Sperrfrist des Datenschutzes abgelaufen, doch die zu suchende Person lebt noch - was tun

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  • Andrea1984
    Erfahrener Benutzer
    • 29.03.2017
    • 2551

    Sperrfrist des Datenschutzes abgelaufen, doch die zu suchende Person lebt noch - was tun

    Hallo liebe Ahnenforscherinnen und Ahnenforscher.

    Was passiert, wenn die Sperrfrist von 100 Jahren/Österreich und 110 Jahren/Deutschland (bei anderen Ländern kenne ich mich nicht aus) überschritten ist und die Geburtsdaten eigentlich freigegeben werden müssten, aber eine Person/mehrere Personen am Leben ist/sind.

    Werden die entsprechenden Daten des Taufeintrags geschwärzt oder gar nicht erst freigegeben ?

    Hat das jemand von euch schon einmal im Zuge der Forschung erlebt ?

    Wie ist das bei Johannes Heester (1903-2011) gewesen, der ja über 100 Jahre alt geworden ist? Er hat in den Niederlanden das Licht der Welt erblickt(?), doch bei den dortigen Sperrfristen habe ich keine Ahnung.

    Sorry, falls diese Frage schon einmal aufgetaucht ist, doch ich habe nicht alle allgemeinen Fragen hier im Thread durchgelesen.

    Danke im Voraus.

    Herzliche Grüße

    Andrea
    Mühsam nährt sich das Eichhörnchen. Aufgeben tut man einen Brief.
    Wenn man lange genug Ahnenforschung macht, bekommt man zu dem Ahnenschwund und den Toten Punkten eine Generationsverschiebung gratis dazu.
  • Garfield
    Erfahrener Benutzer
    • 18.12.2006
    • 2142

    #2
    Hallo

    Im Merkblatt für Familienforscher vom Zivilstandesamt im Kanton Bern steht "Wird im Rahmen der Forschungsarbeiten auf lebende Personen gestossen, dürfen die Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen weiterverwendet werden. Die Zustimmung ist durch die Forschenden einzuholen.".

    Hoffe das hilft dir weiter.
    Viele Grüsse von Garfield

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    • Andre_J
      Erfahrener Benutzer
      • 20.06.2019
      • 1908

      #3
      Zitat von Andrea1984 Beitrag anzeigen

      Wie ist das bei Johannes Heester (1903-2011) gewesen, der ja über 100 Jahre alt geworden ist? Er hat in den Niederlanden das Licht der Welt erblickt(?), doch bei den dortigen Sperrfristen habe ich keine Ahnung.
      Wie es bis 2011 war, weiß ich nicht, aber seine Geburt 1903 und seine erste Hochzeit 1930 sind jetzt online.

      Weitere Geburten sind aktuell bis 1918 online. Ich kenne mich mit den Niederländischen ü-hus aber nicht im Detail aus.
      Gruß,
      Andre

      Kommentar

      • Andrea1984
        Erfahrener Benutzer
        • 29.03.2017
        • 2551

        #4
        Hallo Garfield, Hallo Andre,

        danke für eure Antwort, ich freue mich sehr darüber.

        Alles klar, das hilft mir schon sehr weiter.

        Bis dato habe ich das bei meinen Ahninnen und Ahnen noch nicht erlebt, aber man kann ja nie wissen.

        Wenn es nur um einen Taufeintrag geht, kann ja die betreffende Zeile, im Fall des Falles, geschwärzt oder anders unkenntlich gemacht werden.

        Ühus gibt es, soweit mir bekannt, nicht, bezogen auf direkte Vorfahren.

        Meine Oma mütterlicherseits, selig, ist fast 90 geworden, die Frau von dem Bruder meiner Oma mütterlicherseits, 93.

        Durchschnittsalter meiner Großeltern (alle vier): 72,5.

        Durchschnittsalter meiner Urgroßeltern (alle acht): ca. 60/61, wobei ich nicht von allen genaue Sterbedaten habe.

        Herzliche Grüße

        Andrea
        Mühsam nährt sich das Eichhörnchen. Aufgeben tut man einen Brief.
        Wenn man lange genug Ahnenforschung macht, bekommt man zu dem Ahnenschwund und den Toten Punkten eine Generationsverschiebung gratis dazu.

        Kommentar

        • Zita
          Moderator
          • 08.12.2013
          • 6057

          #5
          Hallo Andrea,
          die Mama einer angeheirateten Tante wurde letztes Jahr 100, und nein, ihr Taufeintrag ist nicht geschwärzt . Das wär ja vom Aufwand her auch gar nicht zu machen.

          LG Zita

          Kommentar

          • JeLa
            Benutzer
            • 30.12.2018
            • 87

            #6
            Hallo Andrea,

            bei lebenden Personen greift das Datenschutzrecht, also DS-GVO, BDSG oder das entsprechende Landesdatenschutzgesetz.


            Schöne Grüße
            JeLa

            Kommentar

            • Andrea1984
              Erfahrener Benutzer
              • 29.03.2017
              • 2551

              #7
              Hallo Zita und JeLa.

              Danke auch an euch für eure Antworten.

              Lebt die Verwandte noch, Zita ?

              Das heißt also, wenn ich weiß, wo und wen ich suche und den Namen hätte, könnte ich diesen im Kirchenbuch nachschauen, obwohl oder gerade weil die betreffende Person noch lebt, weil die Sperrfrist schon gefallen ist. Bezogen auf die Verwandte von Zita.

              Mit den Gesetzen kenne ich mich überhaupt nicht aus, nur bezogen auf die Ahnenforschung und den Datenschutz.

              Herzliche Grüße

              Andrea
              Mühsam nährt sich das Eichhörnchen. Aufgeben tut man einen Brief.
              Wenn man lange genug Ahnenforschung macht, bekommt man zu dem Ahnenschwund und den Toten Punkten eine Generationsverschiebung gratis dazu.

              Kommentar

              • HelenHope
                Erfahrener Benutzer
                • 10.05.2021
                • 702

                #8
                110 Jahre zu leben ist schon wirklich seeeehr selten. Meine Uroma kam immerhin auf knapp 105, das wäre in Österreich dann definitiv eine gute Frage gewesen
                Das Geburtsregister meiner noch lebenden Oma habe ich problemlos bekommen.

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                • Su1963
                  Erfahrener Benutzer
                  • 08.01.2021
                  • 1243

                  #9
                  In Matricula werden entsprechend der in Österreich geltenden Sperrfrist von 100 Jahren laufend neue Jahrgänge freigegeben. Ich gehe nicht davon aus, dass hier noch lebende Personen ausgefiltert und geschwärzt werden. Wie sollte das auch gehen?
                  Rechtlich könnten natürlich alle noch lebenden Personen (bzw. deren verfügungsberechtigten Angehörigen oder Rechtsvertreter) verlangen, dass ihre Daten nicht veröffentlicht werden - also geschwärzt oder der gannze Band vom Netz genommen wird.

                  Ganz streng genommen gilt das auch für die nachträglich hinzugefügten Anmerkungen zu Geburten oder Verehelichungen von Kindern der Haupteingetragenen. Da habe ich schon NAmen und Geburtsdaten aus den 30er und 40er-Jahren gefunden. Hier gilt - zum Glück für die Familienforscher - der Grundsatz "wo kein Kläger, da kein Richter"

                  Für die eigenen Forschungsdaten gelten die gleichen Regeln wie für die Archive. Wir sollten meiner Ansicht nach auch ganz besonders sorgsam sein, um keine schlafenden Hunde zu wecken. Denn ein einzelner Eintrag in einem Archiv ist so gut versteckt wie die berühmte "Nadel im Heuhaufen" - sobald hier aber Daten entnommen werden und durch unbesonnene Veröffentlichung der Google-Suche zugänglich gemacht werden könnte das ungeahnte Folgen haben. Dann könnte es aus Sorge vor möglichen Klagen mit der derzeitgen freien Einsehbarkeit in Online-Archiven auch schnell wieder vorbei sein.

                  Gruß, Susanna
                  Zuletzt geändert von Su1963; 28.11.2021, 18:22.

                  Kommentar

                  • OliverS
                    Erfahrener Benutzer
                    • 27.07.2014
                    • 2938

                    #10
                    Zitat von Su1963 Beitrag anzeigen
                    Ganz streng genommen gilt das auch für die nachträglich hinzugefügten Anmerkungen zu Geburten oder Verehelichungen von Kindern der Haupteingetragenen. Da habe ich schon NAmen und Geburtsdaten aus den 30er und 40er-Jahren gefunden. Hier gilt - zum Glück für die Familienforscher - der Grundsatz "wo kein Kläger, da kein Richter"
                    Das kenne ich aber anders, denn die Nachträge gehören zur Urkunde und werden mit abgegeben.

                    Liebe Forenmitglieder,da in letzter Zeit immer wieder Diskussionen zum Thema Personenstandsgesetz und die Auslegung der darinnen erhaltenen §§ aufflammen, habe ich mich entschlossen, einiges Grundsätzliches für Euch niederzuschreiben. Ich hoffe, es…


                    "Sollte z.B. in einem Eheeintrag von 1922, der für alle frei zugänglich ist, ein Randvermerk: "Eine Tochter - Gisela - geboren d. 05.06.1952 in Musterhausen" vorhanden sein, so ist der Eheeintrag trotzdem für alle frei zugänglich. Der Randvermerk darf bei der Kopie dieses Eintrages nicht verdeckt werden. Laut PStG haben Sie das Recht auf Einsicht in den ganzen Eintrag. Auch wenn darin irgendwelche Randvermerke sind.

                    Anmerkung: vgl. § 5 PStG"
                    Dauersuchen:

                    1) Frau ?? verwitwerte WIECHERT, zwischen 1845 und 1852 neu verheiratete SPRINGER, wohnhaft 1852 in Leysuhnen/Leisuhn
                    2) GESELLE, geboren ca 1802, Schäfer in/aus Kiewitz bei Schwerin a.d. Warthe und seine Frau Henkel
                    3) WIECHERT, geboren in Alikendorf (Großalsleben) später in Schönebeck

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                    • Zita
                      Moderator
                      • 08.12.2013
                      • 6057

                      #11
                      Zitat von Su1963 Beitrag anzeigen
                      In Matricula werden entsprechend der in Österreich geltenden Sperrfrist von 100 Jahren laufend neue Jahrgänge freigegeben. Ich gehe nicht davon aus, dass hier noch lebende Personen ausgefiltert und geschwärzt werden. Wie sollte das auch gehen?
                      Ja, so sehe ich das. Und ja, die Verwandte ist mittlerweile 101 Jahre alt!

                      Liebe Grüße
                      Zita

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                      • Andrea1984
                        Erfahrener Benutzer
                        • 29.03.2017
                        • 2551

                        #12
                        Danke auch an weitere Ahnenforscherinnen und Ahnenforscher für eure Antworten, ich freue mich sehr darüber.

                        Ganz streng genommen gilt das auch für die nachträglich hinzugefügten Anmerkungen zu Geburten oder Verehelichungen von Kindern der Haupteingetragenen. Da habe ich schon NAmen und Geburtsdaten aus den 30er und 40er-Jahren gefunden. Hier gilt - zum Glück für die Familienforscher - der Grundsatz "wo kein Kläger, da kein Richter"
                        Interessant, das habe ich nicht gewusst bzw. keine Namen aus den 1930er und 1940er Jahren bekommen, da eben noch eine Sperrfrist drauf ist.

                        In Japan und in den USA werden Menschen uralt, der oder die älteste ist/war 116 Jahre alt geworden, so ich mich nicht irre.

                        Da lebt die Person noch und der Eintrag im Taufbuch wird freigegeben. Das ist krass.

                        Herzliche Grüße

                        Andrea
                        Mühsam nährt sich das Eichhörnchen. Aufgeben tut man einen Brief.
                        Wenn man lange genug Ahnenforschung macht, bekommt man zu dem Ahnenschwund und den Toten Punkten eine Generationsverschiebung gratis dazu.

                        Kommentar

                        • Su1963
                          Erfahrener Benutzer
                          • 08.01.2021
                          • 1243

                          #13
                          Zitat von OliverS Beitrag anzeigen
                          Das kenne ich aber anders, denn die Nachträge gehören zur Urkunde und werden mit abgegeben.
                          Liebe Forenmitglieder,da in letzter Zeit immer wieder Diskussionen zum Thema Personenstandsgesetz und die Auslegung der darinnen erhaltenen §§ aufflammen, habe ich mich entschlossen, einiges Grundsätzliches für Euch niederzuschreiben. Ich hoffe, es…

                          "Sollte z.B. in einem Eheeintrag von 1922, der für alle frei zugänglich ist, ein Randvermerk: "Eine Tochter - Gisela - geboren d. 05.06.1952 in Musterhausen" vorhanden sein, so ist der Eheeintrag trotzdem für alle frei zugänglich. Der Randvermerk darf bei der Kopie dieses Eintrages nicht verdeckt werden. Laut PStG haben Sie das Recht auf Einsicht in den ganzen Eintrag. Auch wenn darin irgendwelche Randvermerke sind.
                          Anmerkung: vgl. § 5 PStG"

                          Spannend, das habe ich nicht gewusst. Ich dachte bisher, ich hätte einfach nur Glück gehabt, wenn ich solche jüngeren Anmerkungen gefunden habe.


                          Umsomehr sind wir als Familienforscher gefordert, solche Infos nicht leichtfertig zu verwenden. Wir dürfen die Daten sehen, aber mit Sicherheit nicht auf eigenen Websites, Blogs etc. veröffentlichen.
                          Und ob das PStG in dieser Form hält, wenn es mal Beschwerden betroffener Personen gibt, die ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen, würde ich eher bezweifeln.

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