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Rechtliche Fragen zur Wappenführung
Hallo!
Meine Frage ist kompliziert und ich hoffe auf freundliche Antwort - in jedem Sinne. Erstmal: Es gibt ein bekanntes Wappen in der Familie, von der ich abstamme. Unsere Familie besteht aus zwei Zweigen. Unser Zweig trägt zwar noch den Familiennamen und hält sich an die in beiden Zweigen übliche Vornamenvergabe bei Nachkommen, allerdings ist unsere Familie vor 4 Generationen im Mannesstamm erkaltet. (wie gesagt: Familienname trotzdem gleich). Der "echte" Familienstamm hätte eigentlich nichts dagegen, dass wir das Familienwappen führen, immerhin haben wir nach wie vor die gleichen Familientraditionen und auch der Nachname ist gleich. Sie würden es im Gegenteil sogar begrüßen, denn das Einvernehmen ist sehr gut. Ich bin eigentlich bewandt in Geschichte (aber kein Historiker). Ich weiss, dass es in früheren Zeiten immer wieder Ausnehmeregelungen gab, was die Führungsberechtigung von Wappen anging. Die Frage ist, ob zB das Kleeblatt oder der Löwe so eine Ausnahmegenehmigung heutzutage als legitim anerkennt. Kann mir jemand weiterhelfen in der Frage? Freundlichen Dank für jede hilfreiche Antwort! |
#2
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hm...
@ gnosos
Zur Beantwortung Ihrer Frage lesen Sie bitte hier: Richtlinien zu Wappenführung und Wappengebrauch |
#3
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RE: hm...
Hab ich gelesen, beantwortet aber meine Frage nicht hinreichend:
Sind solche Ausnahmen heute noch gebräuchlich/möglich? Meiner Auffassung nach wird in dem von Ihnen empfohlenen Artikel nicht darauf eingegangen. |
#4
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hm...
Wenden Sie sich zur speziellen Beantwortung dann bitte direkt an einen heraldischen Verein Ihres Vertrauens. Zum Beispiel an den "Wappen-Löwen", aus dessen Feder der vorgenannte Artikel stammt:
http://www.wappen-loewe.de/kontakt.html |
#5
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RE: hm...
Dankesehr!
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#6
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RE: hm...
Hallo gnosos,
in der Bundesreprublik Deutschland gibt es kein spezielles Wappenrecht, allerdings kann bei unberechtigter Führung eines Wappens z.B. das Urheberrecht geltend gemacht werden. Jedoch, wo kein Kläger ist ... Wenn die wappenführende Familie es duldet bzw. sogar ihr Wohlwollen bekundet, ist gegen den Sachverhalt rein rechtlich nichts einzuwenden. Ob das allerdings im Sinne des Wappenstifters ist, ist eine ganz andere Frage. Insofern kann ich es nicht ganz nachvollziehen, dass entgegen dem vom Stifter festgelegten Personenkreis der Wappenberechtigten, dann in späteren Zeiten weitere Personen durch Ausnahmeregelung wappenberechtigt werden können. Viel sinnvoller wäre es doch für die neue Seiten-Linie ein eigenes Wappen durchaus in großer Anlehung zur Hauptlinie zu stiften. Die Führungsberechtigung kann ja dann dort durchaus auch an das heute geltende Namensrecht angeglichen werden, so dass z.B. auch Familien weiblicher Nachfahren bei Beibehaltung des Familiennamens wappenführd sein könnten. Viele Grüße Hina |
#7
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RE: Rechtliche Fragen zur Wappenführung
Hallo Gnosos,
ich glaube auch das es sehr viel mehr Sinn macht ein neues Familienwappen zu stiften das sich halt sehr stark an das vorliegende Wappen angliedert. Es braucht nicht sehr viele Veränderungen um als neues Wappen geführt zu werden und kann trotzdem in der Tradition des bereits vorhandenen Wappens stehen. Somit entstehen auch keine Probleme und man kann dem neuen Entwurf noch ein paar persönliche Merkmale mit auf den Weg geben. Dadurch wird es noch persönlicher und es bleibt kein "fader Beigeschmack" einer Wappen - Annahme für die es eigentlich keine ausreichende Legitimation gibt. Beste Grüße Hartwig |
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