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klare Ansage
Zitat: Rheinzeitung 1888
"Ich warne hierdurch Jedermann, meinen zwei Söhnen Karl und Wilhelm auf meinen Namen etwas zu borgen, da ich nichts für die- selben bezahle." Heinr. Brückmann, Betzdorf LG sucher59 Geändert von sucher59 (30.07.2014 um 17:45 Uhr) |
#2
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Tja, somit waren wohl alle Schuldscheine hinfällig,
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#3
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Solch nette Zeitungsanzeigen wurden auch gerne von Ehemännern veröffentlicht, die nicht für die Schulden ihrer Gattinen aufkommen wollten.
Wenn mich mein Gedächtnis nicht trügt, habe ich Mitte der 70er im BWL-Unterricht der Handelsschule noch gelernt, dass es solche Anzeigen immer noch möglich und rechtens sind. |
#4
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Zitat:
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs (1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. (2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412. (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zusätzlich noch: § 1366 Genehmigung von Verträgen (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der Mann oder die Frau verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Mann oder die Frau wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte. (3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert. (4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam. Es grüßt der Alte Mansfelder |
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betzdorf , brückmann |
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