Verweigerung von Standesamtsurkunden aus dem Archivbereich

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • Martina Rohde
    Erfahrener Benutzer
    • 13.04.2012
    • 4243

    Verweigerung von Standesamtsurkunden aus dem Archivbereich

    Es passiert öfter (meine Suchecke ist Brandenburg) das Archive auch für freigegebene Urkunden einen Abstammungsnachweis verlangen und die eigene Einsicht in die Bücher verweigern. Wenn man z.B. ein Ortsfamilienbuch schreiben will ist das schlecht zu bewerkstelligen. Hat jemand Erfahung wie man die Archive dennoch überzeugen kann?

    Viele Grüße
    Martina
  • OliverS
    Erfahrener Benutzer
    • 27.07.2014
    • 2938

    #2
    Hallo, da gebe ich einen netten Hinweis auf das Archivrecht und das keine weiteren Belege nötig sind. Zur Not den Amtsleiter kontakten, aber erst wenn der betreffende Mitarbeiter stur bleibt. Viele denken da nämlich das - solange die Akten im Amt sind -auch nach der Freigabe dem Standesamtsrecht unterliegen und nicht dem Archivrecht.
    Gerade erst wieder bei mir, eine Urkunde bekommen in Kopie aber die Nebeneinträge abgedeckt, Begründung: Die Kinder könnten ja noch leben.
    Gruß
    Oliver
    Dauersuchen:

    1) Frau ?? verwitwerte WIECHERT, zwischen 1845 und 1852 neu verheiratete SPRINGER, wohnhaft 1852 in Leysuhnen/Leisuhn
    2) GESELLE, geboren ca 1802, Schäfer in/aus Kiewitz bei Schwerin a.d. Warthe und seine Frau Henkel
    3) WIECHERT, geboren in Alikendorf (Großalsleben) später in Schönebeck

    Kommentar

    • Mariolla
      • 14.07.2009
      • 1698

      #3
      Hallo Martina,
      vielleicht könnte ein Historiker zur Unterstützung in diesen Ortschaften helfen
      oder den Bürgermeister der entsprechenden Orte von dem Projekt überzeugen.

      @ Olliver,
      das hatte ich auch bereits, abgedeckte Randvermerke auf Kopien und
      bereits bezahlt. Habe erneut Kopien schriftlich angefordert mit dem Hinweis, ich habe Kopien
      mit allen Randvermerken bestellt und Kopien
      mit abgedeckten Notizen erhalten. Die zweiten Kopien habe ich nicht mehr
      bezahlt und mit einer schriftlichen Beschwerde an den Vorgesetzten gedroht. Es hat geholfen,
      ich bekam die Kopien so wie ich es bestellt habe aus dem Kirchenkreis Naumburg-Zeitz. Ich vermute, viele
      Standesbeamten kennen sich mit dem Archivrecht nicht so richtig aus und sind oftmals überfordert.

      Viele Grüße Mariolla

      Kommentar

      • Anna Sara Weingart
        Erfahrener Benutzer
        • 23.10.2012
        • 15111

        #4
        Hallo Martina,
        Du solltest betonen, dass Du mit der Erstellung eines OFB in der Tat ein "berechtigtes Interesse" besitzt, entsprechend § 9 (2) des Brandenburgisches Archivgesetzes: Zitat: "Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu ... wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, publizistischen, unterrichtlichen oder Bildungszwecken ... beantragt wird und schutzwürdige Belange betroffener Personen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden ..."
        Also Du solltest Dich darstellen als ein (wissenschaftlich arbeitender Freizeit-) Historiker, der eine Publikation zu heimatkundlichem und familiengeschichrlichem Zwecke (Ortsfamilienbuch) anstrebt.

        Wenn Du dies nicht angibst, und z.B. nur schreibst, Du möchtest jetzt aber mal ne Kopie haben, weil Du dafür zahlst, dann können die Archive dies in der Tat verweigern.
        Viele Grüsse
        Zuletzt ge?ndert von Anna Sara Weingart; 01.12.2016, 14:13.
        Viele Grüße

        Kommentar

        • september26
          Erfahrener Benutzer
          • 13.09.2015
          • 161

          #5
          Hallo Martina,

          ich habe ähnliche Erfahrungen gemacht. Eine Ablehnung durch ein Archiv im Land Brandenburg ist nichts weiter als ein Verwaltungsakt. Gegen jeden Verwaltungsakt kann man Widerspruch erheben. Der sollte schriftlich erfolgen. Dann muss das Archiv innerhalb von drei Monaten ebenfalls schriftlich antworten und die Gründe der Ablehnung darlegen. Nach meinen bisherigen Erfahrungen habe ich dann in die Bücher des Archivs einsehen können.
          Sollte das Archiv nicht innerhalb von 3 Monaten antworten, kann man eine Untätigkeitsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einreichen. Die braucht man, wenn man die Einsicht in die Unterlagen gerichtlich einklagen will. Aber so weit ist es bei mir noch nicht gekommen.

          Im §9 Abs.2 des BbgArchG ist aufgeführt, was ein berechtigtes Interesse ist. Was nach meiner (völlig unmaßgeblichen) Meinung nach dazu führt, dass das Archiv Dir Zugang zu den Unterlagen gewähren muss. Dies müssen aber nicht zwangsläufig die Originalbücher sein. Einige Archive haben vieles digitalisiert oder auf Mikrofilm gebannt. Dann kann man leider nur diese Medien nutzen.

          Der Link ist das BbArchG


          Die Kommentierung dazu gibt es als pdf-Datei. Leider ist die zu groß um sie hier einzufügen. Deshalb bei einer Suchmaschine Deiner Wahl "Brandenburgische Archive 3(1994) "; "Brandenburgische Archive 10 (1997)" eingeben.

          Ich will hier nicht meckern!! Die allermeisten Archive und Standesämter sind sehr hilfsbereit und haben mir bei weniger hilfsbereiten Archiven oder Standesämtern mit Ratschlägen sehr weiter geholfen.

          september26

          Kommentar

          Lädt...
          X