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  #1  
Alt 03.09.2023, 21:13
Pommerellen Pommerellen ist offline
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Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 1.459
Standard Rechtsstand der Frau in Preußen um 1790

Hallo,

würde gerne mehr zu dem folgenden Sachzusammenhang wissen:
Hintergrund: Um 1790 wird ein Grenzstreit im nördlichen Westpreußen verhandelt in dem die Beklagten aufgezählt werden. Darunter eine Familie bestehend aus dem Vater der Mutter und drei unmündigen Kindern. Später im Text werden als Vormund der Kinder der Vater und eine andere Person aus dem Nachbardorfe genannt. Warum frage ich mich? Der Besitz um den es geht war vor der preußischen Zeit (1772) in einem Erbgang von dem Vater der obigen Mutter auf die vier Geschwister alles Frauen aufgeteilt worden. Die späteren Ehemänner haben sich alle also in den Besitz eingeheiratet. Mir scheint es, als ob dieser Besitz der Frau dazu führt, dass die Kinder die Erben sind und so durch einen Vormund vertreten werden müssen und nicht nur durch dem leiblichen Vater. Für mich hat die Ehefrau hier keine Rechte.
Wie seht ihr das?

Viele gute Grüße
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  #2  
Alt 03.09.2023, 22:51
sonjavi sonjavi ist offline weiblich
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 30.08.2016
Ort: Norddeutschland
Beiträge: 235
Standard

Hallo Pommerellen,

war die Mutter denn die leibliche Mutter der Kinder oder waren es die Kinder des Vaters? War die Mutter vielleicht noch minderjährig? Oder waren die Eltern nicht getraut worden? Die könnten Gründe für eine Vormundschaft der Kinder sein.


Und zum Einlesen in das Thema:
Winkler, Johannes: Die Geschlechts-Vormundschaft in ihrer geschichtlichen Entwicklung, besonders ab Seite 90
https://www.digitale-sammlungen.de/d...567271?page=92


Viele Grüße
Sonja
__________________
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Geändert von sonjavi (03.09.2023 um 23:59 Uhr) Grund: Ergänzung
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  #3  
Alt 03.09.2023, 23:14
Gastonian Gastonian ist offline
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Registriert seit: 20.09.2021
Ort: USA
Beiträge: 2.886
Standard

Hallo:


In meiner Erfahrung war im 18. Jahrhundert eine Frau in Preußen nie berechtigt, sich selber oder ihre Kinder in Gerichtssachen zu vertreten. Eine Witwe mußte einen Vormund oder Beistand für sich selber und einen anderen für ihre Kinder erbeten.


VG


--Carl-Henry
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  #4  
Alt 04.09.2023, 17:37
Pommerellen Pommerellen ist offline
Erfahrener Benutzer
Themenstarter
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 1.459
Standard

Hallo Sonja, Hallo Carl Henry,

vielen Dank für die Antworten.
Das Ehepaar war getraut, volljährig und alle Kinder ehelich.
Was mir heute beim Nachlesen aufgefallen ist, da der Prozess über mehrere Jahre lief, dass die Frau während des Prozesses verstorben war. Das besagte Protokoll mit dem Vormund wurde nach dem Tode verfasst. Nur wird das im Protokoll nicht vermerkt. Evt. fehlt hier auch ein Schriftstück, da alle Angänge die in den Protokollen vermerkwerden auch nicht erhalten sind. Somit wäre der zusätzliche Vormund für die Kinder neben dem Vater begründbar, um den minderjährigen Geschwistern den Anteil zu sichern.

Viele Grüße
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  #5  
Alt 05.09.2023, 21:10
mumof2 mumof2 ist offline weiblich
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.01.2008
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1.339
Standard Ergänzung

Hallo Zusammen,

ich habe hier noch einen interessanten Artikel gefunden, den ich Euch nicht vorenthalten möchte. Es wäre auch noch ein Erklärungsansatz:
https://dewiki.de/Lexikon/Nutzverwaltung

Ich hatte in meiner Familie den Fall, dass eine Frau dreimal verheiratet war, während der Ehen jedesmal der Ehemann als Eigentümer der Immobilie im Adressbuch vermerkt wurde und nur in der Witwenzeit die Ehefrau als Immobilien-Eigentümerin auftrat (Berlin 1895-1919). Ich habe mir jetzt nicht angeschaut, wie der gesetzl. Güterstand im preuß. Landrecht geregelt war....
__________________
Viele Grüße
mum of 2

Geändert von mumof2 (05.09.2023 um 21:14 Uhr)
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  #6  
Alt 05.09.2023, 21:50
Pommerellen Pommerellen ist offline
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Themenstarter
 
Registriert seit: 28.08.2018
Beiträge: 1.459
Standard

Hallo und Danke für die Antwort.

Ich habe das Allgemeine preußische Landrecht von 1794 studiert. Im Achtzehnten Titel, wird das Thema von Vormündern und Curatelen abgehandelt.
Im zweiten Teil wird dann in §34 auf den Vormund im beschriebenen Fall eingegangen. Es heißt: "Besonders aber ist den noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kindern ein Curator zu bestellen, wenn zwischen ihnen und dem Vater eine Auseinandersetzung, wegen des mütterlichen, oder sonst den Kindern eigentümlich zustehenden Vermögens, erfolgen soll."
Das heißt wie schon vermutet, das das mütterliche Erbe im geschilderten Fall der Grundbesitz für die Kinder in dem anhängigen Verfahren für die Kinder geschützt werden soll. Ggf. gegen die Interessen des Vater.

Viele Grüße

Geändert von Pommerellen (05.09.2023 um 21:55 Uhr)
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