„Meine“ Daten auf MyHeritage

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  • consanguineus
    Erfahrener Benutzer
    • 15.05.2018
    • 5535

    #16
    Zitat von SirJohn Beitrag anzeigen
    Nutzt den Löschservice, wenn jemand Daten von Euch kopiert hat, die er nicht haben sollte: es ist aufwendig, funktioniert nach meiner Erfahrung aber.
    Hallo Sir John,

    was genau meinst Du mit dem Löschservice?

    Viele Grüße
    consanguineus
    Suche:

    Joh. Christian KROHNFUSS, Jäger, * um 1790
    Carl KRÜGER, Amtmann in Bredenfelde, * um 1700
    Georg Melchior SUDHOFF, Pächter in Calvörde, * um 1680
    Ludolph ZUR MÜHLEN, Kaufmann in Bielefeld, * um 1650
    Dorothea v. NETTELHORST a. d. H. Kapsehden, * um 1600
    Thomas SCHÜTZE, Bürgermeister in Wernigerode 1561

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    • SirJohn
      Benutzer
      • 22.01.2022
      • 77

      #17
      Zitat von consanguineus Beitrag anzeigen
      was genau meinst Du mit dem Löschservice?

      Du kannst Dich an die Mailadresse "privacy" wenden, wenn ein User deine Daten kopiert hat und Du das nicht möchtest. Dann gibts 2, 3 Rückfragen, du musst genaue Links zur Verfügung stellen und ein paar Infos und dann schaut MH nach, ob Du der erste warst, der die Daten eingestellt hat und löscht die "Kopien". Klappt ganz gut, hab ich schon ein zwei Mal in Anspruch genommen. Lohnt aber wegen des Aufwands tatsächlich nur wenns dir "weh tut" ;-)


      John
      Ich helfe gern und habe Zugriff auf:
      Telefon-CD D-Info: 06/95, 01/96,01/97, 2001, 06 - Nr.Suche: 95-97, 2005-07
      Klicktel 2000 v. 10/00, 06 v. 01/06 - Nr.Suche: 2005
      Anfragen gern per DM

      Kommentar

      • Quern0
        Benutzer
        • 12.06.2022
        • 85

        #18
        Nachtrag

        Hallo,

        Zitat von Xtine Beitrag anzeigen
        30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“ kann jeder die Akten einsehen. Auch aus Geburtsregistern, selbst wenn hier die Frist von 110 Jahren noch nicht abgelaufen ist.
        Ich wünschte, das wäre wirklich so, denn das erleichtert die Ahnenforschung etwas um dem §62 PStG. Aber ich kenne keine Gesetzeslage, die den von dir geschilderten Sachverhalt untermauert. In der Regel ist es so, daß auch bei einem Verstorbenen die Sperrfrist für Geburtsurkunden bis zum Termin von 110 Jahren weiterläuft. Ich kann mir nicht vorstellen, das in den Standesamtstuben auch nur ein jota von dem Gesetz abgewichen wird.

        Zitat von Xtine Beitrag anzeigen
        Bei einer Person, die 1987 verstorben ist, greift also (in der Regel) kein Datenschutz mehr.
        Das ist richtig und steht auch so in der DSGVO. Aber: Es gilt dann das postmortale Persönlichkeitsrecht.

        Nebenbei: Verwechselt das Zugriffsrecht (§62 PStG, rechtliches Interesse vs. berechtigtes Interesse) bitte nicht mit dem Datenschutz. Das Zugriffsrecht besagt, wer die Daten haben darf (Behörden und Großindustrie (jaha: Lobbyismus)) und wer nicht (der/die kleine Mann/Frau). Der Datenschutz regelt den Umgang mit den Daten, wenn man/frau sie hat.

        Aber dennoch: Es wäre mir lieber, wenn du Recht hättest.

        Recht 1 und Recht 2
        Mit freundlichen Grüßen

        Quern

        Kaven, Kaben, Kawen und (Orozco) von Kaven

        Kommentar

        • Xtine
          Administrator
          • 16.07.2006
          • 28393

          #19
          Hallo,

          die Einsichtnahme von Personenstandsurkunden hat nichts mit der DSGVO zu tun!
          Das gilt eher für Fotos und digitale Hinterlassenschaften.
          Meine Aussage zum Datenschutz bezog sich auf die Daten der Standesämter.

          Und im Personenstandsgesetz steht laut GenWiki
          30 Jahre nach Tod des „letzten Beteiligten“
          Eine weitere Möglichkeit der Benutzung eröffnet jetzt § 62 Abs. 3 PStG: Vor Ablauf der Fristen reicht ein berechtigtes Interesse (wie etwa Familienforschung) auch außerhalb des Kreises der nächsten Angehörigen aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligte sind danach:

          Beim Geburtsregister: Die Eltern und das Kind
          Beim Heiratsregister: Beide Ehegatten (bzw. Lebenspartner)
          (Beim Sterberegister gilt mit dem neuen Gesetz ohnehin eine Frist von 30 Jahren)
          Und wenn die Fristen von §5(5) PStG
          Eheregister (und Lebenspartnerschaftsregister) 80 Jahre
          Geburtenregister 110 Jahre
          Sterberegister 30 Jahre
          abgelaufen sind, gelten für die Benutzung die archivrechtlichen Vorschriften , siehe § 61 Abs. 2 Egal ob die Unterlagen schon an das Archiv abgegeben wurden oder nicht!

          Das ist die Gesetzeslage!
          Leider scheint die nicht jeder Standesbeamte zu kennen , dann muß man sie halt damit bekannt machen.
          Viele Grüße .................................. .
          Christine

          .. .............
          Wer sich das Alte noch einmal vor Augen führt, um das Neue zu erkennen, der kann anderen ein Lehrer sein.
          (Konfuzius)

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          • sternap
            Erfahrener Benutzer
            • 25.04.2011
            • 4072

            #20
            Zitat von consanguineus Beitrag anzeigen
            Aber ich habe doch noch nie "Treppenlift", "Zahnersatz" und "P.nisverlängerung" gegoogelt...

            mit dem sternchenqwort erhältst du sofort eine verlängerung des abonnements angeboten.
            was das andere wort angeht, google weiß das schon von deiner frau....
            freundliche grüße
            sternap
            ich schreibe weder aus missachtung noch aus mutwillen klein, sondern aus triftigem mangel.
            wer weitere rechtfertigung fordert, kann mich anschreiben. auf der duellwiese erscheine ich jedoch nicht.




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            • Quern0
              Benutzer
              • 12.06.2022
              • 85

              #21
              Hallo,
              Zitat von Xtine Beitrag anzeigen
              Das ist die Gesetzeslage!
              Leider scheint die nicht jeder Standesbeamte zu kennen, dann muß man sie halt damit bekannt machen.
              Umso besser, das macht die Sache (etwas) leichter.

              Zitat von Xtine Beitrag anzeigen
              die Einsichtnahme von Personenstandsurkunden hat nichts mit der DSGVO zu tun!
              Den Unterschied habe ich im letzten Posting (Stichwort Zugriffsrecht) erwähnt.
              Zuletzt geändert von Quern0; 28.06.2022, 22:57.
              Mit freundlichen Grüßen

              Quern

              Kaven, Kaben, Kawen und (Orozco) von Kaven

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