Sütterlin aus Franken

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  • HaDeGe
    Benutzer
    • 11.09.2009
    • 62

    [gelöst] Sütterlin aus Franken

    Quelle bzw. Art des Textes: Testament
    Jahr, aus dem der Text stammt: 1956
    Ort und Gegend der Text-Herkunft: Oberfranken
    Namen um die es sich handeln sollte:




    Testament .........

    entschuldigt bitte, aber meine Volksschullehrerin würde sich im Grabe umdrehen wenn sie erfährt dass ich gar nichts mehr lesen kann

    schon im Vorraus vielen Dank an alle Helfer, Hardy
    Angehängte Dateien
  • Karla Hari
    Erfahrener Benutzer
    • 19.11.2014
    • 5878

    #2
    hola,

    Testament
    zu meinem Vorerben hinsichtlich
    des .. setze ich meinen
    Sohn -- ein, dem ich zur
    Auflage mache, daß, solange mein lb. Mann
    lebt, diesem das alleinige Nutzungsrecht
    zusteht. Nach seinem Ableben hat meine
    Tochter Frau --, so lange
    sie lebt auf die Miete der Parrterrewohnung
    -- das Recht. Frau --
    lein hat auvh das Recht, die vo meinem
    Sohn u. evtl. dessen Erben, die dingliche Sicher-
    stellung ihres Anspruches auf die Miete im
    Grundbuch zu verlangen. Nacherben sind
    die Kinder meines Sohnes. Sollte das An-
    wesen von vor- oder nacherben verkauft
    werden wollen, so hat meine Tochter
    Gertraud ein verkaufs- oder Ankaufsrecht
    u. zwar zum Einheitswert, das dinglich
    gesichert werden muß.
    Frau
    Igbin mit
    obiger Regelung
    einverstanden
    Lebe lang und in Frieden
    KarlaHari

    Kommentar

    • Halbblut
      Erfahrener Benutzer
      • 18.11.2012
      • 149

      #3
      Hallo Hardy,


      hier meine Lesart:



      Testament

      Zu meinem Vorerben hinsichtlich
      des XXX setze ich meinen
      Sohn XXX ein, dem ich zur
      Auflage mache, daß, solange mein lb. Mann
      lebt, diesem daß alleinige Nutzungsrecht
      zusteht. Nach seinem Ableben hat meine
      Tochter Frau XXX, solange
      sie lebt, auf die Miete der Parterrewohnung
      XXX das Recht. Frau XXX
      lein hat auch das Recht, die von meinem
      Sohn und evtl. dessen Erben die dingliche Sicher-
      stellung ihre Anspruches auf die Miete im
      Grundbuch zu verlangen. Nacherben sind
      die Kinder meines Sohnes. Sollte das An-
      wesen von Vor- oder Nacherben verkauft
      werden wollen, so hat meine Tochter
      Gertraud ein Verkaufs- oder Ankaufsrecht
      und zwar zum Einheitswert, das dinglich
      gesichert werden muß.
      Frau XXXX
      ? X. 56 Ich bin
      mit obiger Regelung (??? den Rest bekomm ich nicht so groß gezogen, dass ich das durchgestrichene einwandfrei lesen kann)
      Herzliche Grüße
      Halbblut

      Tradition ist die Weitergabe des Feuers, nicht die Anbetung der Asche.

      POM-Neustettin: Barz, Maske, Gaudian OSTPR-Johannisburg: Soppa, Waga, Szesny NS-Kehdingen: Raap; v. Rönn; Diercks WESTF-Minden: Schaub, Roehring SA-Zeitz: Grunert, Boeger Kaiserslautern: Hahn, Maurer WÜRTT-Ostalbkreis: Heinrich, Rahm Schwarzwald: Müller, Aldinger München: Noll, Hütt, Babl, Strohmaier Deggendorf: Dangl, Krampfl FRIAUL-Udine: Colautti, Zanelli, Contarini

      Kommentar

      • Halbblut
        Erfahrener Benutzer
        • 18.11.2012
        • 149

        #4
        Zu langsam *lach*
        Herzliche Grüße
        Halbblut

        Tradition ist die Weitergabe des Feuers, nicht die Anbetung der Asche.

        POM-Neustettin: Barz, Maske, Gaudian OSTPR-Johannisburg: Soppa, Waga, Szesny NS-Kehdingen: Raap; v. Rönn; Diercks WESTF-Minden: Schaub, Roehring SA-Zeitz: Grunert, Boeger Kaiserslautern: Hahn, Maurer WÜRTT-Ostalbkreis: Heinrich, Rahm Schwarzwald: Müller, Aldinger München: Noll, Hütt, Babl, Strohmaier Deggendorf: Dangl, Krampfl FRIAUL-Udine: Colautti, Zanelli, Contarini

        Kommentar

        • HaDeGe
          Benutzer
          • 11.09.2009
          • 62

          #5
          nochmals allen Lesehelfern vielen Dank

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