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#1
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Hallo Mitforschende,
ich wollte mal Eure Meinung dazu wissen. Habe ein Pfarramt in Thüringen angeschrieben, da ich einen Traueintrag aus dem Jahr 1905 suche, um in meiner Forschung weiter zu kommen. Die Antwort des Pfarrers lautete, daß er nicht helfen kann (oder will), da er keine Leute und keine Zeit dafür hätte. Da es sich bei mir um "echte" Ahnenforschung handele (ich wußte bisher nicht, daß es auch eine unechte Ahnenforschung gibt), solle ich mich an das Landeskirchenamtsarchiv (wie es schließlich auf seiner Homepage steht) wenden. Eine kurze Mail dorthin und ich bekam umgehend Antwort von einer sehr netten Dame, die mir mitteilte, daß die Bücher von der Kirchengemeinde nur bis 1875 vorhanden sind und sie mir leider nicht helfen kann. Daher meine Frage - Darf ein Pfarrer mir die Daten verweigern, welche nur bei ihm liegen? (Ich denke, er ist vielleicht ein Stück näher bei Gott, aber er ist nicht Gott!) |
#2
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![]() Hallo,
ich fürchte leider, dass er die Auskunft tatsächlich verweigern kann, bin mir da aber nicht sicher... Ich vermute, dass Du schon mal versucht hast, über die Standesamts-Akten weiter zu kommen? Die starten grundsätzlich um 1876, sind aber meines Wissens leider in einigen Gebieten der ehemaligen DDR beim Einmarsch der Sowjets vernichtet worden, um den Besatzern die Suche nach möglicherweise belasteten Personen zu erschweren. Viele Grüße! |
#3
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![]() Hallo,
auch ich befürchte, dass das so ist, zumindest habe ich vor einigen Jahren ähnliche Erfahrungen gemacht. Bei meiner Diskussion mit einer Pastorin kam dann der Begriff "Kirchenrecht" ins Spiel ![]() |
#4
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![]() Hallo,
Auskunft geben muss er eh nicht, maximal muss er die Einsicht in die KB erlauben. Nach 1876 setze ich aber auch da ein Fragezeichen. MitbestenGrüßen Wolfgang |
#5
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![]() Hallo allerseits:
Ich nehme an, die hier angespielte Pfarrei befindet sich im Einzugsgebiet des Landeskirchenarchivs Eisenach. Die Kirchenbuchordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (https://www.landeskirchenarchiv-eise...uchordnung.pdf) sagt in §22(1) das Berechtigten (zu denen familiengeschichtliche Forscher gehören) Bescheinigungen, Abschriften oder Auskünfte erteilt werden können. Aber in §27(3) ist die Rede von einer Auskunftpflicht (welche entfällt, wenn Verfilmungen der Kirchenbücher im Landeskirchlichen Archiv verwahrt werden). Laut §22(3) und §28(1) dieser Kirchenbuchordnung erfolgt die Einsichtnahme und Benutzung der Kirchenbücher nach Maßgabe des kirchlichen Archivrechts. Laut dem hier gültigen Archivgesetz (https://www.landeskirchenarchiv-eise...z-eku-2000.pdf; von der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland übernommen hier: https://www.landeskirchenarchiv-eise...1-2011-neu.pdf) hat jede Person, die ein berechtigtes Interesse (einschließlich familiengeschichtliche Zwecke) glaubhaft macht, das Recht, kirchliches Archivgut auf Antrag zu benutzen. Laut §8(1)(5) kann die Benutzung eingeschränkt oder versagt werden, falls durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde. Gegen diese Einschränkung kann laut §8(2) Beschwerde beim Konsistorium eingereicht werden. Ich bin kein Kirchenrechtler, aber aus diesen Paragraphen würde ich zumindestens für diese Landeskirche ein Recht zur Einsicht in (und eventuell Auskunft aus) den Kirchenbüchern (soweit nicht verfilmt und nicht unter Schutzfristen) ableiten, selbst für Einträge nach 1875. Aber angesichts der Verweigerung des gewiß überlasteten Pfarrers wird man wohl das Konsistorium bemühen müssen. VG --Carl-Henry Geändert von Gastonian (04.09.2023 um 23:52 Uhr) |
#6
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![]() Hallo Sbriglione, Scheuck, Wolfgang und Carl Henry,
ich danke Euch herzlich für Eure Meinungen und Erklärungen dazu. Daraus kann ich aber entnehmen, daß ich sehr geringe Chanchen habe, an die Daten zur Weiterforschung zu kommen. Ich werde den Pfarrer nochmals anschreiben und ihn davon in Kenntnis setzen, daß ich in Eisenach dieses Kirchenbuch nicht einsehen kann, weil keine Verfilmung dort vorliegt und er mir doch bitte sagen soll, wie ich an diese Daten komme. Ansonsten ist ein Familienzweig in der Forschung schon 1905 beendet. ![]() |
#7
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![]() Sind die Standesamtsaufzeichnungen (oo1905) vernichtet? |
#8
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![]() Hallo Horst von Linie 1,
das kann ich nicht sagen. Die Anfrage beim zuständigen Standesamt läuft schon seit Mai 2023, bisher leider ergebnislos. ![]() |
#9
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![]() Hallo Viola,
der Jahrgang 1905 bei Heiratsregistern sollte doch schon längst beim zuständigen Archiv sein und nicht mehr im Standesamt. PStG Nach Ablauf der Fortführungsfristen (Trauungen 80 Jahre) müssen die Register und die zugehörigen Sammelakten den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme angeboten werden (§ 7 PStG). Vermutlich bekommst Du desshalb keine Antwort. |
#10
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![]() Zitat:
Moin, nur ergänzend: Ich habe einige Standesämter, die auch die Archivierung im eigenen Hause durchführen, also die Bücher NICHT an ein Archiv abgeben. Allerdings sind auch einige Standesämter überlastet bzw. haben Personalprobleme, insofern könnte ein Anfrage schon Monate dauern. Fair wäre halt eine vertröstende Kurznachricht, damit man weiß, daß man wahrgenommen wurde. Grüße Matze |
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