Proklamation bzw. Aufgebot - allg. Fragen

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  • Hintiberi
    Erfahrener Benutzer
    • 26.09.2006
    • 1075

    Proklamation bzw. Aufgebot - allg. Fragen

    Hallo liebe Forensler,

    ich habe ein paar Fragen zur "Proklamation", die ich immer schon mal stellen wollte - kam aber bisher nie wirlich dazu.... also:


    Bis vor einigen Jahren wurden Eheaufgebote (so erzählte es mir meine Mutter) in einen Schaukasten vor dem Standesamt öffentlich ausgehängt. Leider habe ich bisher solch einen Aushang nie gesehen gibt es die noch - was genau steht/stand dort drauf?!

    In alten Kirchenbucheinträgen finde ich dann Wendungen wie "...wurden nach in hiesiger Pfarrkirche ordnungsgemäß geschehener Proklamation getraut und ehelich eingesegnet..."

    Wie genau ging so eine Proklamation früher vor sich?
    Gab es in jeder Kirche andere Vorschriften?
    Traten Braut und Bräutigam gemeinsam vor die Kirche (vor oder nach der Messe) und taten kund, daß sie heiraten wollten?!
    Sprach man dies vorher mit dem Pfarrer ab, reichte "eine" Proklamation, oder mußte das mehrmals geschehen?

    In noch älteren Einträgen finde ich nämlich immer die Wendung "ter more solito proclamati" - also nach dreimaligem Aufgebot.

    Mußte dies an drei verschiedenen Tagen stattfinden, immer in der Kirche?
    Wer konnte Einwand erheben gegen eine Verehelichung, was gab es (neben Inzest) für Gründe, jemand nicht zu verheiraten, mußten diese Einwände öffentlich vorgetragen werden oder ging man dafür später privat zum Pfarrer?
    Gab es auch früher schon Gesetze, daß man einen Verwandten nicht heiraten durfte, wenn ja: Wie viele Generationen mußten früher dazwischenliegen - und wurde bei jeder Hochzeit (durch Wühlen im Kirchenbuch o.ä.) ein evtl. Verwandtschaftsverhältnis geklärt?!
    Ich kann mir vorstellen, daß es etliche Leute gab, die unwissentlich verwandt waren und dennoch heirateten.
    Was passierte, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis nach der Heirat ans Licht kam? Mußte eine Ehe dann zwangsläufig annulliert werden, oder "galt" das Wort des Pfarrers?

    Wie lange hatten die Freunde/Gemeindemitglieder/Verwandte Zeit, ihr Anliegen gegen eine Hochzeit vorzubringen und mußte eine Proklamation schriftlich vom Pfarrer anerkannt werden?! Eigens für Aufgebote angelegte Bücher/Ordner gibt/gab es nicht, oder? Ab wann galt eine Proklamation als "vollzogen", wurde dies dann auch den jew. Gemeindemitgliedern/Freunden, etc. mitgeteilt und wenn ja: Wer war dafür zuständig?


    Viele Fragen...
    Interessiert mich einfach nur mal, wie sowas in früheren Zeiten ablief!
    Besten Dank für eure Antworten und viele Grüße

    -Jens
    Meine Ahnen
    http://img.photobucket.com/albums/v29/MrMagoo/K.jpg
    www.gencircles.com/users/hintiberi/17"

  • #2
    RE: Proklamation bzw. Aufgebot - allg. Fragen

    Hallo Jens,

    ja, das sind viele Fragen, macht aber nichts, mal sehen, was ich auf die Schnelle zusammenbekomme:

    Es stimmt, was Deine Mutter sagt: Es gab vor jedem Standesamt diesen Schaukasten, das Formular war überschrieben: Aufgebot. Dort wurde der Name des Mannes und der Frau, wohnhaft zu.... genannt. Es endete mit der Aufforderung, das jeder der etwas wisse, was gegen diese Heirat spreche, dies dem Amt mitteilen müsse.
    Den Aushang des Aufgebotes gibt es heute nicht mehr, gib mal Ehe-Aufgebot bei google ein, es gibt ne Menge dazu zu lesen.

    --------------------------------------------------------------------

    Die kirchliche Proklamation wurde vom Pfarrer von der Kanzel verkündet, ich kenne es aus meinen Aufzeichnungen nur als dreimalig, an drei hintereinader folgenden Sonntagen.

    Es gab auch früher schon Gesetze, die gegen eine verwandtschaftliche Ehe sprachen, man konnte aber dispenziert werden, diese Dispenz erteilte (in meinen Forschungen) der Bischof.

    Annulierungen von Ehen gab es auch früher schon: bis zum Zeitpunkt der Eheschließung unbekannte ansteckende lebensgefährliche Krankheiten, Impotenz, ich meine, auch etwas über Gewalttätigkeit und Inzest gelesen zu haben (muss in meinen Büchern suchen, wenn ichs finde, stell ichs hier ein)

    So, das wars erst mal.

    Lieben Gruß
    Marlies

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    • #3
      RE: Proklamation bzw. Aufgebot - allg. Fragen

      Hallo Jens,

      ich lese gerade: in den Fällen, in denen nach einer vollzogenen Eheschließung , auch nach Jahren eine Verwandtschaft festgestelt wurde, mußte nachträglich der Dispenz eingeholt werden und die Ehe mußte erneut geschlossen werden.

      Quelle: genealogisch-etymologisches Lexikon

      Lieben Gruß
      Marlies

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      • Eva64
        Erfahrener Benutzer
        • 08.07.2006
        • 809

        #4
        Hallo Jens,

        erst gestern habe ich zum Thema Ehehindernisse und Dispens gegoogelt. Da gibt es jede Menge Hinweise. Ehen 1. Grades erhielten nie Dispens. Alle danach konnten Dispens erhalten. Dann gab es noch den zu großen Altersabstand. War z. B. die Frau mehr als 12 Jahre älter und sie hatte Töchter die kurz vor der Ehefähigkeit standen wurde schon genau überlegt, damit der Mann nicht in die Gefahr des Inzest gelangen konnte (wobei das aus heutiger Sicht ja keine Blutsverwandtschaft ist, damals aber schon so gesehen wurde). Auch wenn der Mann Militärdienst ableisten musste, konnte er nicht heiraten. Das konnte beim Mann z. T. bedeuten, dass er bis er 45 Jahre alt war nicht heiraten durfte. Dann wurde genau geschaut, ob genügend Vermögen vorhanden war, um sich nicht Bedürftige in die Gemeinde zu holen, für die die Gemeinde dann ja hätte aufkommen müssen. Auch die Trauerzeit musste eingehalten werden. Man musste dann auch einen Dispens einholen, wenn man in dieser Zeit heiraten wollte. Waren minderjährige Kinder vorhanden, ging das aber wohl recht problemlos. Auch Ortsfremde hatten es nicht so leicht zu heiraten, weil das Bürgerrecht dafür notwendig war.
        Das sind nun Dispense die ich für Württemberg gefunden habe.

        Die Proclamation fand soweit ich das gesehen habe auch in Württemberg dreimal statt. Auch heute werden noch Brautpaare "von der Kanzel geworfen". Aber nur noch einmal

        Viele Grüße
        Eva

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        • #5
          Hallo Jens,

          wenn die Ehewilligen aus zwei verschiedenen Orten bzw. Pfarreien kamen, wurde an beiden Orten proklamiert.

          Ehegerichtsfälle des Archidiakonats Gars:

          Es wurde unterschieden in Nichtigkeitserklärung von Ehen und Lebenslängliche Trennung der Ehegatten sowie Wiederverehelichung.
          zum ersteren gehören Impotenz und Blutsverwandtschaft, zum zweiten gehören die ansteckenden Krankheiten und Gewalt, Grausamkeit sowie Ehebruch (aber auch die Impotenz wird genannt, in die dritte Kategorie gehört z.B. ...... xy bittet um die Erlaubnis zur Wiederverehelichung, weil ihr Mann in Österreich wegen Diebstahl gehenkt ist worden oder anderer Fall: weil sein Weib mit einem jungen Kerl davon gezogen und schon 18 Jahre ausgeblieben

          Lieben Gruß
          Marlies

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          • #6
            RE: Proklamation bzw. Aufgebot - allg. Fragen

            Hallo Jens,



            für dein Suchgebiet sind die Dispense teilweise von der WGfF veröffentlicht.
            Die Internetseiten der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde e.V. (WGfF)

            Ich habe 2 Bände und gucke mal nach deine FN,das wird aber erst am nächsten Wochende sein,wenn ich wieder zu Hause bin.

            In der Regel ist aber auch ein Dispens im Traueintrag vermerkt.


            Astrid
            (mit Ur-Ur....Großeltern die einen Dispens 3 und 4 Grades hatten)

            Kommentar

            • Hintiberi
              Erfahrener Benutzer
              • 26.09.2006
              • 1075

              #7
              Wow - ganz herzlichen Dank euch allen für eure Bemühungen!!

              Ich habe zwischenzeitlich auch etwas gegoogelt und festgestellt, daß Ehehindernisse und evtl. Dispens unterschiedlich gehandhabt werden konnte.

              Eine Dispens war (neben den anderen aufgeführten Fällen) also nur im Trauerjahr vonnöten? Wenn das Trauerjahr abgelaufen war und man sich wieder verehelichen wollte, brauchte man demnach keine (neue) Dispens?

              Interessant, daß auch Impotenz ein Ehehindernis ist (heute auch noch?).
              Wie hat man das denn früher festgestellt? *gg*
              Oder hat man das Ehepaar heiraten lassen und dann nach ca. 5 Jahren geschaut, ob wenigstens ein Kind vorhanden war - und wenn nicht, die Ehe für nichtig erklärt?!

              Was ist mit Leuten, die im hohen Alter heirateten - das gab's doch früher auch schon... wenn z.B. die Frau keine Kinder mehr bekommen konnte?

              Ich weiß, daß eine Urgroßtante von mir erst spät heiratete und auch keine Kinder hatte. Hätte sie gar nicht heiraten dürfen?
              Eine entferntere Verwandte heiratete erst sehr spät, sie muß mind. 50 gewesen sein und hatte keine eigenen Kinder. Ihr Mann war allerdings in erster Ehe verheiratet gewesen und brachte zwei Kinder mit.

              Hohe Altersunterschiede gab's in meiner Familie auch oft, mein Uropa z.B. war 15 Jahre älter als meine Uroma, mein Opa 10 Jahre älter als meine Oma... Daß die Frauen älter waren als die Männer kam wohl selten vor, doch ab und an tauchen auch diese Fälle auf - eine meiner Großtanten war z.B. 10 Jahre älter als ihr Mann. Sowas ist dann kein Ehehindernis, oder benötigt man hier auch eine Dispens?


              @Astrid
              Stehen in den Büchern Einzeldispensen (-dispensata, -dispen, -dispensa...) aufgeführt? Ich wußte gar nicht, daß sowas mehr oder weniger zentral zusammengefaßt wurde... laß Dir ruhig Zeit mit dem Nachsehen - und Danke!!


              Nochmals lieben Dank für eure zahlreichen Antworten!
              Viele liebe Grüße
              -Jens
              Meine Ahnen
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              • Svenja
                Erfahrener Benutzer
                • 07.01.2007
                • 4340

                #8
                Aus dem Familienbüchlein meiner Urgrosseltern, die 1917 in der Schweiz geheiratet haben:

                - Um eine Ehe einzugehen, muss der Bräutigam das 20., die Braut das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

                - Die Eingehung der Ehe ist untersagt:
                1. Personen, die schon verheiratet sind;
                2. Wegen Verwandtschaft und Schwägerschaft;
                a) zwischen Blutsverwandten in allen Graden der auf- und absteigenden Linie, zwischen vollbürtigen Geschwistern und Halbgeschwistern, zwischen Onkel und Nichte, zwischen Tante und Neffe;
                b) zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stiefeltern und Stiefkindern, Adoptiveltern und Adoptivkindern;
                3. Geisteskranken und Blödsinnigen.

                - Witwen und geschiedene Frauen, desgleichen Ehefrauen, deren Ehe nichtig erklärt worden ist, dürfen vor Ablauf von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe unter keinen Umständen eine neue Ehe eingehen.
                - Durch den Abschluss der Ehe erwirbt die Frau das Heimatrecht (Bürgerrecht) des Mannes.
                - Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborene Kinder derselben legitimiert.
                - Der Eheschliessung muss die Verkündung an den Heimatorten und Wohnorten beider Brautleute vorausgehen.

                __________________________________________________ _________________________

                Hohe Altersunterschiede gab's in meiner Familie auch oft: Mein Grossvater war 13 Jahre älter als meine Grossmutter, mein Grossonkel war 15 Jahre älter als meine Grosstante, und auch bei einem Onkel und einer Tante beträgt der Altersunterschied 15 Jahre.

                Für Bedürftige musste in der Schweiz übrigens die Heimatgemeinde sorgen. Mein Ururgrossvater lebte in Deutschland und war dort verheiratet. Nachdem er gestorben war, musste seine Heimatgemeinde in der Schweiz seine Frau und Kinder aufnehmen.
                Meine Website über meine Vorfahren inkl. Linkliste:
                https://iten-genealogie.jimdofree.com/

                Interessengemeinschaft Oberbayern http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=38

                Interessengemeinschat Unterfranken http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=37

                Interessengemeinschaft Sudetendeutsche http://forum.ahnenforschung.net/group.php?groupid=73

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                • #9
                  RE: Proklamation bzw. Aufgebot - allg. Fragen

                  Original von Hintiberi

                  Ich kann mir vorstellen, daß es etliche Leute gab, die unwissentlich verwandt waren und dennoch heirateten.

                  -Jens
                  Hallo,

                  Quelle: Stadt und Amt Camberg, H. J. Millers, 1879

                  Die folgende Aufstellung nennt die Punkte, auf die zu achten die Sendschöffen eidlich verpflichtet sind:

                  - Ferner haben sie es anzumelden, wenn Leute, die einander verehelichen wollen, in irgenwelchen Grade miteinander blutsverwandt oder verschwägert sind
                  - Personen, die in einem unerlaubten Verhältnis zusammenleben, sind desgleichen von den Senschöffen anzuzeigen

                  Astrid

                  Kommentar

                  • Hintiberi
                    Erfahrener Benutzer
                    • 26.09.2006
                    • 1075

                    #10
                    Warum ist denn auch eine Verschwägerung verboten?!

                    Ich habe einige Fälle in meiner Familie, wo jeweils zwei Geschwister je zwei andere Geschwister heirateten.

                    Die Mutter meiner (angeheirateten) Großtante z.B. war die Frau des Bruders meiner Uroma.
                    Auch gab es öfter den Fall, daß ein Mann, nachdem seine erste Frau gestorben war, deren Schwester heiratete.
                    Das gab's einige Male in meiner Familie, nur waren die beiden letzteren Personen doch spätestens nach der Heirat mit der ersten Frau verschwägert... :s

                    Lieben Gruß
                    -Jens
                    Meine Ahnen
                    http://img.photobucket.com/albums/v29/MrMagoo/K.jpg
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                    • roi
                      Erfahrener Benutzer
                      • 15.11.2006
                      • 377

                      #11
                      Ich habe etliche Fälle, wo Geschwister andere Geschwister geheiratet haben, das war offensichtlich erlaubt. Allerdings ist es dann später zu weiteren Heiraten innerhalb dieser Familien (auch Cousins/Cousine) gekommen und hat dann manchmal zu einigem Ahnenschwund geführt - wie es sich sonst ausgewirkt hat, weiß ich nicht.
                      Nach dem Tod eines Ehepartners Geschwister von diesem zu heiraten kommt in meinen Familien auch regelmäßig vor, allerdings häufiger, dass nach dem Tod der Frau eine noch unverheiratete Schwester geheiratet wurde. Meist ging es dabei um die Versorgung kleiner Kinder und die Tanten kannten die Familie mehr oder weniger gut. Da die Wiederverheiratung oft schon nach einem halben Jahr stattfand, war das vermutlich oft die einfachste Lösung.

                      Kommentar


                      • #12
                        Original von Hintiberi
                        Warum ist denn auch eine Verschwägerung verboten?!

                        Ich habe einige Fälle in meiner Familie, wo jeweils zwei Geschwister je zwei andere Geschwister heirateten.

                        Die Mutter meiner (angeheirateten) Großtante z.B. war die Frau des Bruders meiner Uroma.
                        Auch gab es öfter den Fall, daß ein Mann, nachdem seine erste Frau gestorben war, deren Schwester heiratete.
                        Das gab's einige Male in meiner Familie, nur waren die beiden letzteren Personen doch spätestens nach der Heirat mit der ersten Frau verschwägert... :s

                        Lieben Gruß
                        -Jens
                        Hallo,

                        warum man dafür einen Dipens brauchte, kann ich auch nicht erklären (evtl. wegen Erbschafsangelegenheiten?).
                        Diese Art des Ahnenschwundes habe ich auch ein paarmal.
                        Wir brauchen also einen Fachmann/-frau.


                        Hier mal einen kurzen Überblick über Heiratsdispense.

                        Quelle:
                        Kölnergeneralvikariatsprotokolle
                        als personengeschichtliche Quelle
                        Aus der Zeit vor 1700

                        DvSchw.
                        Dispens vom Ehehindernis der Schwägerschaft,die besteht zwischen einem verwitweten Eheteil und den Blutsverwandten des verstorbenen Eheteils. Die Grade der Schwägerschaft werden gerechnet nach den Graden der Blutsverwanschaft, die zwischen dem verstorbenen Eheteil und dem für eine neue Ehe in Aussicht genommenen Partner bestand.
                        Nb. Das Konzil von Trient(1563) hatte dieses Hinderniss auf den 1. und 2. Grad beschränkt; aber mehr als 100 Jahre später wird noch DvSchw. 3 und 4. Grades nachgesucht und vom Kölner GV gewährt.

                        DgVerw.
                        Dispens vom Hindernis der "geistlichen Verwandschaft" (Täufer und Taufpaten sind mit dem Täufling- u. damal auch mit dessen Eltern und Geschwistern -gestlich verwandt

                        DvGel.
                        Dispens vom Gelübte der Ehelosigkeit

                        Dwegöffent.Ehrb.
                        Dispens vom Hindernis wegen "öffentlicher Ehrbarkeit", es bestand zwischen Brautleuten, von denen einer mit nahen Blutverwandten des anderen Teil verlobt war oder auch eine ungültige Ehe gehabt hatte.


                        DvA
                        Dispens vom Aufgebot (d.h. von der dreimaligen Ankündigung einer beabsichtigten Ehe in den Pfarrkirchen beider Eheleuten an drei aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen. Die Begründung der DvA wird nur selten mitgeteilt: z.B.wegen nahe bevorstehender "geschlossener Zeit", in der öffentliche Trauung untersagt war (Advent und Fastenzeit), wegen der Beschämung bei älteren Brautleuten, wegen Furcht vor Intrigen gegen die beabsichtige Ehe u.a.


                        DvBl.
                        Dispens vom Ehehindernis der Blutverwandschaft
                        Der Grad der Bl. richtet sich nach der Zahl der Generationen, die zwischen dem Brautpaar und seinem gemeinsamen Ahnenpaar liegen.
                        Also.
                        Im 1. Grade blutsverw. sind Br. und Sr. die niemals dispensiert werden.
                        Im 2. Grade blutsverw. sind Vetter und Cousine, weil von ihnen bis zum gemeinsamen Großelternpaar (bzw. bis zu einem gemeinsamen Großvater oder einer Großmutter) 2 Generationen liegen.
                        Im 3. Grade blutsverw. sind Halbvetter und Halbcousine
                        Im 4. Grade blutsverw. sind Partner, die gemeinsame Ur-Ur-Großeltern haben
                        Im 3 - 4. Grade blutsverw. heißt: eine Urgroßelter(npaar) für den andern ist zugleich Ur.Ur.Großelter(npaar) für den anderen
                        Im doppelten 3. Grade blutsverw. sind diejenigen, die zwei verschiedene Urgroßeltern haben.


                        Astrid

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                        • #13
                          Zitat aus einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 29.Januer 2007:

                          Im Jahr 2005 hat der Vatikan 69 Ehen von Muttersöhnen annulliert.


                          ..... bleibt ein Ehemann so abhängig von der Mutter, dass er ohne sie keine Entscheidungen fällen kann, ist er also unfähig, selbständig zu leben, so kann das die Nichtigkeit einer Ehe bedeuten, finden die Juristen des Papstes........

                          Kommentar

                          • gki
                            Erfahrener Benutzer
                            • 18.01.2012
                            • 4823

                            #14
                            Die Dispense mit den niedrigsten Graden, die ich bisher fand, ist eine vom 2. und 3. Grad.

                            Es stellte sich heraus, daß der Großvater mütterlicherseits des Bräutigams einer der Urgroßväter der Braut war. Die zugehörigen Mütter waren allerdings verschiedene.

                            Der Verwandtschaftsrechner meint:

                            Lackenschneider, Joseph ist der Ehemann von Moser, Maria.
                            Lackenschneider, Joseph ist der Halbonkel zweiten Grades von Moser, Maria. Der gemeinsame Vorfahre ist Waidenperger, Martin.
                            Gruß
                            gki

                            Kommentar

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