Guten Tag,
ich habe eine Frage. Ich möchte die Geburtsurkunde der Schwester meines Großvaters anfordern. Ihre Geburt ist noch keine 110 Jahre her und ich bin kein direkter Abkömmling. Die Herausgabe wurde mir daher mit folgendem §§ verweigert:
Jetzt lese ich den Absatz 3 aber so (und das Internet auch), dass ich als nicht direkter Abkömling auch vor den 110 Jahren Zugriff hätte, wenn die Beteiligten 30 Jahre tot sind. Das trifft in meinem Fall zu (Eltern der Frau sind schon seit 60 Jahren tot, Kinder hatte sie keine). Dennoch sagte die Dame mir eben am Telefon, ich kriege das nur wenn ich direkter Abkömming bin. Aber dann würde der 3. Absatz doch gar keinen Sinn machen? Direkte Abkömmlinge haben ja sowieso Zugriff, schon vor Ablauf der Schutzfrist.
Sie sagte mir, ich könnte vor das Gericht ziehen*, wenn ich das einklagen möchte :-( Das möchte ich natürlich nicht, nur weil die Dame das Gesetz nicht richtig versteht. Oder irre ich mich doch?
Hat jemand schon Erfahrung damit gemacht, wie versteht ihr den Absatz 3?
Danke, die frustrierte Jenny...
PS: Ich möchte KEINE Rechtsberatung, sondern lediglich Informationen, ob jemand schon mal ein einer ähnlichen Situation war, wie er vorgegangen ist oder wie der Absatz 3 verstanden wird.
*edit: "Vor Gericht ziehen" ist etwas überspitzt. ICh glaube ihre Worte waren, ich kann dann Einspruch beim Gericht einlegen.
ich habe eine Frage. Ich möchte die Geburtsurkunde der Schwester meines Großvaters anfordern. Ihre Geburt ist noch keine 110 Jahre her und ich bin kein direkter Abkömmling. Die Herausgabe wurde mir daher mit folgendem §§ verweigert:
§ 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.“
(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.“
Sie sagte mir, ich könnte vor das Gericht ziehen*, wenn ich das einklagen möchte :-( Das möchte ich natürlich nicht, nur weil die Dame das Gesetz nicht richtig versteht. Oder irre ich mich doch?
Hat jemand schon Erfahrung damit gemacht, wie versteht ihr den Absatz 3?
Danke, die frustrierte Jenny...
PS: Ich möchte KEINE Rechtsberatung, sondern lediglich Informationen, ob jemand schon mal ein einer ähnlichen Situation war, wie er vorgegangen ist oder wie der Absatz 3 verstanden wird.
*edit: "Vor Gericht ziehen" ist etwas überspitzt. ICh glaube ihre Worte waren, ich kann dann Einspruch beim Gericht einlegen.
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