Hallo allerseits,
mich würde interessieren, wie in früheren Zeiten die Anerkennung unehelicher Kinder gehandhabt wurde:
In den Heiratsregistern gibt es in der Zeit, in der die Einträge auf Latein geführt werden, meist den Zusatz "legitimatus per matrimonium subsequenz", also durch die Ehe legitimiert: Solche Bemerkungen gibt es dann auch bei den deutschen Einträgen (ab 1803/07).
Passierte das ohne Zutun des Bräutigams? Was, wenn der Bräutigam der Mutter gar nicht der Vater war?
In den Taufregistern (ab 1803/07) gibt es oft den Vermerk, daß ein unehelich geborenes Kind, dessen Vater von der Mutter angegeben und später geheiratet wurde, gemäß des Heiratsprotokolls anerkannt wurde: Im Heiratseintrag ist dann vermerkt, daß der Bräutigam das von der Braut unehelich geborene Kind für das seinige anerkannt hat.
Um 1850/60 ändert sich das: Jetzt spielt wohl das Gericht eine Rolle bei der Anerkennung! Der Pfarrer vermerkt, daß der Vater das Kind anerkannt hat und ein entsprechendes Protokoll einem Gericht zugesandt worden ist.
Manchmal ist es auch andersherum: Da wird ein Kind "laut Gerichtsprotokoll" anerkannt, was der Pfarrer dann im Heiratseintrag notierte.
In dieser Zeit habe ich nur zwei- oder dreimal den Fall, daß der Pfarrer vermerkte, daß der Bräutigam die von der Braut vorehelich geborenen Kinder ausdrücklich nicht anerkannt hat.
Auch auffällig ist, daß auch die Anerkennung der Vaterschaft von unehelich geborenen, zum Zeitpunkt der Heirat aber bereits verstorbenen Kindern im Kirchenbuch vermerkt wurde. Warum? Wurde damit die Mutter "rehabilitiert"?
Viele Grüße
Jens
mich würde interessieren, wie in früheren Zeiten die Anerkennung unehelicher Kinder gehandhabt wurde:
In den Heiratsregistern gibt es in der Zeit, in der die Einträge auf Latein geführt werden, meist den Zusatz "legitimatus per matrimonium subsequenz", also durch die Ehe legitimiert: Solche Bemerkungen gibt es dann auch bei den deutschen Einträgen (ab 1803/07).
Passierte das ohne Zutun des Bräutigams? Was, wenn der Bräutigam der Mutter gar nicht der Vater war?
In den Taufregistern (ab 1803/07) gibt es oft den Vermerk, daß ein unehelich geborenes Kind, dessen Vater von der Mutter angegeben und später geheiratet wurde, gemäß des Heiratsprotokolls anerkannt wurde: Im Heiratseintrag ist dann vermerkt, daß der Bräutigam das von der Braut unehelich geborene Kind für das seinige anerkannt hat.
Um 1850/60 ändert sich das: Jetzt spielt wohl das Gericht eine Rolle bei der Anerkennung! Der Pfarrer vermerkt, daß der Vater das Kind anerkannt hat und ein entsprechendes Protokoll einem Gericht zugesandt worden ist.
Manchmal ist es auch andersherum: Da wird ein Kind "laut Gerichtsprotokoll" anerkannt, was der Pfarrer dann im Heiratseintrag notierte.
In dieser Zeit habe ich nur zwei- oder dreimal den Fall, daß der Pfarrer vermerkte, daß der Bräutigam die von der Braut vorehelich geborenen Kinder ausdrücklich nicht anerkannt hat.
Auch auffällig ist, daß auch die Anerkennung der Vaterschaft von unehelich geborenen, zum Zeitpunkt der Heirat aber bereits verstorbenen Kindern im Kirchenbuch vermerkt wurde. Warum? Wurde damit die Mutter "rehabilitiert"?
Viele Grüße
Jens
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