Schwurgericht und Schöffengericht, und Hinweis auf Wohnort?

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  • MarthaLU
    Erfahrener Benutzer
    • 13.02.2013
    • 509

    [gelöst] Schwurgericht und Schöffengericht, und Hinweis auf Wohnort?

    Jahr, aus dem der Begriff stammt: 1894 und 1900
    Region, aus der der Begriff stammt: Thüringen

    Hallo liebe Kollegen,
    Auf der Suche nach einer Person habe ich ihn in zwei Zeitungsartikeln gefunden, beide Mal war er zu Haftstrafen verurteilt worden.

    Da leider die Akten nicht mehr existieren, frage ich mich, was ich aus diesem Fund schließen kann. Es handelt sich 1894 um ein Schwurgericht in Rudolstadt, und 1900 um ein Schöffengericht in Apolda. Was bedeutet der Unterschied, und kann man aus einem Gerichtsort auf den Wohnort schließen? Er stammt gebürtig aus Weimar, aber dort kann er nicht gelebt haben, wenn die Gerichte woanders waren?
    Ich danke für etwas gerichtliche Nachhilfe! LG Martha
  • Valentin1871

    #2
    Zitat von MarthaLU Beitrag anzeigen
    Es handelt sich 1894 um ein Schwurgericht in Rudolstadt, und 1900 um ein Schöffengericht in Apolda. Was bedeutet der Unterschied,
    Ich versuche das mal als Nicht-Jurist zusammenzubasteln.

    Aus den Haftstrafen folgt, dass es sich um Strafprozesse handelte.
    Das Schwurgericht ist ein erstinstanzlicher Teil des Landgerichts, kommt also zum Einsatz, wenn es zumindest heutzutage um Verbrechen oder schwere Vergehen geht.
    Für welche Gebiete das Landgericht Rudolstadt zuständig war, sieht man hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Landgericht_Rudolstadt

    Das Schöffengericht ist ein Teil des Amtsgerichts, kommt also zum Einsatz bei kleineren Vergehen.
    Hier werden die Gebiete genannt, für das das Amtsgericht Apolda zuständig war: https://de.wikipedia.org/wiki/Amtsgericht_Apolda

    Allerdings kann der Gerichtsstand in einem Strafprozess kann aber auch z.B. der Tatort oder Ergreifungsort sein https://de.wikipedia.org/wiki/Gerich...afprozessrecht

    Zitat von MarthaLU Beitrag anzeigen
    und kann man aus einem Gerichtsort auf den Wohnort schließen?
    Nur bedingt (siehe oben).

    Zitat von MarthaLU Beitrag anzeigen
    Er stammt gebürtig aus Weimar, aber dort kann er nicht gelebt haben, wenn die Gerichte woanders waren?
    Kann er u.U. schon (siehe oben).

    Kommentar

    • Huber Benedikt
      Erfahrener Benutzer
      • 20.03.2016
      • 4650

      #3
      Der Gerichtsort hat in Strafsachen nix mit dem Wohnort zu tun.
      Bereits in der StPO von 1877 (und auch noch in der heutigen Fassung) steht in §7 dass der Deliktsort = Gerichtsort

      StPO §7
      (1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

      (nicht nur kann sondern MUSS)

      Beide Gerichte sind Strafgerichte, also auaschliesslich für die Aburteilung von Straftaten zuständig.

      Schöffengericht = Amtsgericht (soweit nicht der Strafrichter, Einzelrichter zuständig ist, d.h.bei Straferwartung >2Jahre oder Verbrechen, 28 GVG )

      Schwurgericht = Landgericht
      Als besondere Strafkammer zuständig für besonders schwere oder gemeingefährliche Verbrechen insbesondere Tötungsdelikte (§74 II GVG)
      Zuletzt geändert von Huber Benedikt; 01.12.2017, 21:05.
      Ursus magnus oritur
      Rursus agnus moritur

      Kommentar

      • MarthaLU
        Erfahrener Benutzer
        • 13.02.2013
        • 509

        #4
        Hallo ihr beiden,
        Ich bedanke mich ganz herzlich, eure Antworten sind genau, was ich suchte. Wichtig auch die Info, dass der Gerichtsort der Ort der Straftat war. Werde versuchen, über Rudolstädter Zeitungen weiter zu kommen. Was ich nun erstaunlich finde ist, die Haftstrafe beim Schwurgericht waren "nur" 3 Jahre. Könnte vermutlich darauf hinweisen, dass ursprünglich mehr angeklagt war?

        Vielen Dank , LG Martha

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