
Hallo liebe Forenleser,
der Text um des es geht, stammt aus einem sogenannten Geleitbuch, das die Birkenhainer Straße betrifft. Die Birkenhainer Straße ist eine alte Handelsstraße im Spessart. Der Text stammt ungefähr aus dem 16. Jahrhundert. Ich habe mich zusammen mit einigen Bekannten an der Übertragung versucht. Da uns die damalige "Sprache" nicht wirklich geläufig ist, sind wir nicht sicher ob unsere unvollständige Übertragung richtig ist. Auch die Bedeutung des Textes ist uns nicht ganz klar. Daher bitte ich um Eure Hilfe.
Vielen Dank schon mal
Hummelchen
Die einzelnen Seiten sind unter folgenden Link zu finden:
Nachfolgend unser Übertragungsversuch:
Seite 233#
Zu _____ vnd
Feld
126.
Ad Eleckorem Moguntiacarum
Joannem Schuickardum
Hochwürdigster Chur___ , Ehr. Churftl. Ehr___ seyen
____ Herr, Ich werde von den meinigen
berichte, waß massen Ehr. Churfge underbe=
ambten #auß lauterer abg___, so Sie gegen
Dise Herrschaft vilfaltig spuren lassen, sich
mehr ein geraumer Zeit umbestanden, allen
durchreisende Jud bey namenhafter Straff,
sonderlich aber unlengst ganz reterlicher weise
allen durchreisenden Juden, die uralte Strassen
so sie Von 30, 40, 60, 100 und mehr Jahren
wie beweißwehre zu meß Zeiten und sonsten
iede Zeit gebraucht, Zu verbieten, und Sie allem
uff Ehr. Churfgl. und deß Erzstiftes örter und
alleinige Juristiction, ob es schon weit umb, auch mit
angelegter gefrechnis und Straff zu Zwing
und also alles von der gewohnlichen Straßen
mir und den meinigen Zu nachtheil, derge-
stalt abzuwenden, daß ja niemandts, sonder-
lich auch kein einziges Stück uff meine mich:
und sonderbare Obrigkeit (:Zweifels ohn
zu schmelerung meiner von Vnder_lichen
Jahren, und also ehr die Graveschaft Rhi-
neck an Ehr. Churfl. __ Erzstift kommen,
biß uff dise ruhig hergebrachte, und von
dem G. Reich lehenbare
Zoll Gerechtighen) khennen möglich.
Randnotiz _____ _____ ____
_____ _____ _____
_____
Wann dann er ansich selbsten billich dass
Keiner ____ herpringens Zenthigte ei-
nem _den auch billich frey stehen solle
und sein gebt seien weg hinauß Zumeh-
ren wo er ihm gefele durch frey____
und hergwachte landstraßen Vnge
Randnotiz _____ _____ _____ _____ _____
und dann ungemeldte __schene wei-
sende fuhr und kauftleit, sondelich aber die
Juden solches sich zum Garsten beschweren,
Als hab Ich keinen Umbgang nehmen wollen
Wird meiner stets hierinn gebraucht noch sollen ___ Straße
Gedult, in Hoffnung es sollte dermal eins
bester, Und in allen eine richtige Vergleich
ung werden, mehr noch außrichten, als daß
dadurch zu erwerlichen imgristen Von den-
selben anlaß genommen wirdt, Ehr. Churftl.
selbsten, aber die Ich hierunter anderer ihrer
sonsten Vielfaltig obliegenden Hochwichtigen Vor-
schriften viellieber dißfals unberuuhigde
gesehen Herr, under strengstes fleißes unbefugden
sei den ihrigden gdste befohlen wollen, meiner
und der meinigen so wol der Durchreisenden
mit solchen erwerlichen und fast unnachbar-
lichen beschwerungen zu verschonen, und es bey
den alten herkommen und rührigen gebrauch
der Landstrassen zu oder ab und zu reisenden
gütergelegenher, sonderlich aber zu verhütung
vorbesagter Vernachteilung, deren vom Reich
herrührende Lehenbaren, und von meinen
lieben Vor Eltern seligen , oder Zeit euwig ex
orirten gerechtigkeiten, darüber mir mit
erhreem fleiß als bis dahero geschehen, Zu-
halten, Von der Kay: M. Unserm allergdte
Herrn, in nert …ernster Befehl Zu kommen
Also ergehender Und Unbekümmere Zulassen
_____ Derselbe _____, da solche Strassen durch
gehen, woh nicht allein der Besteuerung aller
Durchreisendes Kriegsvolks, derrüber Da-
hero beschehrn, sondern auch befügter genußes
theilhaftig werden mögen.
Durch getröste und Eh. Churfl.___ Ich mich und
So Vilda mehr Under__ste, weil ich dieselbe
nit allein zu allem Friedleben, Und daß
Ew keinen Gegen dass herkommen zu befohl.
von, damir ehren den ihrigen nicht gen Zuheis-
sen ihrer eint,sondern auch dahin in gnad-
genricht weiß, daßs Sie den Ihrigen solche
verherrungen nicht befohlen, und eher gdstr (gestrenger)
affertion gegen mich und diese Herrschaften
in abschaffung deßs jenigen, so ohne daßs
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