Wieso hatte/brauchte mein Vorfahre einen Vormund?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge
  • PosenEmser
    Erfahrener Benutzer
    • 23.02.2020
    • 336

    Wieso hatte/brauchte mein Vorfahre einen Vormund?

    Liebe Forscherkolleg:innen,

    rund um meinen ärgerlichsten toten Punkt gibt es neben dem Thema letzter Woche (Anmerkung: Ich hoffe so sehr ihr habt hier noch Ideen...) einen weiteren, für mich aktuell noch nicht nachvollziehbaren Sachverhalt. Und zwar den Hinweis auf einen Vormund in dem Heiratseintrag meines Vorfahren Stephan Starkowski von 1817 (siehe Nr. 81 (links unten) anbei).

    In diesem evangelischen Eintrag aus Bromberg/Posen wird angegeben, dass Stephan's Heirat von seiner Mutter Maria geb. Manthey und seinem Vormund Michael Boehlke Eigentümer zu Ruhden genehmigt wurde. Der Vater und Arbeitsmann gleichen Namens war leider schon verstorben.

    Die Gretchenfragen sind nun: Wieso musste Stephan einen Vormund haben und dieser die Heirat genehmigen? In welcher Beziehung könnte der Vormund zu Stephan gestanden haben?

    Ich hoffe sehr auf jede noch so kleine kreative Hypothese, Fantasie, jeden Denkanstoß, Tipp oder Hinweis, den Ihr mir geben könnt! Optimalerweise ergeben sich daraus neue Forschungsmöglichkeiten.

    Allen einen guten und v.a. gesunden Start ins Wochenende!


    LG,
    Simon
    Angehängte Dateien
    Zuletzt geändert von PosenEmser; 05.12.2021, 13:04.
    1. FN: Starkowski, Manthey und Radtke vor 1820 in Posen/Großpolen
    2. FN: Jansen vor 1731 in Rhede (Ems)
    3. FN: Umgeher vor 1760 in Krems Umgebung (AUT)
  • AKocur
    Erfahrener Benutzer
    • 28.05.2017
    • 1371

    #2
    Hallo,

    Frauen durften nicht die Vormundschaft über ihre Kinder haben, wenn der Mann verstorben war. Das musste schon ein Mann übernehmen. Eine persönliche (verwandtschaftliche) Beziehung zum Vormund musste nicht bestehen.

    In die Heirat einwilligen musste der Vormund, weil Stephan mit 22 Jahren noch nicht volljährig war.

    LG,
    Antje

    Kommentar

    • PosenEmser
      Erfahrener Benutzer
      • 23.02.2020
      • 336

      #3
      Danke!

      Hallo Antje,

      wow, sehr interessant, das wusste ich nicht. Danke Dir! Habe hier gerade noch mehr dazu gefunden, klasse! Wieder was gelernt hier


      LG,
      Simon
      Zuletzt geändert von PosenEmser; 04.12.2021, 18:23.
      1. FN: Starkowski, Manthey und Radtke vor 1820 in Posen/Großpolen
      2. FN: Jansen vor 1731 in Rhede (Ems)
      3. FN: Umgeher vor 1760 in Krems Umgebung (AUT)

      Kommentar

      • AKocur
        Erfahrener Benutzer
        • 28.05.2017
        • 1371

        #4
        Hallo Simon,

        Ich hab nochmal ins Allgemeine Preußische Landrecht (Zweiter Teil, Achtzehnter Titel: Von Vormundschaften und Curatelen) geschaut und muss mich ein bisschen korrigieren:

        Die Mutter hätte die Vormundschaft für ihre minderjährigen ehelichen Kinder schon nach dem Tod des Ehemanns übernehmen können (wenn sie ansonsten den allgemeinen Anforderungen genügte), allerdings nicht, wenn sie sich wiederverheiratete (was die meisten ja taten).


        Mit Vormundschaftsakten kenne ich mich leider gar nicht aus. In dem Fall bei meiner Familie (Westfalen, 1840er Jahre), wo ich von einem Vormund für die minderjährigen Kinder weiß, stammen meine Informationen aus Erbschaftsdokumenten, die in der Familie glücklicherweise erhalten geblieben sind. Eine familiäre Beziehung zum Vormund kann ich da ausschließen, ebenso direkte Nachbarschaft. Möglich bleibt eine Freundschaft oder dass gar keine vorherige Beziehung bestand (außer halt, dass man im gleichen Kirchspiel lebte und daher wohl sicherlich miteinander bekannt war).

        LG,
        Antje

        Kommentar

        • PosenEmser
          Erfahrener Benutzer
          • 23.02.2020
          • 336

          #5
          Hallo Antje,

          nochmals vielen lieben Dank! Das Landrecht ist ja super aufschlussreich! Eine tolle Möglichkeit tiefer in die Zeit einzusteigen. Habe schon einiges bisher darin gelesen, bin aber noch nicht durch…

          Deine Vermutung bestätigt sich: Die Mutter Maria geb. Manthey hat nach dem Tod des Vaters (vermutlich Januar 1795 im Lazarett, Stephan war im Dezember 1794 geboren) wieder geheiratet. Deshalb war dann die Vormundschaft wohl notwendig.

          Die 2. Ehe könnte dann ja nach den vorgeschriebenen 10 Monaten frühestens ab November/Dezember 1795 gewesen sein. Ehemann ist auf jeden Fall der Daniel Krause, denn ich habe einen Heiratseintrag der vermeintlichen Halbschwester von Stephan gefunden (* ca. 1798, oo 1815) gefunden, da stehen beide Eltern drin.

          Ich hoffe nun, dass die Vormundschaft schriftlich festgehalten wurde und es so ein altes Schriftstück noch in Bromberg gibt… Kenne mich mit den Amtswegen zu dieser Zeit überhaupt nicht aus.. Werde mich nochmals schlau machen und ggf. im Posen-Unterforum fragen.

          LG,
          Simon
          1. FN: Starkowski, Manthey und Radtke vor 1820 in Posen/Großpolen
          2. FN: Jansen vor 1731 in Rhede (Ems)
          3. FN: Umgeher vor 1760 in Krems Umgebung (AUT)

          Kommentar

          • PosenEmser
            Erfahrener Benutzer
            • 23.02.2020
            • 336

            #6
            Hallo zusammen, hallo Antje,

            nachdem ich nun dank Antje weiß wieso Stephan einen Vormund benötigte, würde ich den Ball hier gerne nochmal aufgreifen wollen und nun im 2. Schritt gern herausfinden, welches Gericht die Vormundschaft abgewickelt hat. Leider kenne ich mich aber überhaupt nicht mit Gerichten aus. Weiter habe ich leider keinerlei juristische Kenntnisse, v.a. nicht zu dieser Zeit... Aus diesem Grund hoffe ich hier wiederum um Hilfe!

            Meinem Verständnis nach, müsste die Klärung des zuständigen Gerichts sich aus folgenden 2 Punkten des Preußischen Landrechts ergeben:
            1. Der Vater von Stephan war im Januar 1795 vom Militärstand als er in Bromberg/Posen starb. Gem. dem Preußischen Landrecht (2. Teil, 18. Titel, §75), soll dann das Zivilgericht für die Vormundschaft zuständig gewesen sein.
            2. Gem. 2. Teil, 18. Titel, §76 soll dann weiter jenes Gericht zuständig gewesen sein, welchem der Vaters nach seiner Dimission (d.h. Entlassung aus dem Infanterieregiment No. 8 von Pirch) unterworfen gewesen wäre.


            Hat jemand eine Idee?! Ich wäre unglaublich dankbar, wenn sich wieder jemand Hilfsbereites finden lässt.


            LG und einen schönen Sonntagabend,
            Simon
            Zuletzt geändert von PosenEmser; 05.12.2021, 20:23.
            1. FN: Starkowski, Manthey und Radtke vor 1820 in Posen/Großpolen
            2. FN: Jansen vor 1731 in Rhede (Ems)
            3. FN: Umgeher vor 1760 in Krems Umgebung (AUT)

            Kommentar

            Lädt...
            X