Sterbeurkunde - Todesursache geschwärzt

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  • schnuppex
    Benutzer
    • 13.03.2015
    • 7

    Sterbeurkunde - Todesursache geschwärzt

    Hallo,
    ich habe vom Stadtarchiv eine Sterbeurkunde (von 1940) erhalten, auf der die Todesursache geschwärzt ist. Da ich von diesem Archiv schon einige Sterbeurkunden erhalten habe, auf denen die Todesursachen immer zu lesen waren, bin ich nun etwas verwirrt.
    Ich habe die Mitarbeiterin angeschrieben und sie meinte, dass es mit dem Datenschutz zusammen hängt. Aber dann hätten auf den anderen Urkunden die Todesursache ja auch geschwärzt sein müssen.
    Könnte es noch eine andere Erklärung geben? Hat jemand dazu Erfahrung?
    Danke für die Antworten.
    VG
  • scheuck
    Erfahrener Benutzer
    • 23.10.2011
    • 4383

    #2
    Hallo,

    also den Datenschutz kann man für eine Sterbe-Urkunde aus 1940 schon mal ausschließen, denn in Deutschland sind Sterbe-Urkunden nach Ablauf von 30 Jahren frei. Das ist dann in deinem Fall schon ab 1970 so.

    Eine "freie" Sterbe-Urkunde, in der die Todesursache (wenn sie denn überhaupt angegeben ist, das ist ja nicht in allen Jahren so) geschwärzt ist, habe ich persönlich noch nie gesehen. Ich bezweifele auch ganz stark, dass man in einer Urkunde überhaupt etwas schwärzen darf.

    Was hast Du denn im Archiv bestellt gehabt? Eine Kopie aus dem Registerbuch mit allen Randvermerken? - Magst Du uns diese Urkunde hier mal zeigen?
    Herzliche Grüße
    Scheuck

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    • Balle
      Erfahrener Benutzer
      • 22.11.2017
      • 2356

      #3
      Ich durfte mal in einem Buch eine Urkunde von 1920 nicht selbst einsehen weil in dem Buch an anderer Stelle eine Adoption vermerkt war. Dafür gilt wohl besonderer Schutz.
      Mit der Todesursache dürfte das aber nicht zutreffen...
      Lieber Gruß
      Manfred


      Gesucht: Herkunft von Johann Christoph Bresel (Brösel, Prehel, Brahel),
      ehem. Dragoner im Churfürstlich Sächsischem ehemaligen Herzog Churländischen Regiment Chevaux Legers in Zittau.
      Eheschließung 1781 in Zittau

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      • schnuppex
        Benutzer
        • 13.03.2015
        • 7

        #4
        Hallo Scheuck,

        sorry, habe mich vermutlich ein wenig falsch ausgedrückt. Die Sterbeurkunde selber ist natürlich nicht geschwärzt.
        Ich hab vom Stadtarchiv einen Sterbeeintrag angefordert. Ich habe es als Bilddatei angehängt.
        Unten steht die Todesursache und die Eheschließung vermerkt. Jedoch ist die Todesursache "geschwärzt".
        Ich hatte die Dame vom Stadtarchiv nochmal angeschrieben und sie meinte, dass sie von Fall zu Fall entscheiden muss, ob sie die Todesursache preisgibt oder nicht. Da ich einen solchen Fall noch nicht hatte, bin ich wie gesagt verwirrt.
        Was könnte dahinter stecken??
        VG Yvonne
        Angehängte Dateien

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        • scheuck
          Erfahrener Benutzer
          • 23.10.2011
          • 4383

          #5
          so wirklich verstehen kann ich das nicht ...

          Ich habe gerade mal in meinem Fundus eine Sterbe-Urkunde aus Angermünde aus 1940 rausgekramt, da ist gar nichts geschwärzt. - Anzeigend ist in dem Fall auch ein Krankenhaus.

          Vielleicht liegt's wirklich daran, was Du beim Archiv bestellt hast?

          Die "Interpretation" der Archiv-Dame ist meiner Meinung nach mehr als dürftig, denn "frei" ist frei.
          Nehmen wir mal an, Du gehst persönlich in ein Archiv und suchst die Urkunde x, die Archivgut ist und somit für jeden Interessierten frei einsehbar. In vielen Archiven sind die Urkunden inzwischen digitalisiert; Du suchst also an einem Archiv-PC.
          Fragt Dich da jemand danach, wen genau Du suchst? Geht die Dame vom Archiv dann vor Dir erstmal an den PC, sucht die Urkunde, liest sie und entscheidet dann, ob sie noch irgendwas schwärzen muss/möchte, bevor sie Dir den PC überlässt?
          Herzliche Grüße
          Scheuck

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          • OliverS
            Erfahrener Benutzer
            • 27.07.2014
            • 2938

            #6
            Die Urkunde ist "frei" also raus aus der Schutzfrist.
            Sprich egal was da steht es ist "frei" und gehört zur Urkunde insgesamt die frei ist.
            Also ich weiß ja nicht wo die Ihren "Entscheidungsgewalt" hernimmt ob sie schwärzt oder nicht, sie darf es schlicht doch einfach nicht nach Gesetzt.... oder?
            Dauersuchen:

            1) Frau ?? verwitwerte WIECHERT, zwischen 1845 und 1852 neu verheiratete SPRINGER, wohnhaft 1852 in Leysuhnen/Leisuhn
            2) GESELLE, geboren ca 1802, Schäfer in/aus Kiewitz bei Schwerin a.d. Warthe und seine Frau Henkel
            3) WIECHERT, geboren in Alikendorf (Großalsleben) später in Schönebeck

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            • Basil
              Erfahrener Benutzer
              • 16.06.2015
              • 2414

              #7
              Hallo,

              vielleicht ist die besondere Todesursache der Grund fürs Schwärzen. Manchmal werden für Personalunterlagen besondere Schutzgründe festgelegt, die über die üblichen Schutzfristen hinaus gehen.

              Was bedeutet FREI? Hab letzte Woche einen Heiratseintrag von 1923 aus dem Archiv bekommen. Der ist auch frei, es wurde aber in einer Randbemerkung der Name der Tochter abgedeckt, da deren Geburt und Heirat noch in der Sperrfrist sind. Das ist schade, aber kann ich verstehen.

              Basil
              Zimmer: Oberlausitz und Dresden; Stephanus: Zittau, Altenburg und Ronneburg
              Raum Zittau: Heidrich, Rudolph
              Erzgebirge: Uhlmann, Lieberwirth, Gläser, Herrmann
              Burgenlandkreis: Wachtler, Landmann, Schrön


              Kommentar


              • #8
                Vielleicht wurde da jemand ermordet und bei solchen Fällen gibts andere Fristen?

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                • scheuck
                  Erfahrener Benutzer
                  • 23.10.2011
                  • 4383

                  #9
                  Zitat von OliverS Beitrag anzeigen
                  Die Urkunde ist "frei" also raus aus der Schutzfrist.
                  Sprich egal was da steht es ist "frei" und gehört zur Urkunde insgesamt die frei ist.
                  Also ich weiß ja nicht wo die Ihren "Entscheidungsgewalt" hernimmt ob sie schwärzt oder nicht, sie darf es schlicht doch einfach nicht nach Gesetzt.... oder?
                  Ja, Oliver, so sehe ich das auch! Hier wurde manipuliert und verändert ...
                  Mal sehen, vielleicht liefert ja noch jemand einen plausiblen Grund, wenn nicht, würde ich mich mal mit dem Leiter des Archivs in Verbindung setzen und nachfragen, ob derlei "Entscheidungsgewalt" von ihm erteilt wurde. Zugleich möge er's dann auch noch erklären.
                  Herzliche Grüße
                  Scheuck

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                  • OliverS
                    Erfahrener Benutzer
                    • 27.07.2014
                    • 2938

                    #10
                    Zitat von Basil Beitrag anzeigen
                    Was bedeutet FREI? Hab letzte Woche einen Heiratseintrag von 1923 aus dem Archiv bekommen. Der ist auch frei, es wurde aber in einer Randbemerkung der Name der Tochter abgedeckt, da deren Geburt und Heirat noch in der Sperrfrist sind. Das ist schade, aber kann ich verstehen.

                    Basil

                    Siehe hier, sorry für Fremdlink:
                    Liebe Forenmitglieder,da in letzter Zeit immer wieder Diskussionen zum Thema Personenstandsgesetz und die Auslegung der darinnen erhaltenen §§ aufflammen, habe ich mich entschlossen, einiges Grundsätzliches für Euch niederzuschreiben. Ich hoffe, es…


                    Sollte z.B. in einem Eheeintrag von 1922, der für alle frei zugänglich ist, ein Randvermerk: "Eine Tochter - Gisela - geboren d. 05.06.1952 in Musterhausen" vorhanden sein, so ist der Eheeintrag trotzdem für alle frei zugänglich. Der Randvermerk darf bei der Kopie dieses Eintrages nicht verdeckt werden. Laut PStG haben Sie das Recht auf Einsicht in den ganzen Eintrag. Auch wenn darin irgendwelche Randvermerke sind.
                    Anmerkung: vgl. § 5 PStG





                    Ich hoffe doch das ist immer noch so ? Stammt übrigens von Daniel der u.a. auch bei "Du Ahnst es nicht.." ZDF dabei war.
                    Zuletzt ge?ndert von OliverS; 21.08.2019, 16:40.
                    Dauersuchen:

                    1) Frau ?? verwitwerte WIECHERT, zwischen 1845 und 1852 neu verheiratete SPRINGER, wohnhaft 1852 in Leysuhnen/Leisuhn
                    2) GESELLE, geboren ca 1802, Schäfer in/aus Kiewitz bei Schwerin a.d. Warthe und seine Frau Henkel
                    3) WIECHERT, geboren in Alikendorf (Großalsleben) später in Schönebeck

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                    • scheuck
                      Erfahrener Benutzer
                      • 23.10.2011
                      • 4383

                      #11
                      Zitat von Wynne Beitrag anzeigen
                      Vielleicht wurde da jemand ermordet und bei solchen Fällen gibts andere Fristen?
                      Also im Personenstandsgesetz habe ich nichts dazu gefunden, dass z.B. bei Sterbe-Urkunden von ermordeten Personen besondere Vorschriften gelten.

                      Es heißt lediglich:
                      Benutzung von Einträgen über besondere Personengruppen
                      Besondere Regeln gelten bei Einträgen über adoptierten Kinder (§ 63 Abs. 1 PStG), Transsexuelle (§ 63 Abs. 2 PStG) sowie Personen, die auf Grund einer besonderen Gefährdung einen Sperrvermerk eintragen lassen können (§ 64 PStG).

                      Die Person, deren Todesursache geschwärzt wurde, ist aber in einem Krankenhaus gestorben, da gehe ich zumindest von einer "ziemlich normalen" Todesursache aus. Also nicht auf offener Straße erschossen, erstochen oder so
                      Herzliche Grüße
                      Scheuck

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                      • Basil
                        Erfahrener Benutzer
                        • 16.06.2015
                        • 2414

                        #12
                        Zitat von OliverS Beitrag anzeigen
                        Siehe hier, sorry für Fremdlink:
                        Liebe Forenmitglieder,da in letzter Zeit immer wieder Diskussionen zum Thema Personenstandsgesetz und die Auslegung der darinnen erhaltenen §§ aufflammen, habe ich mich entschlossen, einiges Grundsätzliches für Euch niederzuschreiben. Ich hoffe, es…


                        Sollte z.B. in einem Eheeintrag von 1922, der für alle frei zugänglich ist, ein Randvermerk: "Eine Tochter - Gisela - geboren d. 05.06.1952 in Musterhausen" vorhanden sein, so ist der Eheeintrag trotzdem für alle frei zugänglich. Der Randvermerk darf bei der Kopie dieses Eintrages nicht verdeckt werden. Laut PStG haben Sie das Recht auf Einsicht in den ganzen Eintrag. Auch wenn darin irgendwelche Randvermerke sind.
                        Anmerkung: vgl. § 5 PStG


                        Ich hoffe doch das ist immer noch so ? Stammt übrigens von Daniel der u.a. auch bei "Du Ahnst es nicht.." ZDF dabei war.
                        Zitat von scheuck Beitrag anzeigen
                        Also im Personenstandsgesetz habe ich nichts dazu gefunden, dass z.B. bei Sterbe-Urkunden von ermordeten Personen besondere Vorschriften gelten.

                        Es heißt lediglich:
                        Benutzung von Einträgen über besondere Personengruppen
                        Besondere Regeln gelten bei Einträgen über adoptierten Kinder (§ 63 Abs. 1 PStG), Transsexuelle (§ 63 Abs. 2 PStG) sowie Personen, die auf Grund einer besonderen Gefährdung einen Sperrvermerk eintragen lassen können (§ 64 PStG).

                        Die Person, deren Todesursache geschwärzt wurde, ist aber in einem Krankenhaus gestorben, da gehe ich zumindest von einer "ziemlich normalen" Todesursache aus. Also nicht auf offener Straße erschossen, erstochen oder so
                        Hallo ihr zwei,

                        ich glaube, das PStG ist hier nicht anwendbar. Es ging doch um eine Kopie aus dem Stadtarchiv. Ausschlaggebend wäre da das Archivgesetz des Bundeslandes, das auch die Sicherung der schutzbedürftigen Belange Betroffener oder Dritter berücksichtigen kann.

                        Basil
                        Zimmer: Oberlausitz und Dresden; Stephanus: Zittau, Altenburg und Ronneburg
                        Raum Zittau: Heidrich, Rudolph
                        Erzgebirge: Uhlmann, Lieberwirth, Gläser, Herrmann
                        Burgenlandkreis: Wachtler, Landmann, Schrön


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                        • schnuppex
                          Benutzer
                          • 13.03.2015
                          • 7

                          #13
                          Hallo,

                          die Dame vom Stadtarchiv hat mir folgendes geantwortet:

                          da Sie die Daten lediglich für Ihre Ahnenforschung brauchen und die Todesursache hierfür nicht relevant ist, bin ich vom Gesetzgeber angehalten solche Informationen unkenntlich zu machen. Hier greift unter anderem das SGB X, DSG-LSA und das ArchG LSA. Auch wenn es sich um bereits Verstorbene handelt unterliegen diese Daten Sperrfristen.

                          Gibt es also noch andere Sperrfristen???

                          Aber wie gesagt, hatte ich ja schon mehrere Sterbeeinträge erhalten, wo alles zu lesen war. Z.B. auch einen aus dem Jahr 1955.

                          Kann es sein, dass hier vielleicht eine ganz besondere Todesursache vorliegt??
                          Zuletzt ge?ndert von schnuppex; 21.08.2019, 18:46.

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                          • Basil
                            Erfahrener Benutzer
                            • 16.06.2015
                            • 2414

                            #14
                            Hallo,

                            z.B. Erbkrankheiten als Todesursache können als schutzwürdiger Belang der Nachkommen betrachtet werden, Selbstmord und Hinrichtungen als postmortaler Persönlichkeitsschutz und Schutz der Nachkommen.

                            Hier eine Diplomarbeit, die das Thema Datenschutz in Personenstandsregistern behandelt und auch den Unterschied zwischen PStG und ArchG betrachtet.



                            Wobei das Argument der Standesbeamtin, für die Ahnenforschung wäre die Todesursache nicht relevant, nicht richtig ist. Der Ahnenforscher interessiert sich nicht nur für nackte Daten, sondern auch für das Leben, und auch Sterben, der Verwandten. Darum ist alles relevant.

                            Basil
                            Zimmer: Oberlausitz und Dresden; Stephanus: Zittau, Altenburg und Ronneburg
                            Raum Zittau: Heidrich, Rudolph
                            Erzgebirge: Uhlmann, Lieberwirth, Gläser, Herrmann
                            Burgenlandkreis: Wachtler, Landmann, Schrön


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                            • scheuck
                              Erfahrener Benutzer
                              • 23.10.2011
                              • 4383

                              #15
                              Zitat von schnuppex Beitrag anzeigen
                              Hallo,

                              die Dame vom Stadtarchiv hat mir folgendes geantwortet:

                              da Sie die Daten lediglich für Ihre Ahnenforschung brauchen und die Todesursache hierfür nicht relevant ist, bin ich vom Gesetzgeber angehalten solche Informationen unkenntlich zu machen. Hier greift unter anderem das SGB X, DSG-LSA und das ArchG LSA. Auch wenn es sich um bereits Verstorbene handelt unterliegen diese Daten Sperrfristen.

                              Gibt es also noch andere Sperrfristen???

                              Aber wie gesagt, hatte ich ja schon mehrere Sterbeeinträge erhalten, wo alles zu lesen war. Z.B. auch einen aus dem Jahr 1955.

                              Kann es sein, dass hier vielleicht eine ganz besondere Todesursache vorliegt??
                              Irgendwie bin ich gerade etwas sprachlos, was ja selten vorkommt

                              SGB X
                              Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch regelt als Teil des deutschen Sozialgesetzbuchs das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten. Wikipedia
                              Inkrafttreten der letzten Änderung: 18. Juli 2019; (Art. 18 G vom 11. Juli 2019)
                              Inkrafttreten am: 1. Januar 1981
                              Letzte Änderung durch: Art. 16 G vom 11. Juli 2019; (BGBl. I S. 1066, 1077)

                              DSG-LSA
                              Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
                              (Datenschutzgesetz Sachsen-Anhalt - DSG LSA)
                              in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 2016

                              Archivgesetz Sachsen-Anhalt

                              Ich weiß nicht, ich habe inzwischen sicherlich ein paar hundert Urkunden in meinem Fundus, auch welche aus Sachsen-Anhalt. Zum Glück bin ich noch nie an eine Archiv-Mitarbeiterin, die ihre Aufgaben in dieser Weise betrachtet.

                              Man muss das mal alles mit Verstand lesen, vielleicht kommt man dann dahinter, in welchem Jahrtausend man in Sachsen-Anhalt mit einer unverfälschten Urkunde rechnen darf. - Wenn das aus den Texten nicht hervorgeht, muss man die Dame mal fragen
                              Herzliche Grüße
                              Scheuck

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