... kennt sich damit jemand von Euch aus ?
Es geht um eine Ehescheidung 1918 in Berlin. Die Ehe hatte gerade einmal 3 Jahre gehalten. Die Ehefrau wurde alleinig für schuldig befunden. Der Geschiedene gab zu Protokoll "hiermit untersage ich dieser Frau gemäß § 1572 Abs. 2 BGB die Weiterführung meines Familiennamens". - Nach Befragung von Tante Gugel geht es in diesem Paragraphen jedoch um Unterhalt wegen Gebrechen und Krankheit ... liege ich hier falsch ? Außerdem ist mir das noch nicht untergekommen, daß jemand der Exgattin verbieten darf, den Familiennamen weiterzuführen, wie kann das zusammenhängen ?
Vielleicht hat jemand eine Erklärung ?
Grüße, Ingrid
Es geht um eine Ehescheidung 1918 in Berlin. Die Ehe hatte gerade einmal 3 Jahre gehalten. Die Ehefrau wurde alleinig für schuldig befunden. Der Geschiedene gab zu Protokoll "hiermit untersage ich dieser Frau gemäß § 1572 Abs. 2 BGB die Weiterführung meines Familiennamens". - Nach Befragung von Tante Gugel geht es in diesem Paragraphen jedoch um Unterhalt wegen Gebrechen und Krankheit ... liege ich hier falsch ? Außerdem ist mir das noch nicht untergekommen, daß jemand der Exgattin verbieten darf, den Familiennamen weiterzuführen, wie kann das zusammenhängen ?
Vielleicht hat jemand eine Erklärung ?
Grüße, Ingrid
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